Richter Meinerzhagen versucht, Ingrid Zündel nach Deutschland zu locken: Eine politische Falle?

Diesen Brief erhielt ich vor einigen Tagen vom Landgericht Mannheim, das gegen Ernst Zündel ermittelt. Hiermit erbitte ich Kommentare, besonders von meinen Lesern, die juristische Kenntnisse haben.

Übrigens, ich habe mir die Freiheit genommen, einige grammatische Fehler zu berichtigen, wie z.B. die Großschreibung der Anrede, ß anstatt ss, wo es hingehört, ein paar Kommas, die man weggelassen hat usw. Ich bin "aus der alten Schule", wo man die deutsche Rechtschreibung noch mit Andacht behandelte.

Ingrid Rimland Zündel



Dr. Meinerzhagen, Vorsitzender Richter am Landgericht

Landgericht Mannheim
68149 Mannheim
Aktenzeichen: 6 KLs 503 Js 4/96

Strafverfahren gegen Ernst Zündel wegen Verdachts der Volksverhetzung u.a.

Sehr geehrte Frau Dr. Rimland,

Das Landgericht Mannheim erwägt, Sie in dem Strafverfahren gegen Ihren Ehemann, Ernst Zündel, als Zeugin zu vernehmen. Beweisthema soll dabei in erster Linie der Aufbau und die laufende Betreuung der Internetzpräsenz "Zundelsite.org" sein. Als amerikanische Staatsbürgerin sind Sie allerdings nicht verpflichtet, auf eine Ladung eines deutschen Gerichts in Deutschland zu erscheinen. Auch können gegen Sie keine Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Allerdings kann die Kammer versuchen, Ihre Ladung oder Ihre Vernehmung durch Behörden der USA im Wege der Rechtshilfe zu ersuchen.

Vorab möchte ich Sie jedoch darüber informieren, daß Sie nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 der deutschen Strafprozeßordnung {StPO) als Ehefrau des Angeklagten ohnehin berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern, Sie bräuchten also, selbst wenn Sie im Rechtshilfewege durch amerikanische Behörden vernommen werden würden, keine Aussage zur Sache zu machen. Nach § 55 Abs. 1 StPO sind Sie weiterhin berechtigt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einem Angehörigen oder Ihrem Ehemann die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Vorliegend führt die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts Ihrer Mitverantwortung für die "Zundelsite.org" auch gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung, wie die Staatsanwaltschaft Mannheim mitteilte. Da nach Sachlage kaum Fragen denkbar sind, deren Beantwortung Sie oder Ihren Ehemann nicht in die Gefahr einer Strafverfolgung (vor allem wegen des Verdachts der Volksverhetzung gem. § 130 Strafgesetzbuch) bringen würde, wären Sie auch nach § 55 StPO im vollen Umfang berechtigt, die Aussage zu verweigern.

Demnach können Sie im vorliegenden Strafverfahren gegen Ihren Ehemann ohnehin nur dann zur Sache vernommen werden, wenn Sie aussagebereit sind. Das Gericht ersucht Sie daher, mitzuteilen, ob Sie bereit sind, als Zeugin im vorliegenden Strafverfahren gegen Ihren Ehemann auszusagen, oder ob Sie sich auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO bzw. auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO berufen. In diesem Fall würden sich alle weiteren Versuche, eine Zeugenaussage von Ihnen zu erlangen, erübrigen.

Sollten Sie jedoch zur Aussage bereit sein, käme in erster Linie eine Vernehmung in der Hauptverhandlung zu einem noch zu bestimmenden Termin vor dem Landgericht Mannheim in Betracht. Die Kammer würde Ihnen hierzu sicheres Geleit zusichern, d.h., Sie liefen dann nicht Gefahr, wegen des oben genannten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwalt Mannheim festgenommen oder sonst behelligt zu werden. Die Kosten Ihrer Anreise und Unterkunft würden erstattet.

Sollten Sie zur persönlichen Vernehmung vor dem Landgericht in Mannheim nicht bereit sein, bestünde auch die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung. Sie würden sich dann an einem noch zu bestimmenden Ort in den USA, etwa einem deutschen Konsulat in Ihrer Nähe, einfinden, und Ihre Aussage würde per Ton und Bild in den Gerichtssaal übertragen werden. Sollten Sie hierzu nicht bereit sein, bestünde letzthin auch die Möglichkeit, Sie kommissarisch durch einen Konsularbeamten vernehmen zu lassen. Allerdings wäre Ihre persönliche Vernehmung in Mannheim oder eine audiovisuelle Vernehmung vorzuziehen, da in diesen Fällen die Verfahrensbeteiligten, so auch Ihr Ehemann, die Möglichkeit hätten, unmittelbar Fragen an Sie zu richten.

Zusammenfassend bitte ich Sie daher um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Sind Sie im Strafverfahren gegen Ihren Ehemann vor dem Landgericht Mannheim wegen des Verdachts der Volksverhetzung u.a. Strafbestimmungen aussagebereit, oder verweigern Sie die Aussage im Hinblick auf die oben genannten Rechte aus § 52 und § 55 StPO?

2. Soweit Sie aussagebereit sein sollten,

a. Sind Sie bereit, als Zeugin (unter der Zusicherung sicheren Geleits) vor dem Landgericht Mannheim an einem noch zu bestimmenden Termin zu erscheinen und als Zeugin zur Sache auszusagen?

b. Sind Sie anderenfalls bereit, an einer audiovisuellen Vernehmung mitzuwirken und als Zeugin zur Sache auszusagen?

c. Sind Sie anderenfalls bereit, sich kommissarisch durch einen deutschen Beamten in den USA vernehmen zu lassen und als Zeugin zur Sache auszusagen?

Ich weise Sie darauf hin, daß Sie nicht verpflichtet sind, diese Fragen zu beantworten. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen Ihren Ehemann, an dem Ihnen sicher auch gelegen sein dürfte, da sich Ihr Ehemann in Untersuchungshaft befindet, wäre die Kammer Ihnen jedoch dankbar, wenn Sie sich insoweit kooperativ zeigen und die oben aufgeführten Fragen beantworten würden. Anderenfalls muß die Kammer erwägen, im Wege der Rechtshilfe durch die Behörden der USA an Sie heranzutreten.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Meinerzhagen
Vorsitzender Richter am Landgericht