Revision von Ernst Zündel - durch BGH verworfen

PRESSEMITTEILUNG vom 14.09.2007
Verteidigungsanwalt Jürgen Rieger

Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:

Wenn es um historisch abweichende Meinungen geht, ist gegenüber Angeklagten in der BRD alles erlaubt: Richter brauchen ihre Befangenheit überhaupt nicht mehr zu verstecken, die Höchststrafe kann ausgeworfen werden, obwohl es keine Beweise gibt, vorverbüßte Haft wird nicht angerechnet, die Strafprozessordnung braucht nicht angewandt zu werden, der Öffentlichkeit brauchen wesentliche Umstände dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, und was die Verteidigung vorzutragen hat, nicht mitgeteilt zu werden, Beweisanträge müssen nicht beschieden werden, Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen werden. Nationale Deutsche werden in diesem Staat zunehmend zu Freiwild. Es gilt der Grundsatz: "Im Zweifel gegen den Angeklagten". Der Verurteilte wird wegen der skandalösen Rechtsbrüche - von denen hier nur einige erwähnt worden sind - Verfassungsbeschwerde einlegen.

14.09.2007


Revision von Ernst Zündel - durch BGH verworfen

Gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim, womit Ernst Zündel zur Höchststrafe für politisch nicht genehme Äußerungen zur Zeitgeschichte von 5 Jahren verurteilt wurde und ferner festgestellt wurde, daß 2 Jahre vorherige Haft in Kanada, die seiner Abschiebung dienten, nicht angerechnet wurden, ist durch mich und andere Verteidiger Revision eingelegt worden. Diese ist mit Beschluß vom 12.09.2007 verworfen worden. Dies, obwohl es eine ganze Reihe von offensichtlichen absoluten Revisionsgründen gegeben hat, die vom BGH nicht beachtet worden sind.

Der BGH erwähnt nur zwei Punkte. Einmal, daß ich über 20 Aktenbände nicht in meine Kanzlei übersandt bekam, so daß ich keine Kopien fertigen konnte und nur in der Geschäftsstelle des Landgerichts Mannheim hätte einsehen dürfen, was der BGH für in Ordnung befindet, obwohl die allgemeine Übung eine andere ist. Sodann wird nur mit einem kurzen Satz gesagt, daß die Verweigerung der Anrechnung der 2 Jahre Haft in Kanada rechtsfehlerfrei zustande gekommen sei.

Damit ist ein Urteil rechtskräftig geworden, das aufgrund eines Verfahrens zustande gekommen ist, das geradezu beispiellos in der Bundesrepublik ist. Die krassesten Mängel, die auf der Hand liegen, werden nachfolgend kurz dargestellt:

1.  Das gesamte Verfahren zeichnete sich dadurch aus, daß die Öffentlichkeit lediglich von den Vorwürfen einige Sätze, die in der Anklageschrift zitiert worden waren, erfuhr. Diese waren oftmals aus dem Zusammenhang gerissen, teils handelte es sich nur um Halbsätze, oder sie waren durch Auslassungen im Sinn verändert. Wie der Zusammenhang war, erschloß sich nur demjenigen, der den mehreren hundert Seiten umfassendem Band "Selbstleseverfahren" las; der Öffentlichkeit wurden die Zusammenhänge vorenthalten.

2.  Dieses Selbstleseverfahren wurde dann noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt, wobei dies mir - weil ich an dem fraglichen Tag nicht anwesend war - nicht mitgeteilt wurde. Ich wußte dies also gar nicht, kannte auch gar nicht die Dokumente, die dann zusätzlich im "Selbstleseverfahren" eingeführt wurden. Ich habe deswegen dazu natürlich auch keine Beweisanträge machen können und in meinem Plädoyer auch darauf nicht eingehen können. Obwohl jedem Prozessbeteiligten die Dokumente, die im Selbstleseverfahren eingeführt werden, zwingend zugänglich gemacht werden müssen, spielte das in meinem Falle keine Rolle. Im Urteil werden mithin Schriftstücke dem Angeklagten vorgeworfen, von denen ich gar nicht wußte, daß sie Gegenstand des Prozesses und der Urteilsbegründung werden würden.

3.  Als die Verteidiger Dr. Schaller und ich begannen, umfangreiche Beweisanträge zu stellen, wurde ihnen verboten, diese noch mündlich vorzutragen; sie mußten schriftlich eingereicht werden. Anschließend wurde beiden Verteidigern dann zusätzlich verboten, Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse der Kammer, die die Beweisanträge abgelehnt hatten, mündlich vorzutragen; auch diese mußten schriftlich eingereicht werden. Sodann wurde beiden Verteidigern eine Frist von einer Woche gesetzt, in der sie noch weitere Beweisanträge einreichen dürften. Hinsichtlich der anschließend eingereichten Beweisanträge sei die Kammer nicht verpflichtet, diese in der Hauptverhandlung auch zu bescheiden; eine Bescheidung erfolge im Urteil. Damit war es der Verteidigung nicht möglich, sich auf eine ablehnende Begründung der Kammer einzustellen und gegebenenfalls über eine Gegenvorstellung oder einen ergänzenden Beweisantrag dem Angeklagten zu helfen. Dies ist ein krasser Verstoß gegen die Strafprozessordnung, weil danach bis zum Schluß der Beweisaufnahme Beweisanträge durch die Verteidigung gestellt werden können, die dann auch von der Kammer beschieden werden müssen; sogar wenn neue Beweisanträge anschließend gestellt werden, muß die Kammer erneut in die Beweisaufnahme eintreten, und dazu Beschlüsse verkünden.

4.  Als ich zu elf ablehnenden Beschlüssen, die auf Beweisanträge von mir ergangen waren, Gegenvorstellungen machen wollte, gab mir der Vorsitzende dafür eine Zeit von 15 Minuten. Ich beantragte Gerichtsbeschluß dazu, woraufhin mir die Kammer dann die Zeit um 15 Minuten verlängerte, insgesamt also 30 Minuten gab. Dies bedeutete für jede Gegenvorstellung eine Zeit von unter 3 Minuten. Da mir auferlegt worden war, alle Gegenvorstellungen nur schriftlich einzureichen, bedeutete dies, daß ich in einer Zeit von unter 3 Minuten meinen Beweisantrag mit dem ablehnenden Beschluß des Gerichtes vergleichen mußte, sodann schriftlich dazu meine Bedenken darlegen mußte.

Es liegt auf der Hand, daß dies technisch unmöglich ist. Damit war klar, daß den Richtern völlig gleichgültig war, was der Angeklagte oder die Verteidigung vortrug; sie hatten auch vorher schon x-mal gezeigt, daß sie an einem fairen Verfahren kein Interesse hatten, und machten dies nun offensichtlich. Daraufhin erfolgte ein Befangenheitsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer. Sowohl Generalbundesanwalt wie auch der BGH haben diese Richter aber nicht als befangen angesehen, sondern störten sich an diesem Vorgehen der Richter nicht. Mit anderen Worten: Verteidiger sind in solchen Prozessen nur Staffage; auf das Urteil haben sie keinen Einfluß.

5.  Die Kammer hat in einem Beschluß gerügt, daß der Angeklagte angeblich die zutreffenden Opferzahlen von Auschwitz bezweifle. Seitens der Verteidigung war deshalb angefragt worden, und zwar mit Rücksicht auf die vielfach unterschiedlichen Zahlen, die in der Literatur an Auschwitzopfern genannt werden, welches denn nach Auffassung der Kammer die richtige Opferzahl sei. Daraufhin teilte die Kammer dem Angeklagten und der Verteidigung mit, daß sie eine solche Zahl nicht bekanntgeben werde, da es darauf nicht ankomme; nicht wegen der Opferzahl, sondern wegen der Leugnung des Holocaustes als ganzem durch Bezweiflung der Gaskammern käme eine Bestrafung in Betracht. Daraufhin hat die Verteidigung zu den Opferzahlen in verschiedenen Konzentrationslagern natürlich keine Beweisanträge mehr gestellt. Im Urteil ist der Angeklagte dann durch dieselbe Kammer verurteilt worden, weil er angeblich zu niedrige Opferzahlen im Konzentrationslager Auschwitz genannt hat.

6.  Dem Urteil und den Akten ist zu entnehmen, daß die Webseite "Zundelsite" im Mai 1996, März 1998, August 1998 durch Staatsanwaltschaft bzw. Kriminalbeamte überprüft worden ist, das Verfahren im August 1998 gegen den Angeklagten wegen Abwesenheit eingestellt wurde (weil er in Kanada lebte und sein Verhalten dort nicht strafbar war), nach seiner Verhaftung in den USA wegen angeblichen Passvergehens am 5.2.2003 der Staatsanwalt Klein am 16.2.2003 wiederum ins Internet sah, am 17.2.2003 das Verfahren wieder aufgenommen wurde und am 20.2.2003 der Inhalt der "Zundelsite" durch das BKA gesichert wurde. Dem Urteil ist ferner zu entnehmen, daß das Dokument "Holocaust 101" im August 1998 noch nicht auf der Zundelsite war, aber am 16. und 20.2.2003 dort festgestellt wurde. Zur Zundelsite finden sich im Urteil zahlreiche widersprüchliche Angaben: mal soll der Angeklagte daran mitgewirkt haben, mal soll er Hauptverantwortlicher gewesen sein, mal ist von "Ingrids Zundelsite" die Rede, mal wird Frau Dr. Rimland als diejenige, die lediglich die technische Arbeit mache, wogegen der Angeklagte den Inhalt bestimme, geredet. Ausweislich des Urteils wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen des Internetauftritts verurteilt, wobei als beanstandenswert hinsichtlich der Internetseite insbesondere die Schrift "Starben wirklich 6 Millionen?" und das Dokument "Holocaust 101" genannt werden.

Hinsichtlich des letzteren Dokumentes läßt sich aber überhaupt nicht feststellen, wann es auf die Seite kam; wenn es beispielsweise am 10.2.2003 auf die Seite gekommen sein sollte, was die Kammer nicht ausschließen kann, wäre dies während der Haftzeit des Angeklagten passiert, wo er keinerlei Einflußnahme schon aus tatsächlichen Gründen auf die Internetseite haben konnte. Die Kammer unterstellt also eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, obwohl sie überhaupt nicht weiß, ob der Angeklagte überhaupt darauf Einfluß nehmen konnte.

7.  Aus den Akten ergab sich ein intensives Zusammenspiel zwischen den deutschen Behörden und den kanadischen Behörden, damit der Angeklagte nach Deutschland abgeschoben würde. Andere Länder, die keine Strafbarkeit von "Holocaustleugnung" kennen, hätten ihm Asyl gewährt, so daß er dort hätte in Freiheit leben können. Er wurde mit Kosten von über 100.000 $ in einer Privatmaschine von Kanada nach Deutschland geflogen, wohingegen der Spionage verdächtige Ausländer lediglich in ein Linienflugzeug ihrer Wahl gesetzt werden, da es Kanada schließlich gleichgültig sein kann, wo sie landen: Hauptsache, sie sind weg. Nur aus "Opportunitätsgründen" war kein Auslieferungsersuchen an Kanada gestellt worden, weil die kanadischen Behörden den deutschen Behörden zugesichert hatten, daß nach den neuen Terrorismusgesetzen, die nach dem 11. September 2001 ergangen waren, es leichter sei, Zündel nach Deutschland zu verbringen. Das kanadische Verfahren war ein Geheimverfahren, wo weder dem Verteidiger noch dem Betroffenen Ernst Zündel Zeugenaussagen oder Dokumente zugänglich gemacht wurden, zahlreiche von ihm benannte Zeugen nicht gehört wurden, so daß irgendeine Verteidigungsmöglichkeit nicht gegeben war. Die Mannheimer Richter waren trotzdem der Meinung, daß die Entscheidung des kanadischen Richters Blais korrekt zustande gekommen sei, obwohl erst ein Obergericht - noch während des laufenden Prozesses - und nach Ergehen des Urteils auch das höchste kanadische Gericht das ganze Verfahren, nach dem der Angeklagte abgeschoben wurde, als verfassungswidrig bezeichnet haben. Das war für niemanden, der auch nur oberflächliche Rechtskenntnisse hat, verwunderlich. Die Gesetze brachen mit einer 400jährigen angelsächsischen Rechtstradition. Obwohl es sich weitgehend um ein Geheimverfahren handelte, war aus der Anschuldigungsschrift des kanadischen Geheimdienstes schon ersichtlich, daß der entscheidende Grund für Zündels Abschiebung sein Revisionismus war. Es wird ihm vorgeworfen, einer der weltweit führenden Holocaustleugner zu sein und die deutsche Regierung zu destabilisieren, indem er seine revisionistischen Thesen nach Deutschland verbreite. Da die Sicherheit Kanadas von der Sicherheit verbündeter Staaten abhängig sei, destabilisiere er damit auch die Sicherheit Kanadas. Es wird ihm Zusammenarbeit mit dem Holocaustleugner Althans vorgeworfen und daß er die Propaganda nationaler Gruppen in Deutschland finanziere. Mit seiner revisionistischen Propaganda stachele er zum Hass gegen Juden auf - dieselben Vorwürfe wurden ihm in Deutschland gemacht. Anders als andere Betroffene nach den s. g. "Terrorismusgesetzen" wurde Zündel nicht auf Kaution auf freien Fuß gesetzt, weil Sinn und Zweck der Maßnahme war, ihn nach Deutschland abzuschieben. Trotzdem wurden seine 2 Jahre Haft in Kanada nicht angerechnet, so daß er im Endeffekt für eine nach Auffassung des Gerichtes falsche historische Meinung 7 Jahre Freiheitsstrafe bekommen soll. Und dann stellt sich Frau Merkel hin und kritisiert Putin, die chinesische Führung, den Iran und welche Staaten sonst noch deswegen, weil bei ihnen angeblich die Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewährleistet sei! In allen diesen Ländern gibt es mehr Meinungsfreiheit und mehr Rechte für Personen, die diese Meinungsfreiheit ausdrücken wollen, als in der BRD!

8.  Meine Revisionsbegründung hat - da die ganzen übergangenen Beweisanträge mit eingearbeitet werden mußten - einen Umfang von über 600 Seiten. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim dazu ist mir nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes ist mir übersandt worden, wobei allerdings eine Seite fehlte. Die Verteidigung hat das Recht, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft eine "Gegenerklärung" abzugeben. Dies kann natürlich nur erfolgen, wenn sie bekannt ist. Ich habe eine 60ig-seitige Gegenerklärung verfasst und an den Bundesgerichtshof übersandt, die beim Bundesgerichtshof auch vor Ergehen der Entscheidung eingegangen ist. Wenn sie von den Richtern am Bundesgerichtshof gelesen worden wäre, hätten sie mir die eine fehlende Seite in der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Mannheim zu meiner Revision zusenden müssen mit der Aufforderung, innerhalb von 2 Wochen hierzu Stellung zu nehmen, da ich in meiner Stellungnahme vom 5.9.07 dies gerügt hatte. Dies haben sie nicht getan. Daraus entnehme ich, daß meine Stellungnahme vom 5.9.2007 überhaupt nicht von den Richtern des BGH gelesen wurde, zumal diese Stellungnahme in ihrem Beschluß lediglich erwähnt, aber mit keinem Wort darauf eingegangen wird.

9.  Das Mannheimer Gericht hat zu einigen Beweisanträgen keine Beschlüsse gemacht und auch im Urteil dazu keine Stellung genommen, sie offensichtlich also nicht einmal zur Kenntnis genommen, was in der Revision gerügt wurde.

10.  Der Vorsitzende hat mehrfach im Gerichtssaal angebliche Beschlüsse der Kammer verkündet, obwohl sich die Richter vorher nicht zur Beratung zurückgezogen hatten.

Jürgen Rieger