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     November 26, 2005 
    Die Holocaustjustiz verläßt das
    sinkende Schiff "Offenkundigkeit"  
    Von Horst Mahler - Zweiter Teil 
    Von Anfang an stand im Mittelpunkt des Prozeßgeschehens die
    Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005, die die vom Gericht bestellte
    Verteidigerin, Rechtsanwältin Sylvia Stolz, Wochen vor Beginn der
    öffentlichen Hauptverhandlung dem Gericht vorgelegt hatte mit dem Antrag,
    das Verfahren gegen Ernst Zündel wegen fehlender Rechtsgrundlage
    einzustellen bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über
    die Frage, ob § 130 Abs. 3 StGB-BRD (Volksverhetzung durch Leugnung des
    Holocausts) mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - hier
    insbesondere mit Artikel 5 (Gewährleistung der Meinungsäußerungsfreiheit)
    - vereinbar sei, auszusetzen. 
    Der Inhalt dieser Schrift hat das Gericht in Panik versetzt.
    Mit ihm habe - so der Vorsitzende Richter Dr. Meinerzhagen - die
    Verteidigerin den Beweis geliefert, daß sie nicht - wie von ihr erwartet -
    für einen reibungslosen und zügigen Verlauf der Hauptverhandlung
    garantiere. Das Gericht hat angekündigt, die Verlesung dieser Schrift und
    der darin angekündigten Beweisanträge unter allen Umständen durch
    energisches Handeln verhindern zu wollen. 
    Was hat es mit der Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005
    nun auf sich? Diese ist in ihrer Substanz identisch mit der Schutzschrift,
    die ich vor einigen Monaten gegen zwei mich selbst betreffende Anklagen
    wegen Leugnung des Holocausts der Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin
    und einer großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vorgelegt habe. Sie
    ist schon vor Monaten über e-Postverteiler veröffentlicht worden. Sie
    steht jedem frei zur Verfügung- also auch der Verteidigung von Ernst
    Zündel. In ihr sind die Grundlinien für die Verteidigungsstrategie in
    Holocaustprozessen wie folgt dargestellt: 
    Ausgangspunkt ist die von dem Völker- und
    Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Carlo Schmid am 8. September 1948 vor dem
    Parlamentarischen Rat gehaltene Grundsatzrede "Was heißt eigentlich 'Grundgesetz'".
    Darin wird gezeigt, daß das Deutsche Reich als Völker- und
    Staatsrechtssubjekt fortbesteht und die "Bundesrepublik
    Deutschland" kein Staat ist, sondern nur eine von den westlichen
    Siegermächten dem wehrlosen und handlungsunfähigen Deutschen Reich
    aufgezwungene "Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft"
    (OMF). Diese verstoße gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot (Art.
    43 Haager Landkriegsordnung). Daraus folge - so Carlo Schmid -, daß das
    Grundgesetz und die auf seiner Grundlage geschaffenen Organe und "Gesetze"
    für das Deutsche Reich und seine Bürger keinerlei rechtliche sondern nur
    eine rein tatsächliche Bedeutung hätten. 
    Die Verteidigerin verweist darauf, daß sogar das
    Bundesverfassungsgericht - selbst ein Organ der Fremdherrschaft - in
    ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, daß das Deutsche Reich
    1945 nicht untergegangen sei, sondern fortbestehe. Damit stelle sich die
    Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik Deutschland zum Deutschen
    Reich stehe. 
    Das Marionettenregime OMF-BRD - so wird unter Bezugnahme auf
    den Völkerrechtslehrer Friedrich Berber gefolgert - sei nicht einmal als
    "de-facto-Regierung" des Deutschen Volkes anzuerkennen. Vielmehr
    sei es ausschließlich ein Organ der Fremdherrschaft. Alle vom Deutschen
    Bundestag beschlossenen Gesetze seien null und nichtig. 
    Insbesondere erweise sich, daß § 130 Abs. 3 StGB-BRD kein
    Gesetz im Sinne geschriebenen Rechts, sondern lediglich der Befehl der
    Fremdmacht an die Deutschen sei, den am Deutschen Volk mit der "Auschwitzkeule"
    verübten Seelenmord widerstandslos hinzunehmen. Das gesetzte Recht sei
    nichts anderes als der allgemeine - in diesem Sinne vernünftige - Wille
    eines Volkes. Der Wille eines Volkes aber sei auf Selbsterhaltung und
    Selbstbestimmung - also auf Freiheit gerichtet. Niemand könne ernsthaft
    annehmen, daß es der Wille des Deutschen Volkes sei, sich in aufgezwungenen
    Schuldgefühlen zu suhlen und dadurch seine Selbstvernichtung zu betreiben. 
    Die auf dem Boden des Deutschen Reiches errichtete
    Fremdherrschaft sei das Mittel zur Erreichung des Kriegszieles Nr. 1 der
    feindlichen Hintergrundmacht, wie es zwischen Stalin und Roosevelt
    vereinbart worden sei: Das Deutsche Volk soll durch Beseitigung seiner
    rassischen Geschlossenheit vernichtet werden. 
    Aus dem Wesen dieses Zieles folge notwendig, daß die
    Maßnahmen zu seiner Erreichung erst nach der militärischen Wehrlosmachung
    des Deutschen Reiches durch eine langdauernde verdeckte (talmudische)
    Besetzung Deutschlands in Angriff genommen werden konnten. Die
    Fremdherrschaft sei vermittelt durch eine als solche nicht ohne weiteres
    erkennbare Marionettenregierung sowie durch eine an den Deutschen vollzogene
    völkerrechtswidrige Gehirnwäsche - "Umerziehung" genannt. Deren
    Erfolg beruhe auf dem gewaltigen Schuldkomplex, der mit der
    Holocaustreligion im Deutschen Volk erzeugt worden sei. 
    Die Anordnung, den "Holocaust" nicht zu leugnen
    (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD) ist entsprechend der Deutschen Gesetzeslehre so
    konstruiert, daß ein Schuldspruch aus dieser Bestimmung den Nachweis
    voraussetzt, daß der "Holocaust" - so wie ihn die
    Greuelpropaganda gegen das Deutsche Volk behauptet - wirklich stattgefunden
    habe. Die Gerichte haben bisher eine diesbezügliche Beweisaufnahme
    abgelehnt mit der Behauptung, daß der Holocaust "offenkundig" sei
    und deshalb eines Beweises nicht bedürfe. 
    Gegen diese Verschanzung des Feindes sind in der
    Verteidigungsschrift vom 18. Oktober 2005 zwei Angriffssäulen aufgebaut. 
    Zielpunkte derselben sind: 
    a) die Prüfung der Frage, wie die vermeintliche
    Offenkundigkeit denn entstanden sein soll. 
    "Offenkundigkeiten" im Sinne des strafprozessualen
    Beweisrechts fallen nicht vom Himmel. Literatur und Rechtsprechung haben
    Kriterien entwickelt, nach denen zu beurteilen ist, wie sich das Werturteil
    (die Meinung) "Das Ereignis X ist offenkundig" bezüglich
    bestimmter zeitgeschichtlicher Ereignisse als allgemeine Überzeugung in
    Raum und Zeit herausschält. Es wird in der Schrift der Nachweis
    angekündigt, daß unter Berücksichtigung dieser Kriterien die Entstehung
    der Offenkundigkeit des Holocausts lediglich vorgetäuscht worden sei. 
    In diesem Zusammenhang wird auf die von den Feinden des
    Reichs entwickelten Technologien zur Bewußtseinskontrolle verwiesen, die es
    ermöglichen, die von der Plutokratie beherrschte Bewußtseinsindustrie als
    Kriegswaffe gegen das Deutsche Volk einzusetzen. Im Mittelpunkt dieser
    Waffenentwicklung steht die Erkenntnis, daß man mit geeigneten Mitteln fast
    alle Menschen dazu bringen kann, fast alles zu glauben, wenn es gelingt,
    ihnen zu suggerieren, daß fast alle anderen es glauben. 
    b) die Beweisführung, daß die "Offenkundigkeit des
    Holocausts", wenn sie denn je bestanden haben sollte, durch die
    Ergebnisse der revisionistischen Geschichtsforschung restlos zerstört wäre,
    und die Holocaustjustiz in den Versuch verstrickt ist, den Glauben an den
    Holocaust mit Gewalt im Gewande des Rechts als religiöses Dogma
    durchzusetzen bzw. aufrecht zu erhalten. 
    Einmal angenommene "Offenkundigkeiten" können -
    wie unlängst der Petitionsausschuß des "Deutschen Bundestages"
    in einem Entschließungsentwurf auch für die vermeintliche Offenkundigkeit
    des Holocausts hervorgehoben hat - erschüttert werden mit Beweisanträgen,
    die neue Erkenntnisse der Geschichtsforschung thematisieren. Die als
    Holocaust-Leugner angeklagten Personen - so argumentiert der
    Petitionsausschuß - seien durch nichts gehindert, derartige Beweisanträge
    in der Hauptverhandlung zu stellen. 
    Die Mannheimer Strafkammer kennt nun Germar Rudolfs "Vorlesungen
    über den Holocaust". Zum ersten Male werden darin alle wesentlichen
    Erkenntnisse der revisionistischen Geschichtsforschung gut belegt und in
    geraffter Form dargestellt. Vorher konnten immer nur einzelne tatsächliche
    Aspekte des behaupteten Holocaustgeschehens widerlegt werden. 
    Es schien immer noch möglich zu bleiben, ernsthaft die
    Meinung zu vertreten, daß der Holocaust dennoch - wenn nicht so dann eben
    anders - in der Wirklichkeit stattgefunden habe. Erst das Buch von Germar
    Rudolf ermöglicht es jetzt, aus dem Extrakt des Revisionismus schöpfend
    die Reliquien und Heiligenbilder der Holocaustreligion mit überwältigenden
    Argumenten zu vernichten. 
    [Schluß folgt] 
      
      
       
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            Setting the Record Straight: Letters from Cell # 7
            
          
          
             
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    Reminder: 
    Help free Ernst Zundel, Prisoner of Conscience. His
    prison sketches - now on-line and highly popular - help pay for his defence.
    Take a look - and tell a friend. 
    http://www.zundelsite.org/gallery/donations/index.html 
      
     
     
    
      
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    Please write to Ernst Zündel, let him know that he is not 
    alone:  
    
      Ernst Zundel 
    
    
      JVA Mannheim 
    
    
      Justiz-Vollzugsanstalt 
    
    
      Herzogenried Strasse 111 
    
    
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