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- AUSZÜGE AUS
DER VERFÜGUNG VON RICHTER BLAIS; DASS ERNST ZÜNDEL EIN „SICHERHEITSRISIKO“
FÜR KANADA IST
§
5 Die Position der
Minister ist es, daß das Zertifikat angemessen ist und daß auf der
Grundlage von verfügbarer Information und Beweismaterial Herr Zündel aus
Sicherheitsgründen in Kanada nicht tragbar ist.
Die Basis dieser Auffassung ist, daß der Status Zündels innerhalb
der Bewegung Weiße
Vorherrschaft (der „Bewegung“)
ein derartiger ist, daß er der Führer und Ideologe ist, der Anhänger
der Bewegung anregt, beeinflußt, unterstützt
und anleitet, um seine
Ideologie zu vrwirklichen.
§
6 Es ist wichtig zu
bemerken, daß Zündels Ansichten über den Holocaust, jahrelang bekannt, für
den CSIS (Kanadischen Sicherheits- und Nachrichtendienst)
ohne Belang waren. Sie dürften
wohl irritierend für viele
gewesen und als abstoßend und
pervers angesehen worden sein, aber sie reichten nicht aus, um
ihn als ein Sicherheitsrisiko abzustempeln.
Vielmehr begann die Ermittlung erst, als Zündel die Grenzen der
Redefreiheit überschritt und daraufhin nach Ansicht der Minister den Boden
der Erregung von Haß und potentieller politischer Gewaltsamkeit in Bezug
auf die Bewegung für Weiße Vorherrschaft betrat.
§
7 Die Minister legen
ebenfalls nahe, daß Zündel ernstliche Gewaltsamkeit
als Konsequenz seines Einflusses
beabsichtigt und in diesem Umfang Zündel
an der Verbreitung ernstlicher
politischer Gewaltsamkeit in
einem Grade tätig ist, der
denjenigen entspricht, welche diese Handlungen tatsächlich vollziehen.
Diese angeblichen Handlungen sind es, von denen die Minister glauben,
daß sie Zündel aus Sicherheitsgründen für Kanada untragbar machen.
§
8 In seiner Antwort bringt
Zündel vor, er sei lediglich ein alter Mann von 65 Jahren, der von 1958 bis
2000 friedlich in Kanada gelebt habe, daß
er keinen Strafregistereintrag in Kanada habe und dort keine
strafrechtliche Anklage gegen ihn vorliege.
§
9 Zündel legt nahe,
der CSIS habe keinen Beweis, daß er während seines Aufenthalts in
Kanada jemals
- bei einer Straftat in Kanada behilflich war oder die Ausführung
einer solchen begünstigt habe;
- mit irgend jemandem konspiriert habe, irgendeine Straftat in Kanada
zu begehen; oder
- jemandem geraten habe,
in Kanada eine Straftat zu begehen.
§
10 Zündel besteht fest
darauf, daß nichts im Beweismaterial ist, was dazu führen könnte, ihn
aus einem der Gründe für Unzulässigkeit, wie sie in Abschnitt 34
der IRPA [aufgearbeitetes Immigrationsgesetz] aufgeführt sind, untragbar
werden zu lassen. Er legt ferner
nahe, daß nicht nur der CSIS nichts gegen ihn vorzubringen habe, sondern daß
[der Sicherheitsdienst] sich für den Beginn dieses Verfahrens gegen ihn
aufgrund einer Blutrache entschloß, die in keiner Weise gerechtfertigt sei.
§11
Schließlich behauptet Zündel,
daß er daher einem geheimen Verfahren und
der Gnade eines Richters, der es leitet, ausgeliefert sei.
Er kennt das Beweismaterial nicht, das in geschlossener Sitzung
geliefert wird und kann keinerlei Erwiderung
auf die Argumente vortragen, die in geschlossener Sitzung vorgebracht
wurden.
§
19 Der Anwalt Zündels
hat darauf bestanden, daß Herr Zündel nie in Gewaltakte verwickelt
war. Ich möchte hervorheben, daß es
keine Erfordernis gibt, daß eine Person,
die aus Sicherheitsgründen in Kanada untragbar ist, persönlich an
Gewaltakten beteiligt sein muß. Eine
solche Interpretation ist kurzsichtig und
nicht in Übereinstimmung mit dem
Spruch des Höchsten Gerichts Kanadas in Sachen Suresh
gegen Kanada (Minister für Staatsbürgerschaft und Einwanderung), (...)
daß der Gefahr für die Sicherheit eine
„faire, weitgepannte und liberale Deutung“ gegeben werden muß.
Es gibt deshalb keine Erfordernis, daß eine für einen ständig
Aufenthaltsberechtigten oder
einen ausländischen Staatsbürger zu bestimmende
Kriminalität als eine
Gefahr für die nationale Sicherheit Kanadas befunden wird
(...) Vielmehr, wie schon
oben erwähnt, kann die
Bedrohung, die eine Person für
die Sicherheit Kanadas bildet,
beträchtlich sein und muß auf
einem objektiv erheblichen
Verdacht beruhen.
§
26 Herr Zündel hat immer
die Ideologie der Bewegung der weißen Vorherrschaft unterstützt, einer
Bewegung, die auf der grundlegenden Annahme beruht, daß die weiße Rasse
eine gefährdete Art ist, die Schutz braucht
infolge des Versuchs von Nichtweißen und Juden, die Grundlage der
westlichen Kultur anzugreifen. Insbesonders
Schwarze werden als intellektuell minderwertig betrachtet, während man
Juden als
Verschwörer sieht, um durch
Manipulation finanzieller Märkte,
Ausbreitung des Kommunismus, Pornographie und allgemeine moralische
Degenerierung die Herrschaft zu gewinnen. Die Regierung wird mit Mißtrauen
betrachtet, da man sie als durch
eine jüdische Verschwörung beherrscht sieht und als zionistisches
Besatzungsregime bezeichnet. Diese
grundlegenden Annahmen führen zu antisemitischen,
rassistischen, ausländerfeindlichen, antidemokratischen, gegen
Menschenrechte und Homosexuelle gerichteten Einstellungen.
§
29 In meiner Entscheidung
zu der Haftprüfung vom 21. Januar 2004 habe ich in Paragraph 27 erwähnt:
...Die
Minister haben beträchtliches Beweismaterial geliefert, das aus Gründen
der nationalen Sicherheit nicht bekanntgegeben
werden kann, daß Herr Zündel ausgedehnte Kontakte mit der gewaltsamen
rassistischen und extremistischen Bewegung hat. Zündel hat ausgesagt, daß
er die folgenden Leute flüchtig kannte oder berufliche Verbindung mit ihnen
hatte oder sie als Berichterstatter interviewt hat.
Die Information zeigte, daß er mit ihnen viel mehr zu tun hatte, daß
er in manchen Fällen ihre Aktivitäten finanzierte und allgemein viel
engere Beziehungen mit ihnen pflegte, als er in dieser Vernehmung oder im
Kreuzverhör einräumte.
§
30 Herrn Zündel
wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen; er
hatte auch die Möglichkeit, Zeugen zu stellen, die ansprechen, erklären
und ein angemessenes und realistischeres Bild seiner wahren Beziehung mit
diesen Leuten geben konnten. Zündel entschied sich dafür, diese Möglichkeit
nicht wahrzunehmen und die Natur seiner
Verbindung mit diesen Leuten als Privatsache zu behandeln. Auch aus Gründen
der nationalen Sicherheit kann ich nicht im Einzelnen die Widersprüche
zwischen dem offenlegen, was Zündel gesagt hat und der Information, die ich
unter Ausschluß der Öffentlichkeit aus
verschiedenen Quellen erhielt, doch
will ich einige dieser Widersprüchlichkeiten später in meiner Analyse
behandeln.
§
38 Wenn, wie Herr Zündel
behauptet, er nicht an der Seite von Extremisten steht, nicht mit Leuten
verbunden ist, die behaupten, daß Juden ausgerottet werden sollten und
nicht auf der Seite von
kanadischen Mitgliedern der Heritage Front ist, die eine Liste von Angehörigen
der Jüdischen Bewegung mit dem Ziel einer künftigen Vergeltung aufstellen
wollten, wie kann er dann zustimmen, an einem Treffen der Heritage Front als
Gastredner teilzunehmen, von Mitgliedern
von Gruppen der Vertreter Weißer
Vorherrschaft in Kanada umgeben
und unterstützt?
§
45 Diese ernsthaften
Widersprüchlichkeiten erforderten Erklärung; wenn Herr Zündel den von all
diesen Leuten und Organisationen ausgedrückten Ansichten nicht zustimmte,
dann hätte er klar sowohl öffentlich als auch privat seine völlige
Gegnerschaft zu der Art von Material, von
Propaganda, Gewaltsamkeit und Haß durch diese Personen und Vereinigungen
zum Ausdruck bringen sollen. Ich
kann nicht einfach das Vorbringen akzeptieren, daß Zündel Pazifist sei, während
er gleichzeitig fortfährt, die
Unterstützung der obenerwähnten Extremisten und enge Verbindung mit ihnen
aufrechtzuerhalten.
§
48 Da
dies gesagt ist, wird ein tiefergehender Blick in das Beweismaterial
notwendig. Herr Zündel hat
seine tatsächliche Beziehung mit Herrn
Dröge nicht klargelegt. Einerseits lautete Zündels Aussage, er habe mit Dröge
nie Angelegenheiten der Heritage Front besprochen, sondern er sei von Dröge
einfach über geschichtliche Fragen um Rat gebeten worden.
Andererseits sagte Mr. Christie, früherer Anwalt von Herrn Zündel
und langjähriger Freund, daß, wenn Dröge bei Zündel war, er viel seiner
Zeit damit zubrachte, ihn wegen
seiner Verwicklung in gewaltsame Aktivitäten zu rügen.
Ich bin überzeugt, daß Zündel mit Dröge in viel größerem Ausmaß
verknüpft war, als durch ihn und seinen Zeugen vorgetragen worden ist.
Er wußte sehr wohl, daß Dröge
mit der Heritage Front und sonstigen ähnlichen Aktivitäten
verwickelt war, doch Zündel unterstützte
ihn dennoch und lieferte ihm ständig Ratschläge.
In der Tat glaube ich fest, daß Herr Zündel jemanden wie Dröge
brauchte, um mit den extremistischsten Mitgliedern
der Bewegung in Kontakt zu bleiben, während er sich selbst die
angeseheneren Auftritte in Fernsehprogrammen und
das Ersuchen um Interviews und Podiumsgespräche vorbehielt.
§
49 Ich habe ebenfalls
Vorbehalte bezüglich des Umfangs von
Herrn Zündels Kenntnis von Mr. Lemire und dessen Beziehung zur Heritage
Front. Ich glaube, daß Herr Zündel
sehr wohl von Lemires Präsidentschaft wußte und insbesondere von den Bemühungen
Lemires, eines Computerfachmanns, Webseiten herzustellen, um Botschaften des
Rassenhasses zu verbreiten und
Gewaltsamkeit anzustacheln. Auf
der Grundlage zuverlässiger Beweise, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit
geliefert wurden, glaube ich, daß Zündel in enger Verbindung mit Lemire
stand, der vollzeitig in Zündels Haus arbeitete bis zu dessen Weggang in
die Vereinigten Staaten im Jahr 2000. Ferner
glaube ich auch, daß Lemire Zugang zu Zündels Webseite hatte.
Mr. Christie hat ausgesagt, daß Lemire durch Zündel ständig wegen
seines Verhaltens ermahnte wurde;
sollte ich deshalb Zündels
Aussage glauben, er habe in seinem Haus niemals Angelegenheiten der Heritage
Front besprochen? Meiner Ansicht
nach haben Zündel und Lemire in der Tat Angelegenheiten der Heritage Front
in diesem Haus besprochen, aber äußerst wahrscheinlich in Abwesenheit Mr.
Christies.
§
50 Ich bin weit entfernt,
davon überzeugt zu sein, daß das Verhältnis zwischen Mr. Long, Führer
der Aryan Nations und Herrn Zündel während
der vergangenen 15 Jahre aus einem einzigen Treffen bestand und sich auf ein
10minütiges Zusammentreffen in Calgary beschränkte.
Vielmehr glaube ich, gestützt auf
mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit
geliefertes zuverlässiges Beweismaterial, daß Zündel über diese
Jahre hinweg eine viel engere
Verbindung zu Long unterhielt und daß Zündel sich einfach entschied, keine
wahrheitsgemäße Beschreibung seiner wahren Beziehung zu Long auszuarbeiten
und diese auch nicht zu liefern.
§
62
Herr Zündel scheint in
diesem unruhigen Gewässer mit
ringsum Zweideutigkeit und Heuchelei zu gedeihen.
Das krasseste Beispiel
dieser Heuchelei ist es, wenn er dafür bezahlte, zwei schwarze Zeugen aus
Florida [nach England] zu bringen, um beim Prozeß gegen seinen Freund Nick
Griffin, den nationalen Vorsitzenden der Neonazi-Gruppe der British National
Party auszusagen in der Hoffnung, zu demonstrieren, daß er und Griffin
keine Rassisten und vollkommen
offen für den Multikulturalismus seien.
§
63 Sein Freund Mr. Douglas
Christie, der zugunsten Zündels aussagte, nachdem er als Anwalt genau in
dieser Sache mehr als ein Jahr tätig
gewesen war, brachte seine Ansichten über die allgemeine Atmosphäre im
Hause Zündels und über Zündels Ansichten zum Ausdruck:
Es
gab keine Animositäten rassischer
Art gegen Menschen. Es gab Gespräche
über Rasse, und er hatte hohe Erwartungen gegenüber Weißen. Es war etwa
so wie „Die Bürde des weißen Mannes“ bei Rudyard Kipling. Er meinte,
daß weiße Menschen sich einem höheren moralischen Standard entsprechend
verhalten sollten. Das war seine
Meinung. Wenn weiße Menschen hinter diesem Standard zurückblieben, war er
kritisch, und, ich würde sagen, enttäuscht.
Er verurteilte sie, weil sie eine Schande für ihre Rasse waren. (Seite
5321 des Protokolls vom 20. August 2004).
§
64 Ich bin nicht einmal
sicher, daß Mr. Christie, wenn
er seinen Freund Zündel zitierte, sich darüber im Klaren war, wie zynisch
und rassistisch gerade dieser
eine Satz war; wie kann man meinen, daß nur weiße Menschen hohe Standards
haben sollten? Niemand sollte
bezweifeln, daß jeder Mensch danach streben sollte, hohe Standards zu haben,
nicht nur die weißen Völker.
§
69 Herr Zündel selbst hat
eingeräumt, daß er ein starkes Ego hat. Er hat versucht, die Bedeutung
seines Eingeständnisses zu verkleinern, daß er irgendwie ein „Guru der
Rechten“ sei. Nichtsdestoweniger
ist er stolz auf den Einfluß, den er auf alle Menschen und Organisationen
hat, die in der Zusammenfassung genannt sind.
Er versucht immer, sich von Gewalt und extremistischen Ansichten zu
distanzieren, die von diesen Leuten und Organisationen verbreitet werden,
aber er will diese Bindungen nicht lösen; er wünscht seinen Einfluß auf
sie zu behalten. Er wollte nicht
als ein Führer der Heritage Front gesehen werden, er erwähnte sogar, er
sei kein Mitglied dieser Organisation. Aber
die Führer dieser Organisation verbrachten den Großteil ihrer Zeit in
seinem Haus, um seine Anregungen zu hören
und seinem Rat zu folgen. Ich
erinnere mich, wie stolz er war, als er im Kreuzverhör erwähnte, daß
seine Zundelsite monatlich von
400 000 Menschen aufgerufen wird und daß nach seiner Verhaftung die Zahl
auf 1,2 Millionen monatlich wuchs; sein Ton und seine Körpersprache
waren aufschlußreicher als alles
sonst bezüglich seines Stolzes
darüber, daß nach Jahrzehnten mehr als eine Million Menschen
jeden Monat in Berührung mit seinen Schriften
waren.
§
72 Herr Zündel beschrieb
das CHRC (Kanadisches Menschenrechtskomitee) als ein Bimbo-Tribunal und äußerte,
es habe keine Kontrolle über ihn, wenn er in den Vereinigten Staaten wohne.
Was geschieht also jetzt, da die
Vereinigten Staaten ihn
abgeschoben haben und er nun in Kanada wohnen und bleiben möchte? Heute ist
seine Antwort, er habe keine Kontrolle über die Webseite, daß
vielmehr seine Frau sie von Tenneesse aus
führt und daß wir deshalb seiner Behauptung Glauben schenken sollen,
daß er mit der Gestaltung nichts zu tun habe.
Meiner Ansicht nach ist das nichts als ein weiterer
Versuch Herrn Zündels, Kanada als eine sichere Zuflucht auszunutzen.
§
82 (…) Die Sprecherin
der RCMP [Royal Canadian Mounted
Police, der kanadischen Polizei] Manon
Eburne erklärte, daß die RCMP im Zusammenhang mit dem Fall [die an Zündel
geschickte Paketbombe betreffend] mit
mehren Stellen außerhalb zusammengearbeitet habe und eine Verpflichtung
hatte, keinerlei Information herauszugeben,
welche „die Identität irgendeiner Informationsquelle oder
irgendwelcher internationalen Partnerbehörden“ kompromittieren würde.
Die RCMP meinte deshalb, es laufe
dem öffentlichen Interesse zuwider, die Quelle offenzulegen und
entschied, einige der Anklagen zurückzuziehen, unter anderen
diejenige Herrn Zündel betreffend. Ms.
Eburne fügte hinzu, daß „die Entscheidung getroffen wurde, nachdem die
RCMP durch einen Befehl des Höchsten
Gerichts Britisch Columbiens angewiesen wurde, Informationen in Bezug auf
die Ermittlung offenzulegen, die nach Auffassung der Polizei
vertraulich bleiben mußten.“ (Beweismittel
D-63). Diese Akte spricht
für sich selbst, sie unterliegt nicht meiner Vollmacht, und ich werde dazu
nicht weiter Stellung nehmen, außer, daß ich sage, daß sie wenig, wenn überhaupt
etwas von Wert zu der Entscheidung hinzufügt, ob das herausgegebene
Zertifikat angemessen ist.
§
83 Irgendwann im November
2004 lieferte Zündels Anwalt neues Beweismaterial vom FBI, der
Geheimpolizei der USA. Dieser
Bericht besitzt wenig
beweiserheblichen Wert und kann in keiner Weise
die riesige Menge von Beweismaterial verdrängen, das auf Zündels
Verstrickung mit rechten Extremisten in
der ganzen Welt über einen Zeitraum von fast 20 Jahren vor seinem Weggang
von Kanada hinweist.
§
84 Ich habe die
wichtigsten Teile des Berichts unten beigefügt:
Die
Quelle in Knoxville glaubt nicht, daß der Betreffende irgendwelche
unmittelbare Verbindungen mit
der National Alliance oder den
Aryan Nations hat und meint, daß
er ein „Revisionist“ und nicht ein Weißer Supremacist (Verfechter weißer
Vorherrschaft) per se ist.
Die Quelle hat nie gehört, daß er
sich irgendwelchem Haß gegen eine Minderheitsgruppe verschrieb oder
irgend eine Art von gewaltsamer Handlung gegen irgendwen, einschließlich
Juden, besprach oder förderte (...)
SA
[im Original weggelassen] teilte mit, der Betreffende sei „ohne Status“,
was bedeutet, daß er als Besucher in die Vereinigten Staaten kam, jedoch
die Frist seines sechsmonatigen Besuchsvisums überschritt.
SA (im Original weggelassen] erklärte,
er werde dem Betreffenden einen Brief schicken mit der Bitte,
zu einem Gespräch zu erscheinen.
SA
erklärte, der [im Original ausgelassen] könne Papiere einreichen, um den [im
Original weggelassen] rechtmäßig
zu machen und daß ein solches Papier vom INS (Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsdienst
der USA) wahrscheinlich gutgeheißen
werde (...).
Angesichts
der Tatsache, daß es keinen Hinweis gibt, daß der Betreffende
in gewaltsame Handlungen, Akte von inländischem Terrorismus oder
irgendwelche sonstige kriminelle Tätigkeit innerhalb der Vereinigten
Staaten verwickelt oder je
verwickelt gewesen ist, wird empfohlen, die Sache verwaltungsmäßig
abzuschließen.
(FBI-Bericht
vom 9. April 2001).
§
85 Obgleich der Mangel an
Beweisen, die auf Beteiligung Zündels an irgendwelchen kriminellen umstürzlerischen
Handlungen in den Vereinigten Staaten hindeuten, in dem Bericht
zwingend erscheinen mag, betrifft
er einen Zeitraum von nur vier Monaten, vom Februar 2001 bis Mai
2001. Es sollte beachtet werden,
daß der Großteil des Berichts auf die Information und die Annahme einer
einzigen Quelle begründet ist, die „nicht in der Lage ist auszusagen“
und daß kein Gespräch mit Zündel geführt wurde, nachdem die Ermittlung
des FBI abgeschlossen war (...)
§
86 Man wäre
sehr schlecht beraten, sich auf irgendwelche
kriminellen oder aufrührerischen
Handlungen einzulassen, während man bereits durch das FBI wegen
illegalen Aufenthalts in den USA gekennzeichnet
ist, gar nicht zu reden von der
Tatsache, daß Herr Zündels Verfahren lief, die Staatsbürgerschaft der USA
zu erwerben. Zündel ist sich
der Schwierigkeiten wohl bewußt, auf die er in Kanada bei seinem Versuch
stieß, die Staatsbürgerschaft zu erhalten und hielt es wahrscheinlich für
klüger, sich in den Bergen von
Tennessee zeitweilig aus dem Rampenlicht herauszuhalten. Aus diesem Grund
lege ich dem FBI-Bericht wenig Gewicht bei.
§
87 Wie ich während der
Anhörung öffentlich gesagt habe, verstehe ich Herrn Zündels Frustration
im Hinblick auf seine Unfähigkeit, Zugang zu der geheimen Information zu
erhalten; trotzdem habe ich das geheime Material sorgfältig geprüft
und entschieden, daß es nicht möglich sei, mehr Information zu geben. als
es in der Zusammenfassung geschehen ist, da die geheime Information
schädlich für die nationale Sicherheit und für die Sicherheit von
Personen sein würde, wollte man
sie offenbaren. (...)
Die
Natur des Beweismaterials, das teilweise geheim ist, und die Tatsache, daß
kein Kreuzverhör für Herrn Zündel möglich war, bedeuten, daß ich
besonders sorgfältig bei der Bewertung der vorgelegten Beweise sein muß
und bei der Entscheidung, welches Gewicht ihnen beizumessen ist.
Zusätzlich zu seiner gewöhnlichen unparteiischen Rolle muß der
Richter in einer solchen Situation mit spezieller Gründlichkeit alle
Beweise prüfen, die ihm vorgelegt werden, ohne den Vorteil zu haben, daß
die andere Partei ihre Glaubwürdigkeit
nachprüft. Andere
Richter dieses Gerichtshofs sind in eine ähnlich unangenehme Lage versetzt
worden, wo das öffentliche Interesse eines offenen Gerichts mit den
Notwendigkeiten der nationalen Sicherheit kollidiert.
Ich möchte klarstellen, daß die dem Richter zusätzlich auferlegte
Last nicht leichtgenommen wird. Die
Information, die mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit vorgelegt wurde,
ist mit intensiver Akkuratesse
geprüft und sorgfältig erwogen
worden im Hinblick auf
die Qualität und Zahl der Informationsquellen. (...)
§
93 Herr Zündel ist keines
seiner fundamentalen Rechte beraubt worden.
Herr Zündel, ein gelandeter Einwanderer in Kanada, der noch seine
deutsche Staatsangehörigkeit hat, verließ Kanada im Jahr 2000 mit der
Behauptung, daß er irgendwie
das Land im Stich lasse und auf
immer verlasse in der Hoffnung,
die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
§
94 Aus Gründen, die
diesem Gericht nicht völlig klar sind, gab es einige Probleme mit den US-Behörden
beim Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft, und Herr Zündel wurde
am 18. Februar 2003 an die kanadische Grenze abgeschoben.
§
95 Er wurde an der Grenze
festgenommen, sobald er kanadischen Boden betrat und hat seither vollen
Zugang zu Anwälten wie auch zu regelmäßigen Haftprüfungsterminen gemäß
dem Ablauf des Vorgangs, wie ihn
die kanadische Einwanderungsgesetzgebung
vorschreibt. (...)
§
100 Der Ablauf nach
dem kanadischen Einwanderungsgesetz beachtete
und beachtet Zündels Rechte. Seine Haft wurde geprüft, als er nach seiner
Ankunft in Kanada festgenommen wurde, genau an dem Tag, nachdem das
Zertifikat ausgegeben wurde und alle sechs Monate nach der ersten
Entscheidung. Es könnte künftige
Haftprüfungen geben, und Herr Zündel war und ist noch in der Lage, neue
Beweise zu liefern, die seine Freilassung aus der Haft rechtfertigen könnten.
(…)
§
102 Herr Zündel war
berechtigt, alle Zeugen oder Dokumente zu stellen, die er wünschte.
Mr. Burdi wurde hinzugerufen, um zu bezeugen, daß er tatsächlich
aus Zündels Haus hinausgeworfen wurde, weil sein Benehmen und die
Ausdrucksweise seiner Lieder von Zündel als widerwärtig angesehen wurden.
(...)
§
103 Herr Zündel
rief auch Dave Stewart, der acht Tage lang
aussagte und über die Dokumente vernommen wurde, die von CSIS und auch von
Zündel eingereicht wurden. Stewart
identifizierte sich als einer der wenigen Menschen, die alle Informationen
sammelten, die den Ministern geliefert wurden, als sie ihre Entscheidung für
das Zertifikat trafen. Mr.
Stewart erwähnte, daß es eine große Menge von über eine Zeitspanne von
25 Jahren gesammelten Dokumenten bezüglich Herrn Zündel
gegeben habe und daß der CSIS Dokumente lieferte, von denen sie
glaubten, daß sie für das Zertifikat von Bedeutung seien. (...)
§
104 Herr Zündel sagte mir
gegenüber auch ausführlich acht Tage lang aus, und ich hatte Gelegenheit
und den Vorzug, seine Reaktionen und Antworten
auf die ihm gestellten Fragen
aus erster Hand zu prüfen. Über
die letzten zwei Jahrzehnte hat Zündel
ausgedehnte Erfahrung im Stellen und Beantworten von Fragen gewonnen.
Er qualifiziert sich selbst als „Medienmann“,
der Hunderte von Interviews in der ganzen Welt geführt hat; er ist
ganz zuhause in der Position des
Fragestellers.
§
105 Selbst obwohl
Herr Zündel mitteilsam beim
Beantworten der ihm gestellten Fragen war, entschied er sich doch mit
Absicht, seine Beziehung zu den Personen und Organisationen nicht zu klären,
die in der Zusammenfassung erwähnt und
beschrieben sind. Die Fragen waren klar, doch die Antworten waren in
Zweideutigkeit verhüllt.
§
106 Aufgrund dessen,
was ich sah, was ich hörte und was mir bei den Anhörungen geboten wurde, zögere
ich nicht, den Schluß zu ziehen, daß es seiner Aussage bei mehreren
entscheidenden Elementen der Sache an Glaubwürdigkeit mangelte.
§
107 Ich habe schon
erwähnt, daß einiges an Beweismaterial vertraulich gehalten wurde, weil
seine Offenlegung der nationalen Sicherheit abträglich wäre.
Diese Feststellung umfaßt eine
Vielzahl von Elementen und Quellen. Darunter könnten verschiedene
menschliche und dokumentarische Quellen lokaler Natur sein. Wie schon vorhin
erwähnt, ist es der beauftragte Richter, der für die Entscheidung
verantwortlich ist, Information geheimzuhalten, wenn ihre Offenlegung der
nationalen Sicherheit abträglich sein würde.
§
108 An dieser Stelle
überwiegt die nationale Sicherheit die persönlichen Rechte einer
Person, die Subjekt eines Sicherheitszertifikats ist und von der deshalb
angenommen wird, eine Bedrohung der Sicherheit Kanadas zu sein
In der Sache Charkaoui, supra, entschied
das Landesberufungsgericht:
Sollten
wir die Position des Appellanten akzeptieren, daß die nationale Sicherheit
keine Beeinträchtigungen der Vorschriften für
gegensätzliche Verfahren rechtfertigt, würden wir in die Verfassung
Kanadas ein Aufgeben der Gemeinschaft als Ganzes ihrer Rechte
zum Überleben im Namen eines blinden Absolutismus der Rechte des
Einzelnen hineinlesen, die in
der Verfassung verankert sind. Wir können auf dieser Linie keinerlei
gesetzgeberische Absicht entdecken – ganz im Gegenteil.
Wir übernehmen die Worte des Berufungsgerichts für den Dritten
Kreis in der Sache Kiareldeen
gegen Ashcroft und den Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst, supra, auf
Seite 21:
Wenige
Interessen können zwingender sein als die Notwendigkeit eines Volkes, seine
eigene Sicherheit zu verbürgen.
Es ist gut sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in
vielen Ländern unterdrückt worden ist. Wenn eine Gesellschaft nicht die Fähigkeit
und den Willen hat, sich gegen die Aggression anderer zu verteidigen, haben
verfassungsmäßige Schutzmaßnahmen irgendwelcher Art wenig Bedeutung.
(...)
§
109 Die
Entscheidung wird vom Richter getroffen und nicht von den Ministern.
Kommt der Richter zu dem Schluß, daß ein Teil des Beweismaterial
offengelegt werden solle und die Minister dennoch meinen, daß die
Offenlegung der nationalen
Sicherheit schädlich sein würde, können
die Minister das vorgesehene
Beweismaterial zurückziehen. Manchmal
ist das eine schwierige Aufgabe, weil die Offenlegung eines Teils der
Beweise Information preisgeben könnte, die eine Identifizierung der Quellen
ermöglichen würde, was nicht nur schädlich für die nationale
Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit von Personen wäre. (...)
Das
bedeutet zum Beispiel, daß Beweise, die an sich von keinem besonderen
Nutzen zur tatsächlichen
Erkennung der Bedrohung sein dürften, trotzdem erfordern könnten,
geschützt zu werden, wenn die bloße Preisgabe der Tatsache, daß der CSIS
in ihrem Besitz ist, die im Visier befindliche Organisation bezüglich des
Umstands alarmieren könnte, daß sie elektronischer Überwachung
oder einer Telefonabhörung oder
der Undichtigkeit einer menschlichen Quelle innerhalb der Organisation
ausgesetzt ist. (...)
§
111 Angesichts des
Beweismaterials, das von den Ministern geliefert wurde, zögere ich nicht,
den Schluß zu ziehen, daß es
gemäß Abschnitt 33 und Absatz
34 (1) (d) des IRPA
einleuchtende Gründe gibt zu glauben, daß Zündel
aus Sicherheitsgründen eine
Gefahr für die Sicherheit in Kanada und deshalb unzulässig ist.
§
112 Herr Zündel hat sich
mit Mitgliedern der Bewegung zusammengetan, sie unterstützt und geführt,
die auf die eine oder die andere
Weise versucht haben, gewaltsame Haßbotschaften zu verbreiten und die die
Zerstörung von Regierungen und
multikulturellen Gesellschaften befürwortet haben.
Zündels Aktivitäten sind nicht nur eine Bedrohung
für Kanadas nationale Sicherheit, sondern auch eine Bedrohung für
die internationale Völkergemeinschaft.
Zündel kann die Energie von Angehörigen der Bewegung der weißen
Vorherrschaft aus der ganzen Welt kanalisieren, ihre Finanzierung unterstützen,
sie zusammenbringen und sie beraten und führen.
§
113 Es würde illusorisch
sein zu glauben, daß die
Bewegung der weißen Vorherrschaft im Zurückgehen ist.
Obwohl es wahr ist, daß die Haft Zündels
den Anhängern den Wind aus den Segeln genommen hat, ist die Bewegung
immer noch sehr lebendig und aktiv.
Der Gebrauch des Internets hat
neue Kommunikationsmethoden geschaffen, die traditionelle ersetzt haben.
Es müssen keine Säle und Gaststätten mehr gemietet werden, um
Treffen zu veranstalten. Vielmehr kann jetzt
Verbindung leicht und auf anonyme Weise unter den
Anhängern der Bewegung der weißen Vorherrschaft stattfinden, wie
auch jeder, der neugierig genug ist, Webseiten besuchen oder sich in Gesprächsgruppen
einschalten kann, die dazu dienen, dieses Netzwerk in Gang zu halten.
§
114 Obwohl nicht alle der
1,2 Millionen monatlichen Besucher der Zündelseite, wie von Herrn Zündel
erwähnt, Mitglieder der Bewegung weiße Vorherrschaft sind, ist dieser
Umfang auf nur einer Webseite ein Hinweis auf den potentiellen Einfluß, der
in diesem Kommunikationsmittel steckt. (...)
§
115 Die körperliche
Anwesenheit Zündels ist nicht notwendig, um den Bestand dieses Netzwerks
aufrechtzuerhalten. Nichtsdestoweniger
würde Zündels auf zwei Jahre Einkerkerung
folgende Freisetzung ohne Zweifel die Bewegung weißer Vorherrschaft
ankurbeln. Zündel hat die
Mittel, die Unterstützung, eine bestehende Infrastruktur,
Kommunikationsmittel zu den Massen über die Zündelseite wie auch
zahlreiche Personen, die auf sein Geheiß hören.
Zündel ist fähig, all dies wieder zusammenzubringen und die
Bewegung weißer Vorherrschaft anzuspornen.
§
116 In diesem Falle habe
ich keinen Zweifel bezüglich der Fairness und Rechtmäßigkeit des
Prozesses, und ich habe keinen Zweifel, daß die Beweise zur Unterstützung
des Zertifikats schlüssig festgestellt haben, daß Zündel eine Gefahr
für die Sicherheit Kanadas ist und
daß das von dem Minister für Staatsbürgerschaft
und Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister
unterzeichnete Zertifikat angemessen ist. (...)
§
128 Unter den
von Herrn Zündel eingereichten Dokumenten habe ich Post von seinen
Anhängern gefunden, die ihn in seinen Ansichten unterstützt, einen Brief,
der das moderne Deutschland verurteilt (geschrieben von Zündel selbst),
Briefe von kanadischen Kriegsveteranen, die Zündel unterstützen, eine
Kopie des deutschen Haftbefehls vom
17. Februar 2003, eine eidesstattliche Erklärung seiner Frau Ingrid
Rimland, zahlreiche Charakterreferenzen von Freunden Zündels wie auch viele
Zeitungsartikel über den gegenwärtigen Stand
der Anhörungen Zündels in Kanada und in den Vereinigten Staaten.
Es ist interessant zu bemerken, daß diese Artikel Zündel in keiner
Weise Zündels Anspruch auf
Schutz unterstützen, sondern von ihm benutzt werden, um einige persönliche
Anmerkungen hinzuzusetzen, wie:
„Immer
jüdische Gruppen – nicht Italiener, Frankokanadier, Sri Lankaner, immer jüdische
Gruppen! Scheußlich!“ (Artikel aus Boston Globe, Holocaustleugner wird
nach Kanada abgeschoben; Schritt der USA löst Zorn aus – vom 21.2.2003).
„Die
Regierung ist immer im Bunde mit meinen jüdischen Feinden!“ (Kopie der
ersten 4 Seiten von Ernst Zündel gegen
Ihre Majestät die Königin, Nr. 21811, Urteil
des Höchsten Gerichts Kanadas).
§
129 Die einzige Bemerkung,
die von Zündels Anwalt unter Bezugnahme auf ein glaubhaftes Dokument
gemacht wurde, auf das man sich als Quelle einer neutralen Information
verlassen kann, ist die unbegründete, unbewiesene
Behauptung, daß das Dokument
des US-Außenministeriums, das vielfach vom Minister zitiert wurde, die
folgenden Bedenken gegen Deutschland enthielt (…) :
Es
hat Fälle gegeben, in denen [deutsche] Polizei Verstöße gegen die
Menschenrechte beging (Seite 1), Fälle von gemeinschaftlicher Gewaltsamkeit
und gegen Minderheitsgruppen und ausländische Mitbürger
gerichtete Schikanen, die 2001 (Seite 1) fortgesetzt wurden; das
UN-Komitee zur Beseitigung rassischer
Diskriminierung brachte Besorgnis zum Ausdruck über „wiederholte Berichte
rassistischer Vorfälle auf
Polizeirevieren wie auch Mißhandlung von Ausländern durch
Exekutivbeamte“ im Lande:
(Seite 2)
ANORDNUNG
Auf
der Grundlage der mir verfügbaren Informationen und des Beweismaterials
habe ich entschieden, daß das vom Minister für Staatsangehörigkeit und
Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister
von Kanada am 1. Mai 2003
unterzeichnete Zertifikat angemessen ist und daß die Entscheidung
zur Abschiebung nach Einschätzung
des Risikos vom 28. Oktober 2003
rechtmäßig erfolgte.
BLAIS
J.
=====
Natürlich habe ich eine große Menge Briefe und
Anrufe von Freunden und Unterstützern bekommen, die ihre Meinung zu der
obszönen und ausgesprochen
laienhaften Anordnung bekanntgaben. Ein
mir bekannter Rechtsanwalt hat es
wohl am besten gesagt, worum es hier ging:
Zündel
– Zusammenfassung der großen Verfälschung eines Gerichtsbeschlusses /
26.2.05
Ich
lese sorgfältig die Absätze von
Blais Meinungsäußerung.
Man
muß nicht betonen, daß es nach Befangenheit riecht und kränkend für
jeden ist, der mit den Traditionen des britischen und amerikanischen Rechts
vertraut ist. Ich will nur hoffen, daß
amerikanische Anwälte, die Ernsts Fall nicht kennen, dies hier
lesen.
Natürlich
lädt es die Beweislast auf sein Haupt.
Ich muß nicht alle Kommentare aufführen, welche dies zeigen. Es
erklärt ständig, daß Ernst dies
und das zu beweisen habe, Richter Blais zufriedenzustellen, und wenn
Aussagen Ernsts
Position unterstützen, ist der
Richter „durchaus nicht überzeugt“ usw.
Die ganze Geschichte ist „Schuld durch Beziehung
reinsten Wassers“!
Ein
besonders lächerliches Beispiel: Angesichts
einer Aussage, daß Zündel mit dem Verhalten einer mit einer Gruppe weißer
Vorherrschaft verbundenen Person nicht einverstanden war und Zündels
Aussage, er habe solche Dinge nie mit dieser Person besprochen,
findet der Richter, daß, da der Betreffende einige Zeit in Zündels
Wohnung war, er solche
Angelegenheiten mit ihm besprochen haben MÜSSE:
Welch eine rechtliche Farce! Wäre
dieser Fall in einem normalem Gerichtssystem berufungsfähig, würde jeder
Richter, der eine solche Feststellung macht,
zur Entfernung aus dem Verfahren
und vielleicht von der Richterbank fällig sein.
Die
Behauptungen, daß das geheime Beweismaterial
aus „Gründen der nationalen Sicherheit“ nicht offengelegt werden
könne, benötigen kaum einen Kommentar.
Dies ist Stalinismus in Reinkultur.
Richter Blais führt die Meinung eines kanadischen Berufungsgerichts
an, das angeblich diese Abweichung von
jahrhundertealten Prinzipien des Allgemeinen Rechts gutheißt und sagt:
„Es ist gut, sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in
vielen Ländern unterdrückt worden ist.“
Ich möchte wissen, ob es dem Richter, der dies schrieb, klar war, daß
er in dem Beschluß Kanada als eines dieser Länder verurteilt hat?
Einige
allgemeine Anmerkungen:
Ich
habe es recht bedeutsam gefunden, daß dieses Willkürgericht
es als Ernsts Vergehen
befand, daß er der Drahtzieher der kanadischen oder vielleicht weltweiten
„Bewegung weißer Vorherrschaft“ sei.
Eine offensichtlich lächerliche Beschuldigung auf der Grundlage des
Beweismaterials, und speziell
NICHT wegen seiner Ansichten über den Holocaust.
Dies ist klarerweise ein Versuch, Bernie Farber
und seine jüdischen Gruppen in
Schutz zu nehmen, die, wie die Welt weiß, hinter den Abschiebungsaktion
stehen. Es zeigt ebenfalls, daß
sie nicht wirklich in eine ernsthafte Diskussion über
„Holocaustleugnung“ geraten wollen – aus offensichtlichen Gründen.
Ich bin gespannt, ob die Deutschen dies akzeptieren werden?
Ich
habe es interessant gefunden, daß bei der Besprechung
der angeblichen Notwendigkeit, das Beweismaterial gegen Ernst aus Gründen
der „nationalen Sicherheit“ geheimzuhalten
(Absatz 107), der Richter
(oder wer auch immer die Meinungsäußerung schrieb)
sagt, daß einige der Geheimdienstquellen „außerhalb des Landes“
gewesen sein könnten. Vielleicht
eine Quelle im Mittleren Osten?
Der
FBI-Bericht, der Zündel von illegaler Aktivität entlastet, wird von diesem
kanadischen Richter angeschwärzt
und schlimmer noch, er rechnet die Tatsache
einer Absicht Zündels zu, sich eine Zeitlang in der Bergen von
Tennessee zu verstecken, ein
Motiv, für das es ausgesprochen keinen Beweis in den Akten gibt. Vielleicht
ist es in den geheimen Papieren der kanadischen Version
des KGB, aber er behauptet nicht einmal das!
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