Gaskammern zu leugnen - "Amoklauf gegen die Wirklichkeit"

Quelle:  KURIER ONLINE

Artikel vom 14.06.2007, 14:44

Aufregung um David Irvings [und Ernst Zündels] Verteidiger Herbert Schaller. Gaskammern zu leugnen sei ein "Amoklauf gegen die Wirklichkeit", stellt das DÖW fest.

Wieder Aufregung um den Wiener Anwalt Herbert Schaller, bekannter Verteidiger von Holocaust-Leugnern und Neonazis: Die rechtsextreme (laut Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes/DÖW) Arbeitsgemeinschaft für demokratische Politik (AFP) druckte die Rede, die Schaller im Dezember 2006 bei der Holocaustleugner-Konferenz in Teheran gehalten hatte, in einer Broschüre zur Gänze ab.

Schaller gibt laut der unter dem Titel "Die strafrechtliche Seite des Holocaust-Problems" erschienenen "AFP-Information" unter anderem Folgendes von sich: "... Erstens die Tatsache, daß die Beschuldigung der Deutschen mit dem Holocaust bisher nicht ordnungsgemäß bewiesen ist; ..." (Seite 1). Auf Seite 3 heißt es unter anderem: "Tatsache ist aber auch, daß von einem rechtsstaatlich einwandfrei erbrachten Nachweis der NS-Gaskammern nach wie vor keine Rede sein kann." Auf Seite 8 heißt es: "(...) die Existenz von Gaskammern scheint im Rang eines quasi-religiösen Dogmas zu stehen, dem die Wirklichkeit von Sachbeweisen nichts anhaben darf."

Gegenüber KURIER ONLINE kommentierte Brigitte Bailer, wissenschaftliche Leiterin des DÖW, Schallers Behauptungen so:

"Zur Realität der Gaskammernmorde wurden vor den Gerichten verschiedener Staaten nach 1945 unzählige Zeugenaussagen von Opfern ebenso wie von Tätern sowie nationalsozialistische Dokumente wie z. B. Baupläne der Gaskammern vorgelegt. Im Dezember 1945 legte das Institut für Gerichtsexpertisen in Krakau eine chemische Untersuchung der Haare und persönlichen Gegenstände von Opfern der Giftgasmorde vor. An den Ruinen der Krematorien von Auschwitz-Birkenau wurden im Übrigen auch archäologische Untersuchungen durchgeführt."

Staatsanwaltschaft prüft

Die Staatsanwaltschaft überprüft den Fall Schaller nun auf strafrelevante Aussagen nach dem Verbotsgesetz neu: Schaller war bisher nicht zu verfolgen, da er die Aussagen in Teheran, also im Ausland getätigt hatte. Die Veröffentlichung der Broschüre im Inland könnte den Sachverhalt nun ändern. Als Erscheinungsort ist Klagenfurt angegeben, Verlagspostamt ist ebenfalls "9020 Klagenfurt".

Schaller hatte unter anderem den britischen Holocaust-Leugners David Irving verteidigt. Irving saß wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung bis Dezember 2006 eine 13-monatige Haftstrafe in Österreich ab.

Zuvor war Irving schon in seiner britischen Heimat verurteilt worden: "Detaillierte Ausführungen von Historikern und Sachverständigen widerlegten im Jahr 2000 vor dem High Court in London im Prozess des Holocaust-Leugners David Irving gegen Deborah Lipstadt neuerlich eindrucksvoll die Behauptungen Irvings und damit auch anderer Holocaust-Leugner", so Bailer: "Wir alle haben uns der Tatsache der Morde mittels Giftgas an Behinderten ebenso wie an Juden und Jüdinnen sowie Roma und Sinti als das grausamste Geschehen des 20. Jahrhunderts zu stellen. Diese zu leugnen stellt - wie der verstorbene deutsche Historiker Martin Broszat formulierte - einen "Amoklauf gegen die Wirklichkeit" dar."


Was hat Dr. Schaller aber wirklich gesagt, daß man ihn noch im hohen Alter vor das Gericht zerren will?

Eine bewunderungswürdige Zusammenfassung, worum es in diesen europäischen Hexenprozessen wirklich geht:


"Anschlag auf die Meinungsäußerungsfreiheit"

"Der paradoxe Widerspruch des Bundesgerichtshofs: Der Holocaust wird durch Nichtleugnen geleugnet"

Quelle:  National Journal

Passagen aus Dr. Herbert Schallers Vortrag auf der Holocaust-Konferenz in Teheran am 12. Dezember 2006:

Das Argument mit der Offenkundigkeit ist auch aus rechtlichen Gründen ein Scheinargument. Was Offenkundigkeit ist, muß nämlich definiert werden. Diese Definition lautet in der deutschen und österreichischen Rechtssprache gleich. Demnach ist eine bloß offenkundige Tatsache keine wirkliche Tatsache, sondern nur eine Meinung über eine Tatsache. Namhafte deutsche Rechtsgelehrte haben das so beschrieben: "Freilich gehört zum Begriff der Offenkundigkeit nicht die Wahrheit. Die Offenkundigkeit ist eine Meinung über Tatsachen, eine von verläßlicher Seite vorgetragene, eine vielleicht unwidersprochen gebliebene, vielleicht von vielen Menschen geglaubte, möglicherweise aber falsche Meinung."

Im österreichischen Strafrecht wird die Offenkundigkeit wie folgt definiert: "Notorisch ist eine Tatsache, wenn die Überzeugung von ihrer Wahrheit allgemein oder doch einem außerordentlichen Kreis in gleicher Lebenslage befindlicher Personen gemeinsam und damit auf jedermann zugänglichen Wegen erreichbar ist."

Die prozessuale Ungeheuerlichkeit, daß Menschen nur deshalb als Lügner verurteilt und schwer bestraft werden, weil sie einer bloßen Meinung widersprechen, wurde von den deutschen und österreichischen Höchstgerichten nicht nur gedeckt, sondern sogar gefördert.

Auch von den Medien wurde dieser Anschlag auf die Meinungsäußerungsfreiheit weder aufgegriffen noch angeprangert, sondern im Gegenteil mit unbedingter Zustimmung aufgenommen. Erst in der jüngsten Zeit äußern sich namhafte, auch israelfreundliche Zeitungen kritisch zur Bestrafung der Gaskammern-Bestreiter. Darauf wird noch zurückzukommen sein.

Drittens stehen der Ablehnung aller Sachbeweise durch die Gerichte wegen Offenkundigkeit auch spezielle verfahrensrechtliche Bestimmungen entgegen. Hierfür nur einige Beispiele.

Die wesentliche Pflicht rechtsstaatlicher Strafgerichte ist es, den ganzen für die Urteilsfällung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Das heißt, daß sie dies von sich aus zu machen haben, daß es also eines Beweisantrages der Staatsanwaltschaft oder Verteidigung gar nicht bedarf.

Wenn ein Strafgericht eine Tatsache als offenkundig behandeln will, muß es in der Hauptverhandlung mit den Parteien erörtern, worauf es die Offenkundigkeit gründet und ob sie überhaupt noch besteht. In den Prozessen gegen "Gaskammern-Leugner" werden solche Erörterungen grundsätzlich und ausnahmslos abgelehnt.

Insbesondere aber dürfen Tatsachen, die ganz oder teilweise den Tatbestand der aufzuklärenden Tat ausmachen, nicht ohne Beweiserhebung festgestellt werden. In den Prozessen gegen "Gaskammern-Leugner" macht die Existenz oder Nicht-Existenz von NS-Massenmord-Gaskammern natürlich den einzig wesentlichen Teil des aufzuklärenden Tatbestandes aus, und zwar sowohl für die objektive, insbesondere aber auch für die sogenannte subjektive Tatseite.

Unter der subjektiven Tatseite versteht man die Absicht, in der ein Mensch gehandelt oder etwas unterlassen haben muß, damit ihm sein Verhalten strafrechtlich vorgeworfen werden kann. Auf den Begriff des Leugnens bezogen, bedeutet dies, daß der des Leugnens Angeklagte nur dann verurteilt werden kann, wenn er nicht nur objektiv die Unwahrheit gesagt hat, sondern daß er dies vorsätzlich getan hat, also lügen wollte. Ist jemand überzeugt und gewillt, etwas ihm als wahr Bekanntes zu sagen, kann er nicht als Lügner verurteilt werden.

Im Zündel-Prozeß in Mannheim erklärte der vorsitzende Richter, Dr. Ulrich Meinerzhagen, daß es keine amtlichen forensischen Untersuchungen gäbe, die die Existenz von Gaskammern beweisen würden. Er sagte auch, daß Gaskammerbestreiter auch dann verurteilt werden müssen, wenn es den Holocaust nicht gegeben haben sollte. Die Leuchter- und Rudolf-Gutachten kommen zu dem Schluß, daß die Bauwerke, die in Auschwitz als Gaskammern den Touristen gezeigt werden, niemals mit Zyklon-B in Berührung gekommen seien. Der Direktor der jüdischen Anne-Frank-Stiftung in Amsterdam sagte im belgischen Fernsehen, das Rudolf-Gutachten sei perfekt:

"Die wissenschaftlichen Analysen des Rudolf-Gutach-tens sind perfekt," sagte Hans Westra im belgischen Fernsehen (Bild: Panorama, 27.4.1995) und zeigt das Rudolf-Gutachten. Der Gutachter Rudolf wurde wegen seines "perfekten" Gutachtens vor dem Landgericht Mannheim ebenfalls mit Gefängnis bestraft.

Die sachlich argumentierenden Bestreiter des Holocausts sind natürlich überzeugt, daß ihre Behauptungen richtig sind, weil sie sich auf naturwissenschaftliche Überlegungen stützen und deshalb auch naturwissenschaftliche, kriminaltechnische Sachbeweise anbieten, somit also nicht lügen, sondern bestreiten. Für die Bestrafung der "Gaskammern-Leugner" kann die sachlich und rechtlich verfehlte Heranziehung des Begriffes der "Offenkundigkeit" des Holocaust nach rechtsstaatlichen Standards also keineswegs ausreichen.

Wie bewältigen nun die deutschen und österreichischen Gerichte dieses Dilemma? Indem sie das Tatbestandsmerkmal des "Leugnens" objektiv ebenso kraß wie unrechtmäßig einfach "umdeuten". Das ist zum Beispiel im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2002 St 47/278 geschehen, in welchem ausgesprochen wurde: "Als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestandsmerkmales ist das bewußte Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend. Eine 'bewußte Lüge' wird nicht verlangt."

Dieser vermeintliche Ausweg scheitert allerdings daran, daß der Gesetzgeber die konkrete Tathandlung eindeutig mit dem Begriff "Leugnen" umschrieben hat.

Leugnen ist ein Verhalten, das in der deutschen Sprache seit alters her vollkommen eindeutig ist. Schon im Althochdeutschen und im Mittelhochdeutschen verstand man unter "Lügen": "bewußt Unwahres sagen". Das hat sich bis heute nicht geändert. Auch im jüngsten Großen Brockhaus wird Lüge wie folgt definiert: "eine bewußt falsche, auf Täuschung berechnete Aussage." Da Wahrhaftigkeit eine Grundlage menschlichen Zusammenlebens und eine Forderung der Selbstachtung ist, stimmen alle Richtungen der Ethik in der Verwerfung der Lüge überein.

Das wissen die deutschen und österreichischen Höchstgerichte natürlich, und sie wissen auch, daß es im Hinblick auf die zum Thema NS-Gaskammern vorhandene revisionistische Literatur bei Beachtung der strafprozeßrechtlichen Vorschriften überhaupt nicht möglich wäre, Angeklagte als "Holocaust-Leugner" zu bezeichnen und strafrechtlich zu verurteilen.

Der Nachweis, daß der Angeklagte zum jeweiligen Tatzeitpunkt gewußt hat, daß es die Gaskammern gegeben hat und es daher gelogen war, wenn er deren Existenz dennoch abstreitet, ist nicht zu erbringen. Dieser praktischen Unmöglichkeit wird mit dem vorhin zitierten Leitsatz des Bundesgerichtshofes nicht abgeholfen: Mit dem Ausspruch, daß das vom Gesetzgeber bestimmte Tatbestandsmerkmal des "Leugnens" verwirklicht sei, wenn der Holocaust bewußt abgestritten wurde, und eine bewußte Lüge nicht vorausgesetzt sei, äußert der Bundesgerichtshof nichts anderes als den paradoxen Widerspruch, daß das Tatbestandsmerkmal Leugnen durch Nichtleugnen verwirklicht werden könne.

Was hier geschieht, ist also eine kraß gesetzwidrige Gleichsetzung der heterogenen Begriffe "Bestreiten" und "Lügen". Dies ist deshalb sprachlogisch und moralisch unzulässig, weil Bestreiten ethisch neutral ist, "Lügen" hingegen ethisch verwerflich. Dieser Ausspruch des Bundesgerichtshofes verstößt daher eklatant gegen die Denkgesetze. Rechtslogisch und rechtsmoralisch kann niemand strafrechtlich verurteilt werden, wenn das für einen Schuldspruch ausschlaggebende Tatbestandsmerkmal nur durch gerichtliche "Umdeutung in sein direktes Gegenteil" erreicht werden kann.

Ausschließlich dem Gesetzgeber wäre es vorbehalten, aus der Strafbestimmung gegen Gaskammer-Leugner das Tatbestandsmerkmal "Leugnen" zu eliminieren und es durch die vom Bundesgerichtshof offensichtlich gewünschte Regelung zu ersetzen: "Das Bestreiten der Existenz von NS-Gaskammern ist strafbar, unabhängig davon, ob es diese wirklich gegeben oder in Wahrheit nicht gegeben hat."

Ein in der politischen Strafjustiz offensichtlich nicht unerwünschter Nebeneffekt der stillschweigenden "Umdeutung" des Tatbestandsmerkmales "Lügen" ist folgender: Der Täter wird in der Anklageschrift des verwerflichen Leugnens beschuldigt, dann in der Hauptverhandlung aber nur deshalb schuldig gesprochen, weil das Tatbestandsmerkmal Leugnen durch bloßes Bestreiten, in Wahrheit also durch Nicht-Leugnen verwirklicht worden sein soll. Und im Spruch des schriftlichen Urteiles wird der Verurteilte schließlich doch wieder als verwerflicher Leugner diskriminiert.

Eine offenkundige Tatsache ist also bloß eine vermeintliche Tatsache. Diese Meinung kann, wie schon gesagt, richtig, ebenso gut aber falsch sein. Damit müssen nicht nur die Bestreiter, sondern auch die Gerichte rechnen. Wenn nun die Gerichte trotz der Möglichkeit, mit ihrer Meinung falsch zu liegen, darauf bestehen, die Bestreiter des Holocausts wegen Leugnens zu verurteilen, so riskieren sie, offenbar bewußt, aber ohne dies zu wollen, die Bestrafung von Unschuldigen. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Anspruch des Abendlandes derart unvereinbar, daß sich die hier nicht zu beantwortende Frage stellt, aus welchem Rechtssystem dieser schädliche Einfluß kommt.

Da ein auf Sachbeweise gestützter Nachweis bisher, soweit ersichtlich, noch in keinem einzigen Fall der Verurteilung von "Auschwitz-Leugnern" erbracht oder auch nur versucht worden ist, kann es sich bei all diesen Urteilen objektiv nur um Fehlurteile (Justizirrtümer) handeln.

Aus den bisherigen rechtlichen Darlegungen ist mit überwältigender Evidenz ersichtlich, daß eine Verurteilung der "Gaskammer-Leugner" ohne die Erhebung von Sachbeweisen zur entscheidenden Frage, ob es Gaskammern gegeben hat, nicht möglich ist, ohne daß wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze schwerwiegend verletzt werden.

Dennoch kommt es laufend zu solchen Verurteilungen. Die Gegenwehr der Verteidigung gegen die objektiv gesetz- und menschenrechtswidrige Begründung der totalen Beweisabschneidung mittels der angeblichen Offenkundigkeit und der Erfindung einer durch Nicht-Lügen verwirklichten Lüge wird aber immer massiver und ausführlicher.

Der deutsche Bundesgerichtshof denkt jedoch nicht daran, die einzig zulässige Konsequenz aus seinem Argumentationsnotstand zu ziehen, das heißt die Angeklagten freizusprechen, sondern versucht lieber, die Flucht nach vorn zu ergreifen und statt dessen die Verteidiger zu knebeln, indem er sie als Komplizen der Angeklagten behandelt, obwohl schon den Angeklagten subjektiv nichts vorwerfbar ist und die Verteidiger erst recht nur ihre rechtsstaatliche Pflicht erfüllen.

Es wird also objektiv immer toller und irrationaler, um nicht zu sagen dümmer.

Dr. Herbert Schaller