Der Zundel Ketzerprozess: Befehl ist noch lange nicht Recht! - Zweiter Teil
 

 

November 26, 2005

Die Holocaustjustiz verläßt das sinkende Schiff "Offenkundigkeit" 

Von Horst Mahler - Zweiter Teil

Von Anfang an stand im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens die Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005, die die vom Gericht bestellte Verteidigerin, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, Wochen vor Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegt hatte mit dem Antrag, das Verfahren gegen Ernst Zündel wegen fehlender Rechtsgrundlage einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage, ob § 130 Abs. 3 StGB-BRD (Volksverhetzung durch Leugnung des Holocausts) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - hier insbesondere mit Artikel 5 (Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit) - vereinbar sei, auszusetzen.

Der Inhalt dieser Schrift hat das Gericht in Panik versetzt. Mit ihm habe - so der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen - die Verteidigerin den Beweis geliefert, daß sie nicht - wie von ihr erwartet - für einen reibungslosen und zügigen Verlauf der Hauptverhandlung garantiere. Das Gericht hat angekündigt, die Verlesung dieser Schrift und der darin angekündigten Beweisanträge unter allen Umständen durch energisches Handeln verhindern zu wollen.

Was hat es mit der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 nun auf sich? Diese ist in ihrer Substanz identisch mit der Schutzschrift, die ich vor einigen Monaten gegen zwei mich selbst betreffende Anklagen wegen Leugnung des Holocausts der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin und einer großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vorgelegt habe. Sie ist schon vor Monaten über e-Postverteiler veröffentlicht worden. Sie steht jedem frei zur Verfügung- also auch der Verteidigung von Ernst Zündel. In ihr sind die Grundlinien für die Verteidigungsstrategie in Holocaustprozessen wie folgt dargestellt:

Ausgangspunkt ist die von dem Völker- und Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat gehaltene Grundsatzrede "Was heißt eigentlich 'Grundgesetz'". Darin wird gezeigt, daß das Deutsche Reich als Völker- und Staatsrechtssubjekt fortbesteht und die "Bundesrepublik Deutschland" kein Staat ist, sondern nur eine von den westlichen Siegermächten dem wehrlosen und handlungsunfähigen Deutschen Reich aufgezwungene "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft" (OMF). Diese verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art. 43 Haager Landkriegsordnung). Daraus folge - so Carlo Schmid -, daß das Grundgesetz und die auf seiner Grundlage geschaffenen Organe und "Gesetze" für das Deutsche Reich und seine Bürger keinerlei rechtliche sondern nur eine rein tatsächliche Bedeutung hätten.

Die Verteidigerin verweist darauf, daß sogar das Bundesverfassungsgericht - selbst ein Organ der Fremdherrschaft - in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen sei, sondern fortbestehe. Damit stelle sich die Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen Reich stehe.

Das Marionettenregime OMF-BRD - so wird unter Bezugnahme auf den Völkerrechtslehrer Friedrich Berber gefolgert - sei nicht einmal als "de-facto-Regierung" des Deutschen Volkes anzuerkennen. Vielmehr sei es ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft. Alle vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze seien null und nichtig.

Insbesondere erweise sich, daß § 130 Abs. 3 StGB-BRD kein Gesetz im Sinne geschriebenen Rechts, sondern lediglich der Befehl der Fremdmacht an die Deutschen sei, den am Deutschen Volk mit der "Auschwitzkeule" verübten Seelenmord widerstandslos hinzunehmen. Das gesetzte Recht sei nichts anderes als der allgemeine - in diesem Sinne vernünftige - Wille eines Volkes. Der Wille eines Volkes aber sei auf Selbsterhaltung und Selbstbestimmung - also auf Freiheit gerichtet. Niemand könne ernsthaft annehmen, daß es der Wille des Deutschen Volkes sei, sich in aufgezwungenen Schuldgefühlen zu suhlen und dadurch seine Selbstvernichtung zu betreiben.

Die auf dem Boden des Deutschen Reiches errichtete Fremdherrschaft sei das Mittel zur Erreichung des Kriegszieles Nr. 1 der feindlichen Hintergrundmacht, wie es zwischen Stalin und Roosevelt vereinbart worden sei: Das Deutsche Volk soll durch Beseitigung seiner rassischen Geschlossenheit vernichtet werden.

Aus dem Wesen dieses Zieles folge notwendig, daß die Maßnahmen zu seiner Erreichung erst nach der militärischen Wehrlosmachung des Deutschen Reiches durch eine langdauernde verdeckte (talmudische) Besetzung Deutschlands in Angriff genommen werden konnten. Die Fremdherrschaft sei vermittelt durch eine als solche nicht ohne weiteres erkennbare Marionettenregierung sowie durch eine an den Deutschen vollzogene völkerrechtswidrige Gehirnwäsche - "Umerziehung" genannt. Deren Erfolg beruhe auf dem gewaltigen Schuldkomplex, der mit der Holocaustreligion im Deutschen Volk erzeugt worden sei.

Die Anordnung, den "Holocaust" nicht zu leugnen (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) ist entsprechend der Deutschen Gesetzeslehre so konstruiert, daß ein Schuldspruch aus dieser Bestimmung den Nachweis voraussetzt, daß der "Holocaust" - so wie ihn die Greuelpropaganda gegen das Deutsche Volk behauptet - wirklich stattgefunden habe. Die Gerichte haben bisher eine diesbezügliche Beweisaufnahme abgelehnt mit der Behauptung, daß der Holocaust "offenkundig" sei und deshalb eines Beweises nicht bedürfe.

Gegen diese Verschanzung des Feindes sind in der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 zwei Angriffssäulen aufgebaut.

Zielpunkte derselben sind:

a) die Prüfung der Frage, wie die vermeintliche Offenkundigkeit denn entstanden sein soll.

"Offenkundigkeiten" im Sinne des strafprozessualen Beweisrechts fallen nicht vom Himmel. Literatur und Rechtsprechung haben Kriterien entwickelt, nach denen zu beurteilen ist, wie sich das Werturteil (die Meinung) "Das Ereignis X ist offenkundig" bezüglich bestimmter zeitgeschichtlicher Ereignisse als allgemeine Überzeugung in Raum und Zeit herausschält. Es wird in der Schrift der Nachweis angekündigt, daß unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Entstehung der Offenkundigkeit des Holocausts lediglich vorgetäuscht worden sei.

In diesem Zusammenhang wird auf die von den Feinden des Reichs entwickelten Technologien zur Bewußtseinskontrolle verwiesen, die es ermöglichen, die von der Plutokratie beherrschte Bewußtseinsindustrie als Kriegswaffe gegen das Deutsche Volk einzusetzen. Im Mittelpunkt dieser Waffenentwicklung steht die Erkenntnis, daß man mit geeigneten Mitteln fast alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt, ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben.

b) die Beweisführung, daß die "Offenkundigkeit des Holocausts", wenn sie denn je bestanden haben sollte, durch die Ergebnisse der revisionistischen Geschichtsforschung restlos zerstört wäre, und die Holocaustjustiz in den Versuch verstrickt ist, den Glauben an den Holocaust mit Gewalt im Gewande des Rechts als religiöses Dogma durchzusetzen bzw. aufrecht zu erhalten.

Einmal angenommene "Offenkundigkeiten" können - wie unlängst der Petitionsausschuß des "Deutschen Bundestages" in einem Entschließungsentwurf auch für die vermeintliche Offenkundigkeit des Holocausts hervorgehoben hat - erschüttert werden mit Beweisanträgen, die neue Erkenntnisse der Geschichtsforschung thematisieren. Die als Holocaust-Leugner angeklagten Personen - so argumentiert der Petitionsausschuß - seien durch nichts gehindert, derartige Beweisanträge in der Hauptverhandlung zu stellen.

Die Mannheimer Strafkammer kennt nun Germar Rudolfs "Vorlesungen über den Holocaust". Zum ersten Male werden darin alle wesentlichen Erkenntnisse der revisionistischen Geschichtsforschung gut belegt und in geraffter Form dargestellt. Vorher konnten immer nur einzelne tatsächliche Aspekte des behaupteten Holocaustgeschehens widerlegt werden.

Es schien immer noch möglich zu bleiben, ernsthaft die Meinung zu vertreten, daß der Holocaust dennoch - wenn nicht so dann eben anders - in der Wirklichkeit stattgefunden habe. Erst das Buch von Germar Rudolf ermöglicht es jetzt, aus dem Extrakt des Revisionismus schöpfend die Reliquien und Heiligenbilder der Holocaustreligion mit überwältigenden Argumenten zu vernichten.

[Schluß folgt]

 

 

 

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