Einer der ärgsten Feinde der Rechtsextremisten: Der Strafrechtsparagraph 130

Auschwitzlüge, Hass gegen Schwule oder Nichtdeutsche, all das will die NPD durch die Meinungsfreiheit decken lassen. Demokraten waren gezwungen, sich mit dem Plan zu befassen, berichtet Tilman Steffen.

Er ist einer der ärgsten Feinde der Rechtsextremisten: Der Strafrechtsparagraph 130, nach dem Gerichte denjenigen mit Haft oder Geldstrafen belegt, der öffentlich zu Hass oder Gewalt aufruft oder das Tun der NS-Herrscher gutheißt. Immer wieder geraten die Wortführer von NPD und Kameradschaften in Konflikt mit dem Gesetz, weil sie das NS-Regime verherrlichen oder den Holocaust leugnen.

Aus Sicht der Extremisten verletzt der Paragraph die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Frei möchten sie aussprechen können, was sie in ihrem tiefsten Inneren denken und fühlen. Oft schon schrammten NPD-Redner dabei an Strafverfahren vorbei. Je abgelegener die Orte, desto schärfer die Parolen: NPD-Bundeschef Udo Voigt will Breslau, Danzig und Königsberg wieder zu deutschen Städten machen, wie er 2004 auf einem NPD-Sommerfest im sächsischen Mücka deutlich machte. Der heutige NPD-Bundesvize und sächsische Landtagsfraktionschef Holger Apfel zündelt auch gern mal auf faschistischem Terrain: "Wir werden nicht eher ruhen, als bis deutsche Umerziehungsstätten wie das (Berliner) Holocaust-Mahnmal dem Erdboden gleich gemacht sind", hetzte der Mann auf der Veranstaltung. Demokraten rufen bei so etwas den Staatsanwalt.

Für den Versuch, dies künftig zu verhindern, nutzt die NPD nun die beiden Parlamente, in denen sie vertreten ist. Vergangene Woche hatten erst die demokratischen Fraktionen im Schweriner Landtag die Rechtsordnung gegen die dort jüngst eingezogene Nationalen zu verteidigen. Die NPD-Fraktion verlangte, das Land Mecklenburg-Vorpommern möge sich dafür einsetzen, daß der Bund den Strafgesetzbuch-Paragraphen 130 kippt und damit das Recht auf Meinungsfreiheit wiederherstellt. Was nichts anderes bedeutet, als den Wunsch, straflos zu Hass oder Willkür aufrufen zu dürfen.

"Schamlose Provokation"

Für Landtagspräsidentin Sylvia Bretschneider legt die NPD damit "die Axt an zentrale Werte unserer Gesellschaft", wie sie im Plenum verdeutlichte. Über fünf Manuskriptseiten hinweg enttarnte die SPD-Politikerin die wahren Ziele der Nationalen. Mit ihrem Antrag versuche die NPD einerseits, ihre Kader straflos zu halten, andererseits aber die freiheitliche Gesellschaft "sturmreif zu schießen". Am Ende stehe ein "totalitärer Führerstaat, in dem der Einzelne nichts gilt".


Am Holocaust-Mahnmal in Berlin

Quelle:  dpa

Am Freitag mußte der sächsische SPD-Politiker Cornelius Weiss im Dresdner Landtag auf einen nahezu gleichlautenden Antrag reagieren. "Abscheu und Ekel" überkomme ihn angesichts der "schamlosen Provokation", empörte er sich am Rednerpult des Parlaments. Die NPD bemühe Verfassung und Meinungsfreiheit als Kronzeugen, um ihre "Thesen von der 'Auschwitzlüge' und dem angeblich falschen historischen Bild des 'Dritten Reiches' gesellschaftlich und juristisch hoffähig zu machen".

Reichlich Urteile

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1994 Versuche vereitelt, den Unterschied zwischen Meinung und Tatsache zu verwischen, als es den Straftatbestand Volksverhetzung bestätigte. In Dresden mußte nun Weiss noch einmal Selbstverständliches begründen. Das Dritte Reich zu verklären, sei keine Meinungsäußerung, sondern greife "in Aussage und Zielsetzung den Schutz der Menschenwürde" an. Es gehöre zur Pflicht des Staates, so Weiss, das Gedenken an unwiderlegbare historische Tatsachen gegen relativierende Behauptungen zu verteidigen. Meinungsfreiheit gewähre der Staat deshalb nicht vorbehaltlos, sondern im "Lichte der Menschenwürde".

Anlaß, sich an dem Strafgesetzparagraphen aufzureiben, hatte die NPD in letzter Zeit reichlich. Erst vor kurzem verurteilte ein Gericht den hessischen Landeschef zu vier Monaten Gefängnis. NPD-Bundesvorstandsmitglied Thorsten Heise erhielt in erster Instanz ein halbes Jahr auf Bewährung, weil er volksverhetzende Musik-CDs importiert haben soll, um sie weiterzugeben. Auch Ex-Bundeschef Günther Deckert mußte 1994 wegen Holocaust-Leugnung ein Jahr ins Gefängnis. Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob vor wenigen Tagen Anklage gegen den einschlägig vorbestraften Hamburger Rechtsanwalt Jürgen Rieger wegen Volksverhetzung in neun Fällen. Kommt eine weiteres Urteil hinzu, muß der Advokat mit Berufsverbot rechnen.


Antrag der NPD: Sächsischer Landtag, DRUCKSACHE 4/9731

Quelle:  http://www.landtag.sachsen.de

4. Wahlperiode
Antrag der NPD-Fraktion

Thema: § 130 StGB streichen - Rechtsstaat und Meinungsfreiheit wiederherstellen!

Der Landtag möge beschließen:
Die Staatsregierung wird ersucht, sich auf Bundesebene für eine Streichung des § 130 StGB (sog. "Volksverhetzung") zu verwenden.

Begründung:

Paragraph 130 StGB ("Volksverhetzung") ist grundgesetzwidrig und steht - unbeschadet des rechtswirksamen Verbots von Parteien und Organisationen - insbesondere in Widerspruch zu Artikel 3 Abs.1 GG ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") und Art. 5 Abs.1 GG ("Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...)").

Auch das vom Gesetzgeber insbesondere im Kontext der Novellierung des Paragraphen 130 StGB im Jahre 1994 geltend gemachte Interesse am "öffentlichen Frieden" kann kein ausreichend faßbarer Rechtsgrund für eine rechtsstaatlich legitimierte Strafandrohung sein. Der in Teilen der Literatur als Rechtsgut aufgefaßte "öffentliche Friede" hat in seiner dort verwendeten Umschreibung als "Gefühl der Sicherheit" keinen weiterführenden Inhalt und legitimiert eine strafrechtliche Verfolgung namentlich der im Tatbestand des § 130 Absatz 3 genannten Äußerungen ("Billigen", "Leugnen", "Verharmlosen") nach Auffassung der Antragstellerin in keiner Weise.

Ebensowenig vermag der Verweis auf den Würde- und Achtungsanspruch der Opfer des NS-Regimes ein vermeintlich besonderes öffentliches Interesse an der durch den in Rede stehenden § 130 StGB normierten Strafverfolgung zu fundieren.

Die von der Antragstellerin geforderte komplette Streichung des Strafrechtsparagraphen 130 erscheint auch und gerade vor dem Hintergrund einer ausufernden und fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaates entgegenstehenden Gesinnungsjustiz in der Bundesrepublik als dringend geboten; dies um so mehr, als die Aushöhlung rechtsstaatlicher Grundsätze im Wege der Tabuisierung und Inkriminierung von Meinungsäußerungen durch den Gesetzgeber - namentlich im Kontext der Verschärfung von 1994 - diesem durchaus bewußt ist. So kommentierte der frühere brandenburgische Innenminister Alwin Ziel (SPD) eine Interviewfrage des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel", ob eine weitere Verschärfung des Strafrechtsparagraphen 130 nicht auf ein "Gesinnungsstrafrecht gegen Rechts" hinauslaufe, mit den Worten:

"Allerdings meine ich, daß wir seit 1990 eine neue Qualität der juristischen Diskussion berücksichtigen müssen. (...) Die Vereinigung ist nicht ohne Einfluß auf den ordre public geblieben. Von daher sind auch Eingriffe in Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die vor der Wende als kritisch galten, heute gerechtfertigt. Deutschland und sein Grundgesetz sind heute etwas anderes, als sie es vor der Vereinigung waren."

Im Zuge dieser Entwicklung sind von "Eingriffen in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit" in der laufenden Rechtsprechung der Bundesrepublik heute nicht mehr nur konträre, vom offiziösen Meinungsbild (Stichwort: "Offenkundigkeit") abweichende Äußerungen zu Fragen der Zeitgeschichte betroffen, sondern zunehmend auch Äußerungen zu essentiellen politischen Fragen unseres Gemeinwesens, etwa im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik. Angesichts eines exzessiven und auf allen Ebenen der Meinungsbildung betriebenen "Kampfes gegen Rechts" muß sich eine flankierende Strafgesetzgebung, von der bestimmte Meinungsäußerungen selektiv betroffen sind, besonders verheerend auswirken, weil sie die Heraufführung eines scheindemokratischen Gesinnungsstaates befördert, der insbesondere die unbeeinträchtigte öffentliche Diskussion existentieller Zukunftsfragen zu unterbinden trachtet.

Hier meldet die Antragstellerin dringenden Handlungsbedarf an. Sie erachtet es als für die Meinungsvielfalt im demokratischen Rechtsstaat konstitutiv, daß das Spektrum der im öffentlichen Raum geäußerten und diskutierten Meinungen gerade auch Äußerungen und Bekundungen umfaßt, die als "umstritten" gelten und von der durch Medien und Parteien vorgegebenen herrschenden Lesart abweichen. Im Extremfall muß ein demokratisches Gemeinwesen auch mit der öffentlichen Artikulation von Irrtümern leben können - die im Wege des pluralistischen Austauschs der Meinungen und Argumente ja coram publico zu widerlegen sind.

Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Streichung des § 130 StGB könnte im Wege von Verhandlungen der Staatsregierung mit den Landesregierungen anderer Bundesländer - mit dem Ziel einer Bundesratsinitiative an den Deutschen Bundestag - initiiert werden.

gez. Holger Apfel, MdL
Dresden, den 05.09.2007
Fraktionsvorsitzender

Eingegangen am: 05.09.2007, Ausgegeben am: 06.09.2007

Maßgeblich ist allein die als Landtagsdrucksache (Nummer siehe oben) gedruckte und verteilte Fassung!