November 26, 2005
Die Holocaustjustiz verläßt das
sinkende Schiff "Offenkundigkeit"
Von Horst Mahler - Zweiter Teil
Von Anfang an stand im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens die
Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005, die die vom Gericht bestellte
Verteidigerin, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, Wochen vor Beginn der
öffentlichen Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegt hatte mit dem Antrag,
das Verfahren gegen Ernst Zündel wegen fehlender Rechtsgrundlage
einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
die Frage, ob § 130 Abs. 3 StGB-BRD (Volksverhetzung durch Leugnung des
Holocausts) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - hier
insbesondere mit Artikel 5 (Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit)
- vereinbar sei, auszusetzen.
Der Inhalt dieser Schrift hat das Gericht in Panik versetzt.
Mit ihm habe - so der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen - die
Verteidigerin den Beweis geliefert, daß sie nicht - wie von ihr erwartet -
für einen reibungslosen und zügigen Verlauf der Hauptverhandlung
garantiere. Das Gericht hat angekündigt, die Verlesung dieser Schrift und
der darin angekündigten Beweisanträge unter allen Umständen durch
energisches Handeln verhindern zu wollen.
Was hat es mit der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005
nun auf sich? Diese ist in ihrer Substanz identisch mit der Schutzschrift,
die ich vor einigen Monaten gegen zwei mich selbst betreffende Anklagen
wegen Leugnung des Holocausts der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin
und einer großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vorgelegt habe. Sie
ist schon vor Monaten über e-Postverteiler veröffentlicht worden. Sie
steht jedem frei zur Verfügung- also auch der Verteidigung von Ernst
Zündel. In ihr sind die Grundlinien für die Verteidigungsstrategie in
Holocaustprozessen wie folgt dargestellt:
Ausgangspunkt ist die von dem Völker- und
Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 vor dem
Parlamentarischen Rat gehaltene Grundsatzrede "Was heißt eigentlich 'Grundgesetz'".
Darin wird gezeigt, daß das Deutsche Reich als Völker- und
Staatsrechtssubjekt fortbesteht und die "Bundesrepublik
Deutschland" kein Staat ist, sondern nur eine von den westlichen
Siegermächten dem wehrlosen und handlungsunfähigen Deutschen Reich
aufgezwungene "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft"
(OMF). Diese verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art.
43 Haager Landkriegsordnung). Daraus folge - so Carlo Schmid -, daß das
Grundgesetz und die auf seiner Grundlage geschaffenen Organe und "Gesetze"
für das Deutsche Reich und seine Bürger keinerlei rechtliche sondern nur
eine rein tatsächliche Bedeutung hätten.
Die Verteidigerin verweist darauf, daß sogar das
Bundesverfassungsgericht - selbst ein Organ der Fremdherrschaft - in
ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß das Deutsche Reich
1945 nicht untergegangen sei, sondern fortbestehe. Damit stelle sich die
Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen
Reich stehe.
Das Marionettenregime OMF-BRD - so wird unter Bezugnahme auf
den Völkerrechtslehrer Friedrich Berber gefolgert - sei nicht einmal als
"de-facto-Regierung" des Deutschen Volkes anzuerkennen. Vielmehr
sei es ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft. Alle vom Deutschen
Bundestag beschlossenen Gesetze seien null und nichtig.
Insbesondere erweise sich, daß § 130 Abs. 3 StGB-BRD kein
Gesetz im Sinne geschriebenen Rechts, sondern lediglich der Befehl der
Fremdmacht an die Deutschen sei, den am Deutschen Volk mit der "Auschwitzkeule"
verübten Seelenmord widerstandslos hinzunehmen. Das gesetzte Recht sei
nichts anderes als der allgemeine - in diesem Sinne vernünftige - Wille
eines Volkes. Der Wille eines Volkes aber sei auf Selbsterhaltung und
Selbstbestimmung - also auf Freiheit gerichtet. Niemand könne ernsthaft
annehmen, daß es der Wille des Deutschen Volkes sei, sich in aufgezwungenen
Schuldgefühlen zu suhlen und dadurch seine Selbstvernichtung zu betreiben.
Die auf dem Boden des Deutschen Reiches errichtete
Fremdherrschaft sei das Mittel zur Erreichung des Kriegszieles Nr. 1 der
feindlichen Hintergrundmacht, wie es zwischen Stalin und Roosevelt
vereinbart worden sei: Das Deutsche Volk soll durch Beseitigung seiner
rassischen Geschlossenheit vernichtet werden.
Aus dem Wesen dieses Zieles folge notwendig, daß die
Maßnahmen zu seiner Erreichung erst nach der militärischen Wehrlosmachung
des Deutschen Reiches durch eine langdauernde verdeckte (talmudische)
Besetzung Deutschlands in Angriff genommen werden konnten. Die
Fremdherrschaft sei vermittelt durch eine als solche nicht ohne weiteres
erkennbare Marionettenregierung sowie durch eine an den Deutschen vollzogene
völkerrechtswidrige Gehirnwäsche - "Umerziehung" genannt. Deren
Erfolg beruhe auf dem gewaltigen Schuldkomplex, der mit der
Holocaustreligion im Deutschen Volk erzeugt worden sei.
Die Anordnung, den "Holocaust" nicht zu leugnen
(§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) ist entsprechend der Deutschen Gesetzeslehre so
konstruiert, daß ein Schuldspruch aus dieser Bestimmung den Nachweis
voraussetzt, daß der "Holocaust" - so wie ihn die
Greuelpropaganda gegen das Deutsche Volk behauptet - wirklich stattgefunden
habe. Die Gerichte haben bisher eine diesbezügliche Beweisaufnahme
abgelehnt mit der Behauptung, daß der Holocaust "offenkundig" sei
und deshalb eines Beweises nicht bedürfe.
Gegen diese Verschanzung des Feindes sind in der
Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 zwei Angriffssäulen aufgebaut.
Zielpunkte derselben sind:
a) die Prüfung der Frage, wie die vermeintliche
Offenkundigkeit denn entstanden sein soll.
"Offenkundigkeiten" im Sinne des strafprozessualen
Beweisrechts fallen nicht vom Himmel. Literatur und Rechtsprechung haben
Kriterien entwickelt, nach denen zu beurteilen ist, wie sich das Werturteil
(die Meinung) "Das Ereignis X ist offenkundig" bezüglich
bestimmter zeitgeschichtlicher Ereignisse als allgemeine Überzeugung in
Raum und Zeit herausschält. Es wird in der Schrift der Nachweis
angekündigt, daß unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Entstehung
der Offenkundigkeit des Holocausts lediglich vorgetäuscht worden sei.
In diesem Zusammenhang wird auf die von den Feinden des
Reichs entwickelten Technologien zur Bewußtseinskontrolle verwiesen, die es
ermöglichen, die von der Plutokratie beherrschte Bewußtseinsindustrie als
Kriegswaffe gegen das Deutsche Volk einzusetzen. Im Mittelpunkt dieser
Waffenentwicklung steht die Erkenntnis, daß man mit geeigneten Mitteln fast
alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt,
ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben.
b) die Beweisführung, daß die "Offenkundigkeit des
Holocausts", wenn sie denn je bestanden haben sollte, durch die
Ergebnisse der revisionistischen Geschichtsforschung restlos zerstört wäre,
und die Holocaustjustiz in den Versuch verstrickt ist, den Glauben an den
Holocaust mit Gewalt im Gewande des Rechts als religiöses Dogma
durchzusetzen bzw. aufrecht zu erhalten.
Einmal angenommene "Offenkundigkeiten" können -
wie unlängst der Petitionsausschuß des "Deutschen Bundestages"
in einem Entschließungsentwurf auch für die vermeintliche Offenkundigkeit
des Holocausts hervorgehoben hat - erschüttert werden mit Beweisanträgen,
die neue Erkenntnisse der Geschichtsforschung thematisieren. Die als
Holocaust-Leugner angeklagten Personen - so argumentiert der
Petitionsausschuß - seien durch nichts gehindert, derartige Beweisanträge
in der Hauptverhandlung zu stellen.
Die Mannheimer Strafkammer kennt nun Germar Rudolfs "Vorlesungen
über den Holocaust". Zum ersten Male werden darin alle wesentlichen
Erkenntnisse der revisionistischen Geschichtsforschung gut belegt und in
geraffter Form dargestellt. Vorher konnten immer nur einzelne tatsächliche
Aspekte des behaupteten Holocaustgeschehens widerlegt werden.
Es schien immer noch möglich zu bleiben, ernsthaft die
Meinung zu vertreten, daß der Holocaust dennoch - wenn nicht so dann eben
anders - in der Wirklichkeit stattgefunden habe. Erst das Buch von Germar
Rudolf ermöglicht es jetzt, aus dem Extrakt des Revisionismus schöpfend
die Reliquien und Heiligenbilder der Holocaustreligion mit überwältigenden
Argumenten zu vernichten.
[Schluß folgt]
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