November 23, 2005
Die Holocaustjustiz verläßt das sinkende Schiff "Offenkundigkeit"
Kommentar von Horst Mahler
Der Prozeß gegen Ernst Zündel wegen Leugnung des Holocausts
ist schon im Ansatz gescheitert. Die 6. große Strafkammer des Landgerichts
Mannheim hat die Flucht ergriffen: die am 8. November 2005 begonnene
Hauptverhandlung wurde am zweiten Verhandlungstag, am 15. November 2005, auf
unbestimmte Zeit vertagt.
Unter dem Druck der auf Germar Rudolfs "Vorlesungen über den
Holocaust" gestützten, schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge ist der
von den Holocaustjuristen aufgeschüttete Damm der "Offenkundigkeit des
Holocausts"gebrochen. Vor der hereinbrechenden Flut überzeugend belegter
Gegenbeweise haben sich die Mannheimer Richter auf einen hohlen Baum
gerettet, der schon bald entwurzelt und fortgespült werden wird. Das ist der
Sieg des Revisionismus. Die Wunde, die er der Lüge geschlagen hat, ist
brandig geworden.
Was ist geschehen?
Am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen Ernst Zündel
verkündete die 6. gr. Strafkammer des Landgerichts Mannheim ihren Beschluß
vom 7. November 2005. Darin heißt es:
"Dieser Völkermord (der 'Holocaust') wird in § 130 III StGB
tatbestandlich vorausgesetzt (BGHSt 47, 278), so daß sich jede diesen
Umstand leugnende Beweiserhebung verbietet."
Gegen den Wortlaut soll künftig § 130 Absatz 3 StGB-BRD wie
folgt gelesen werden:
"Zu bestrafen ist, wer öffentlich bekennt, daß er nicht an
den Holocaust glaube."
Aber auch diese Lesart erübrigt nur scheinbar alle Debatten
zu der Frage, ob der Holocaust wirklich stattgefunden hat oder nicht, ob er
"offenkundig" ist oder noch des Beweises bedarf. Zwar braucht der Tatrichter
- um verurteilen zu können - jetzt nicht mehr überzeugt zu sein, daß es ihn
gegeben habe. Ja, er kann sogar vom Gegenteil, daß es ihn nicht gegeben habe,
überzeugt sein und muß dennoch wegen Leugnung verurteilen. Der Kunstgriff,
mit der Behauptung der "Offenkundigkeit" den Holocaust als festgestellte
Tatsache in das Urteil zu schmuggeln, ist entbehrlich geworden.
Anträge der Verteidigung, die die Offenkundigkeit in Frage
stellen, wären aber dennoch nicht völlig ungeeignet, zur Entlastung eines
angeklagten Holocaustleugners beizutragen. Für die Strafzumessung müßte es
weiterhin von Bedeutung sein, ob die Absage an die Holocaustreligion aus
einem "reinen Herzen" aufsteigt, oder wahrheitsfeindlicher Gesinnung
entspringt.
Die neue Lesart macht entsprechende Beweisanträge mithin
nicht zu verteidigungsfremdem Verhalten.
Die Argumentation der Mannheimer Richter und des
Bundesgerichtshofes hat zudem einen Haken: Jene Anordnung ist strukturgleich
mit dem Befehl der Inquisition:
"Als Ketzer dem Feuertod ist zu überantworten, wer bekennt,
daß er nicht an die Lehren der alleinseligmachenden Katholischen Kirche
glaube."
Die europäische Menschheit hat schon vor Jahrhunderten
erkannt, daß derlei Befehle kein Recht sind. (Š) Recht ist das Dasein der
Freiheit selbst. Es kann dem Begriffe nach niemals gegen die Freiheit
gekehrt sein.
Wer die im Bekennen einer Überzeugung erscheinende Freiheit
mit strafbewehrten Befehlen zu reglementieren versucht, wird selbst so enden,
wie nach gesundem Volksempfinden Gewaltherrscher zu enden haben, an deren
Händen das Blut der Völker klebt.
Ja, genau darum geht es: nicht um Rechtsbeugung in einem
einzelnen Fall, nicht um Nötigung im Amt, nicht um Freiheitsberaubung geht
es. Es geht um Völkermord, um den Seelenmord am Deutschen Volk. Die
Mannheimer Richter machen sich zu Gehilfen dieses Verbrechens.
Es wird hier die Rolle kenntlich, die die von der Fremdmacht
eingesetzten Richter der Revisionsgerichte zu spielen haben: diese haben
durch entsprechende Judikate für das "gute Gewissen" der in den
Tatsacheninstanzen richtenden Juristen zu sorgen, die längst das eigene
Rechtsdenken verlernt haben und nur noch blind nachvollziehen, was ihnen
sogenannte Oberrichter vorkauen.
Die Behauptung des Bundesgerichtshofes, der Holocaust in der
Lesart der Feindpropaganda sei "tatbestandlich" dem § 130 Abs. 3 StGB-BRD "vorausgesetzt",
erweist sich schon bei erstem Hinsehen als eine freche Lüge.
Im Tatbestand des Holocaustmaulkorbs (§ 130 Abs. 3 StGB-BRD)
ist von "Leugnen" die Rede. "Leugnen" bedeutet, "die Wahrheit von etwas für
falsch zu erklären" (vgl. Etymologisches Wörterbuch des Deutschen, Akademie
Verlag, Berlin 1993). Die Wahrheit dessen, was geleugnet worden sein könnte,
ist dadurch unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal, das genau aus diesem Grunde
dem Tatbestand nicht vorausgesetzt sein kann. Es muß also, wenn wegen
Leugnens verurteilt werden soll, die Wahrheit dessen, was im Leugnen für
falsch erklärt wäre, festgestellt sein.
Den "Bundesrichtern" darf keines falls das Maß an Dummheit
zugestanden werden, das die Einsicht in einen so einfachen Gedanken
verhindern könnte.
Sie haben also - das liegt auf der Hand - bewußt die
Unwahrheit gesagt.
Was heißt das?
Die Holocaustrichter halten sich nicht mehr an das, was sie
als Gesetz ansehen. Sie setzten vielmehr ein von der Fremdmacht gewünschtes
Ergebnis voraus und machen dieses begründbar, indem sie den Wortlaut der
erhaltenen Befehle so biegen, daß er jenes Ergebnis deckt. Sie mißachten
offen die mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetzt begründete Selbstbindung der
Fremdmacht.
Diese hat in diesem Grundgesetzartikel zugesagt, die
Rechtsprechung "an Recht und Gesetz" zu binden.
Die Verteidigung von Ernst Zündel wird den Mannheimer
Richtern jetzt wohl genau das in aller Öffentlichkeit vorbuchstabieren.
Danach werden die Deutschen, die noch Deutsche sein wollen, wissen, daß der
Zündelprozeß ein Scheinprozeß ist und in Deutschland der Rechtsstaat, die
Blüte der politischen Freiheit, verendet ist; daß statt dessen hier Unrecht,
Lüge und Gewalt herrschen.
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Justiz-Vollzugsanstalt
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D 68169 Mannheim
Germany
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