Landgericht Mannheim
6. Große Strafkammer

Beschluß vom 30.7.2007
Strafsache gegen Ernst Zündel

Der Haftbefehl der Kammer fom 17.8.2005 gegen den Angeklagten Ernst Zundel bleibt aufrechterhalten und in Vollzug.

Gründe

1. Mit Schreiben vom 14.7.2007 zeigte Rechtsanwältin Pahl die Vertretung des Angeklagten an und stellte Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 StPO.

Die Kammer hat den Angeklagten in dieser Sache mit Urteil vom 15.2.2007 wegen Volksverhetzung in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluß vom selben Tag wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufrechterhalten und in Vollzug belassen.

Obwohl der Angeklagte bereits mehr als drei Wahlverteidiger hat, wurde der Haftprüfungsantrag durch RA'in Pahl wirksam gestellt (§148a II StPO) Die Kammer ist gem. §126 II S. 2 StPO für die Entscheidung zuständig.

Die Haftvoraussetzungen bestehen weiterhin, weshalb der Haftbefehl aufrechtzuerhalten ist.

Der Angeklagte hat seine Haftstrafe noch nicht verbüßt, weil die in Kanada erlittene "Abschiebehaft" auf die im vorliegenden Verfahren festgesetzte Haftstrafe nicht anzurechnen ist. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ausführliche Begründung in ihrem Urteil vom 15.2.2007 (dort US 352 bis 360), die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet ist.

Die weitere Untersuchungshaft ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 0.303.2005 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat am 27.06.2005 Anklage erhoben. Die Kammer hat mit dem Hauptverfahren erstmals am 08.11.begonnen. Daß sich die Hauptverhandlung sodann bis zum 15.02.2007 hinzog, beruhte nicht auf von der Kammer zu vertretenden Umständen, sondern wurde durch das Verhalten von Verteidigern des Angeklagten herbeigeführt. So mußte zunächst das verteidigungsfremde Verhalten der ursprünglich auf Antrag des Angeklagten als Pflichtverteidigerin bestellten RA'in Stolz zur Rücknahme ihrer Bestellung als Pflichtverteidigerin führen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten (wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluß der Kammer vom 07.11.2005 und auf den die Entscheidung der Kammer bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.12. 2005 Bezug genommen). Die Bestellung neuer Pflichtverteidiger und die Notwendigkeit der Einarbeitung dieser Verteidiger in the umfangreichen Akten bedingte eine Aussetzung der Hauptverhandung und eine Unterbrechung bis zum 09.02.2006. Das weitere Verhalten der nunmehr als Wahlverteidigering auftretenden RA'in Stolz, wodurch sie versuchte, die Durchführung der Hauptverhandlung unmöglich zu machen, führte zu ihrem Ausschluß gem. §138a StPO durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 31.03.2006 und hierdurch bedingt zu einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gem. § 138c IV StPO bis zum 05.04.2006. Die Kammer hat sodann in der in Haftsachen gebotenen Weise die Hauptverhandlung versucht zügig durchzuführen. Sie sah sich an einer zeitnahen Entscheidung aber gehindert durch das Prozeßverhalten der Wahlverteidiger RA Rieger und Dr. Schaller, die durch die sukzessive Stellung einer Vielzahl mehrheitlich der politischen (revisionistischen) Propaganda dienender Beweisanträge und der Erhebung von unzähligen Gegenvorstellungen den Prozeß weiterhin verschleppten.

Der Zweck der Untersuchungshaft (Verhinderung der Flucht des Angeklagten) kann auch nicht durch mildere Maßnahmen gem. §116 StPO.. begegnet werden. Der Angeklagte verfügt in Deutschland über keine Bindungen von fluchthinderndem Gewicht. Der Angeklagte lebte über Jahrzehnten in Nordamerika. Seine jetzige Ehefrau lebt in den USA, seine Kinder leben in Kanada. In Deutschland leben lediglich zwei Schwestern. Es ist nicht zu erwarten, daß seine Ehefrau nach Deutschland kommen würde, weil gegen sie ebenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung geführt wird. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher nur im Ausland wiederhergestellt werden. Eine Flucht des Angeklagten ins Ausland ist daher sehr wahrscheinlich. Da der Angeklagte weltweit über einen "Unterstützerkreis" verfügt, hat er Möglichkeiten, sich im In- oder Ausland zu verstecken. Meldeauflagen oder auch die Einbehaltung seines Reisepasses wären nicht geeignet, einer Flucht entgegenzuwirken, da der Angeklagte sich auch ohne Paß ins europäische Ausland absetzen oder zunächst im Inland untertauchen könnte. Auch die Erbringung einer Sicherheitsleistung wäre nicht geeignet, einer Flucht entgegenzuwirken, da es naheliegt, daß sein "Unterstützerkreis" auch diese Summe aufbringen könnte, um dem Angeklagten die Flucht zu ermöglichen.

Dr. Meinerzhagen Becker Hamm Vorsitzender Richter am LG Richterin am LG Richter am LG