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      - AUSZÜGE AUS
        DER VERFÜGUNG VON RICHTER BLAIS; DASS ERNST ZÜNDEL EIN „SICHERHEITSRISIKO“
        FÜR KANADA IST
        
        
 
     
      
    §
    5   Die Position der
    Minister ist es, daß das Zertifikat angemessen ist und daß auf der
    Grundlage von verfügbarer Information und Beweismaterial Herr Zündel aus
    Sicherheitsgründen in Kanada nicht tragbar ist. 
    Die Basis dieser Auffassung ist, daß der Status Zündels innerhalb
    der Bewegung  Weiße
    Vorherrschaft (der  „Bewegung“)  
    ein derartiger ist, daß er der Führer und Ideologe ist, der Anhänger
    der Bewegung anregt, beeinflußt, unterstützt 
    und anleitet,  um seine
    Ideologie zu vrwirklichen.
    
     
    
    §
    6   Es ist wichtig zu
    bemerken, daß Zündels Ansichten über den Holocaust, jahrelang bekannt, für
    den CSIS (Kanadischen Sicherheits- und Nachrichtendienst) 
    ohne Belang waren.  Sie dürften
    wohl irritierend  für viele
    gewesen  und als abstoßend und
    pervers angesehen worden sein, aber sie reichten nicht aus, um 
    ihn als ein Sicherheitsrisiko abzustempeln. 
    Vielmehr begann die Ermittlung erst, als Zündel die Grenzen der
    Redefreiheit überschritt und daraufhin nach Ansicht der Minister den Boden
    der Erregung von Haß und potentieller politischer Gewaltsamkeit in Bezug
    auf die Bewegung für Weiße Vorherrschaft betrat.
    
     
    
     
     
    §
    7   Die Minister legen
    ebenfalls nahe, daß Zündel ernstliche Gewaltsamkeit 
    als Konsequenz seines Einflusses 
    beabsichtigt und in diesem Umfang Zündel 
    an der Verbreitung  ernstlicher
    politischer  Gewaltsamkeit in
    einem Grade  tätig ist, der
    denjenigen entspricht, welche diese Handlungen tatsächlich vollziehen. 
    Diese angeblichen Handlungen sind es, von denen die Minister glauben,
    daß sie Zündel aus Sicherheitsgründen für Kanada untragbar machen.
    
     
    
     
     
    §
    8   In seiner Antwort bringt
    Zündel vor, er sei lediglich ein alter Mann von 65 Jahren, der von 1958 bis
    2000 friedlich in Kanada gelebt habe,  daß
    er keinen Strafregistereintrag in Kanada habe und dort keine 
    strafrechtliche Anklage gegen ihn vorliege. 
    
     
    
     
     
    §
    9   Zündel legt nahe, 
    der CSIS habe keinen Beweis, daß er während seines Aufenthalts in
    Kanada jemals 
    
     
    
      - bei einer Straftat in Kanada behilflich war oder die Ausführung
        einer solchen begünstigt habe;
        
        
 
      - mit irgend jemandem konspiriert habe, irgendeine Straftat in Kanada
        zu begehen; oder
        
        
 
      - jemandem geraten  habe,
        in Kanada eine Straftat zu begehen.
        
        
 
     
    
     
     
    §
    10   Zündel besteht fest
    darauf, daß nichts im Beweismaterial ist, was dazu führen könnte, ihn 
    aus einem der Gründe für Unzulässigkeit, wie sie in Abschnitt 34
    der IRPA [aufgearbeitetes Immigrationsgesetz] aufgeführt sind, untragbar
    werden zu lassen.  Er legt ferner
    nahe, daß nicht nur der CSIS nichts gegen ihn vorzubringen habe, sondern daß
    [der Sicherheitsdienst] sich für den Beginn dieses Verfahrens gegen ihn
    aufgrund einer Blutrache entschloß, die in keiner Weise gerechtfertigt sei.
    
    
     
    
     
     
    §11  
    Schließlich  behauptet Zündel,
    daß er daher einem geheimen Verfahren  und
    der Gnade eines Richters, der es leitet, ausgeliefert sei. 
    Er kennt das Beweismaterial nicht, das in geschlossener Sitzung
    geliefert wird und kann keinerlei Erwiderung 
    auf die Argumente vortragen, die in geschlossener Sitzung vorgebracht
    wurden.
    
     
    
     
     
    §
    19   Der Anwalt Zündels 
    hat darauf bestanden, daß Herr Zündel nie in Gewaltakte verwickelt
    war. Ich möchte hervorheben, daß  es
    keine Erfordernis gibt, daß eine Person, 
    die aus Sicherheitsgründen in Kanada untragbar ist, persönlich an
    Gewaltakten beteiligt sein muß.  Eine
    solche Interpretation ist kurzsichtig und 
    nicht in Übereinstimmung mit  dem
    Spruch des Höchsten Gerichts Kanadas in Sachen Suresh
    gegen Kanada (Minister für Staatsbürgerschaft und Einwanderung), (...)
    daß der Gefahr für die Sicherheit  eine
    „faire, weitgepannte und liberale Deutung“ gegeben werden muß. 
    Es gibt deshalb keine Erfordernis, daß eine für einen ständig
    Aufenthaltsberechtigten  oder
    einen ausländischen Staatsbürger zu bestimmende 
    Kriminalität  als eine
    Gefahr für die nationale Sicherheit Kanadas befunden wird 
    (...)  Vielmehr, wie schon
    oben erwähnt,  kann die
    Bedrohung, die eine Person  für
    die Sicherheit Kanadas  bildet,
    beträchtlich sein und  muß auf
    einem objektiv  erheblichen
    Verdacht beruhen.
    
     
    
     
     
    §
    26   Herr Zündel hat immer
    die Ideologie der Bewegung der weißen Vorherrschaft unterstützt, einer
    Bewegung, die auf der grundlegenden Annahme beruht, daß die weiße Rasse 
    eine gefährdete Art ist, die Schutz braucht 
    infolge des Versuchs von Nichtweißen und Juden, die Grundlage der
    westlichen Kultur anzugreifen.  Insbesonders
    Schwarze werden als intellektuell minderwertig betrachtet, während man
    Juden  als 
    Verschwörer sieht, um  durch
    Manipulation  finanzieller Märkte,
    Ausbreitung des Kommunismus, Pornographie und allgemeine moralische
    Degenerierung die Herrschaft zu gewinnen. Die Regierung wird mit Mißtrauen
    betrachtet, da  man sie als durch
    eine jüdische Verschwörung beherrscht sieht und als zionistisches
    Besatzungsregime bezeichnet.  Diese
    grundlegenden Annahmen führen zu  antisemitischen,
    rassistischen, ausländerfeindlichen, antidemokratischen, gegen
    Menschenrechte und Homosexuelle gerichteten Einstellungen.
    
     
    
     
     
    §
    29   In meiner Entscheidung
    zu der Haftprüfung vom 21. Januar 2004 habe ich in Paragraph 27 erwähnt:
    
     
    
     
     
    ...Die
    Minister haben beträchtliches Beweismaterial geliefert, das aus Gründen
    der nationalen Sicherheit nicht  bekanntgegeben
    werden kann, daß Herr Zündel ausgedehnte Kontakte mit der gewaltsamen
    rassistischen und extremistischen Bewegung hat. Zündel hat ausgesagt, daß
    er die folgenden Leute flüchtig kannte oder berufliche Verbindung mit ihnen
    hatte oder sie als Berichterstatter interviewt hat. 
    Die Information zeigte, daß er mit ihnen viel mehr zu tun hatte, daß
    er in manchen Fällen ihre Aktivitäten finanzierte und allgemein viel
    engere Beziehungen mit ihnen pflegte, als er in dieser Vernehmung oder im
    Kreuzverhör einräumte. 
    
     
    
     
     
    §
    30     Herrn Zündel
    wurde Gelegenheit gegeben, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen; er
    hatte auch die Möglichkeit, Zeugen zu stellen, die ansprechen, erklären
    und ein angemessenes und realistischeres Bild seiner wahren Beziehung mit
    diesen Leuten geben konnten. Zündel entschied sich dafür, diese Möglichkeit
    nicht wahrzunehmen und die Natur  seiner
    Verbindung mit diesen Leuten als Privatsache zu behandeln. Auch aus Gründen
    der nationalen Sicherheit kann ich nicht im Einzelnen die Widersprüche
    zwischen dem offenlegen, was Zündel gesagt hat und der Information, die ich
    unter Ausschluß der Öffentlichkeit  aus
    verschiedenen Quellen erhielt,  doch
    will ich einige dieser Widersprüchlichkeiten später in meiner Analyse
    behandeln. 
    
     
    
     
     
    §
    38   Wenn, wie Herr Zündel
    behauptet, er nicht an der Seite von Extremisten steht, nicht mit Leuten
    verbunden ist, die behaupten, daß Juden ausgerottet werden sollten und
    nicht  auf der Seite von
    kanadischen Mitgliedern der Heritage Front ist, die eine Liste von Angehörigen
    der Jüdischen Bewegung mit dem Ziel einer künftigen Vergeltung aufstellen
    wollten, wie kann er dann zustimmen, an einem Treffen der Heritage Front als
    Gastredner teilzunehmen, von Mitgliedern 
    von Gruppen der Vertreter  Weißer
    Vorherrschaft in Kanada  umgeben
    und unterstützt?
    
     
    
     
     
    §
    45   Diese ernsthaften
    Widersprüchlichkeiten erforderten Erklärung; wenn Herr Zündel den von all
    diesen Leuten und Organisationen ausgedrückten Ansichten nicht zustimmte,
    dann hätte er klar sowohl öffentlich als auch privat seine völlige
    Gegnerschaft zu der Art von Material,  von
    Propaganda, Gewaltsamkeit und Haß durch diese Personen und Vereinigungen
    zum Ausdruck bringen sollen.  Ich
    kann nicht einfach das Vorbringen akzeptieren, daß Zündel Pazifist sei, während
    er gleichzeitig  fortfährt, die
    Unterstützung der obenerwähnten Extremisten und enge Verbindung mit ihnen
    aufrechtzuerhalten.
    
     
    
     
     
    §
    48       Da
    dies gesagt ist, wird ein tiefergehender Blick in das Beweismaterial
    notwendig.  Herr Zündel hat
    seine tatsächliche Beziehung mit  Herrn
    Dröge nicht klargelegt. Einerseits lautete Zündels Aussage, er habe mit Dröge
    nie Angelegenheiten der Heritage Front besprochen, sondern er sei von Dröge
    einfach über geschichtliche Fragen um Rat gebeten worden. 
    Andererseits sagte Mr. Christie, früherer Anwalt von Herrn Zündel
    und langjähriger Freund, daß, wenn Dröge bei Zündel war, er viel seiner
    Zeit damit zubrachte,  ihn wegen
    seiner Verwicklung in gewaltsame Aktivitäten zu rügen. 
    Ich bin überzeugt, daß Zündel mit Dröge in viel größerem Ausmaß
    verknüpft war, als durch ihn und seinen Zeugen vorgetragen worden ist. 
    Er wußte sehr wohl, daß Dröge 
    mit der Heritage Front und sonstigen ähnlichen Aktivitäten 
    verwickelt war, doch Zündel  unterstützte
    ihn dennoch und lieferte ihm ständig Ratschläge. 
    In der Tat glaube ich fest, daß Herr Zündel jemanden wie Dröge
    brauchte, um mit den extremistischsten Mitgliedern 
    der Bewegung in Kontakt zu bleiben, während er sich selbst die
    angeseheneren Auftritte in Fernsehprogrammen und 
    das Ersuchen um Interviews und Podiumsgespräche vorbehielt.
    
     
    
     
     
    §
    49   Ich habe ebenfalls
    Vorbehalte bezüglich des Umfangs  von
    Herrn Zündels Kenntnis von Mr. Lemire und dessen Beziehung zur Heritage
    Front.  Ich glaube, daß Herr Zündel
    sehr wohl von Lemires Präsidentschaft wußte und insbesondere von den Bemühungen
    Lemires, eines Computerfachmanns, Webseiten herzustellen, um Botschaften des
    Rassenhasses  zu verbreiten und 
    Gewaltsamkeit anzustacheln.  Auf
    der Grundlage zuverlässiger Beweise, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit
    geliefert wurden, glaube ich, daß Zündel in enger Verbindung mit Lemire
    stand, der vollzeitig in Zündels Haus arbeitete bis zu dessen Weggang in
    die Vereinigten Staaten im Jahr 2000.  Ferner
    glaube ich auch, daß Lemire Zugang zu Zündels Webseite hatte.  
    Mr. Christie hat ausgesagt, daß Lemire durch Zündel ständig wegen
    seines Verhaltens  ermahnte wurde;
    sollte ich deshalb  Zündels
    Aussage glauben, er habe in seinem Haus niemals Angelegenheiten der Heritage
    Front besprochen?  Meiner Ansicht
    nach haben Zündel und Lemire in der Tat Angelegenheiten der Heritage Front
    in diesem Haus besprochen, aber äußerst wahrscheinlich in Abwesenheit Mr.
    Christies. 
    
     
    
     
     
    §
    50   Ich bin weit entfernt, 
    davon überzeugt zu sein, daß das Verhältnis zwischen Mr. Long, Führer
    der Aryan Nations und Herrn Zündel  während
    der vergangenen 15 Jahre aus einem einzigen Treffen bestand und sich auf ein
    10minütiges Zusammentreffen in Calgary beschränkte. 
    Vielmehr glaube ich, gestützt auf 
    mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit 
    geliefertes zuverlässiges Beweismaterial, daß Zündel über diese
    Jahre hinweg  eine viel engere
    Verbindung zu Long unterhielt und daß Zündel sich einfach entschied, keine
    wahrheitsgemäße Beschreibung seiner wahren Beziehung zu Long auszuarbeiten 
    und diese auch nicht zu liefern. 
    
     
    
     
     
    §
    62     
    Herr Zündel  scheint in
    diesem unruhigen Gewässer  mit
    ringsum Zweideutigkeit und Heuchelei zu gedeihen. 
    Das krasseste  Beispiel
    dieser Heuchelei ist es, wenn er dafür bezahlte, zwei schwarze Zeugen aus
    Florida [nach England] zu bringen, um beim Prozeß gegen seinen Freund Nick
    Griffin, den nationalen Vorsitzenden der Neonazi-Gruppe der British National
    Party auszusagen in der Hoffnung, zu demonstrieren, daß er und Griffin
    keine Rassisten  und vollkommen
    offen für den Multikulturalismus seien. 
    
     
    
     
     
    §
    63   Sein Freund Mr. Douglas
    Christie, der zugunsten Zündels aussagte, nachdem er als Anwalt genau in
    dieser  Sache mehr als ein Jahr tätig
    gewesen war, brachte seine Ansichten über die allgemeine Atmosphäre im
    Hause Zündels und über Zündels Ansichten zum Ausdruck:
    
     
    
     
     
    Es
    gab keine Animositäten  rassischer
    Art gegen Menschen.  Es gab Gespräche
    über Rasse, und er hatte hohe Erwartungen gegenüber Weißen. Es war etwa
    so wie „Die Bürde des weißen Mannes“ bei Rudyard Kipling. Er meinte,
    daß weiße Menschen sich einem höheren moralischen Standard entsprechend
    verhalten sollten.  Das war seine
    Meinung. Wenn weiße Menschen hinter diesem Standard zurückblieben, war er
    kritisch, und, ich würde sagen, enttäuscht. 
    Er verurteilte sie, weil sie eine Schande für ihre Rasse waren. (Seite
    5321 des Protokolls vom 20. August 2004). 
    
    
     
    
     
     
    §
    64   Ich bin nicht einmal
    sicher, daß  Mr. Christie, wenn
    er seinen Freund Zündel zitierte, sich darüber im Klaren war, wie zynisch
    und rassistisch  gerade dieser
    eine Satz war; wie kann man meinen, daß nur weiße Menschen hohe Standards
    haben sollten?  Niemand sollte
    bezweifeln, daß jeder Mensch danach streben sollte, hohe Standards zu haben,
    nicht nur die weißen Völker.
    
     
    
     
     
    §
    69   Herr Zündel selbst hat
    eingeräumt, daß er ein starkes Ego hat. Er hat versucht, die Bedeutung
    seines Eingeständnisses zu verkleinern, daß er irgendwie ein „Guru der
    Rechten“ sei.  Nichtsdestoweniger
    ist er stolz auf den Einfluß, den er auf alle Menschen und Organisationen
    hat, die in der Zusammenfassung genannt sind. 
    Er versucht immer, sich von Gewalt und extremistischen Ansichten zu
    distanzieren, die von diesen Leuten und Organisationen verbreitet werden,
    aber er will diese Bindungen nicht lösen; er wünscht seinen Einfluß auf
    sie zu behalten.  Er wollte nicht
    als ein Führer der Heritage Front gesehen werden, er erwähnte sogar, er
    sei kein Mitglied dieser Organisation.  Aber
    die Führer dieser Organisation verbrachten den Großteil ihrer Zeit in
    seinem Haus, um seine Anregungen zu hören 
    und seinem Rat zu folgen.  Ich
    erinnere mich, wie stolz er war, als er im Kreuzverhör erwähnte, daß
    seine Zundelsite  monatlich von
    400 000 Menschen aufgerufen wird und daß nach seiner Verhaftung die Zahl
    auf 1,2 Millionen monatlich wuchs; sein Ton und seine Körpersprache 
    waren aufschlußreicher als  alles
    sonst  bezüglich seines Stolzes
    darüber, daß nach Jahrzehnten mehr als eine Million Menschen 
    jeden Monat in Berührung mit seinen Schriften 
    waren.
    
     
    
     
     
    §
    72   Herr Zündel beschrieb
    das CHRC (Kanadisches Menschenrechtskomitee) als ein Bimbo-Tribunal und äußerte,
    es habe keine Kontrolle über ihn, wenn er in den Vereinigten Staaten wohne. 
    Was geschieht also jetzt, da  die
    Vereinigten Staaten  ihn
    abgeschoben haben und er nun in Kanada wohnen und bleiben möchte? Heute ist
    seine Antwort, er habe keine Kontrolle über die Webseite, daß 
    vielmehr seine Frau sie von Tenneesse aus 
    führt und daß wir deshalb seiner Behauptung Glauben schenken sollen,
    daß er mit der Gestaltung nichts zu tun habe. 
    Meiner Ansicht nach ist das nichts als ein weiterer 
    Versuch Herrn Zündels, Kanada als eine sichere Zuflucht auszunutzen.
    
     
    
     
     
    §
    82   (…) Die Sprecherin
    der  RCMP [Royal Canadian Mounted
    Police, der kanadischen Polizei]  Manon
    Eburne erklärte, daß die RCMP im Zusammenhang mit dem Fall [die an Zündel
    geschickte Paketbombe betreffend]  mit
    mehren Stellen außerhalb zusammengearbeitet habe und eine Verpflichtung
    hatte, keinerlei Information  herauszugeben, 
    welche „die Identität irgendeiner Informationsquelle oder
    irgendwelcher internationalen Partnerbehörden“ kompromittieren würde. 
    Die RCMP meinte deshalb, es  laufe
    dem öffentlichen Interesse zuwider, die Quelle offenzulegen und 
    entschied, einige der Anklagen zurückzuziehen, unter anderen
    diejenige Herrn Zündel betreffend.  Ms.
    Eburne fügte hinzu, daß „die Entscheidung getroffen wurde, nachdem die
    RCMP  durch einen Befehl des Höchsten
    Gerichts Britisch Columbiens angewiesen wurde, Informationen in Bezug auf 
    die Ermittlung offenzulegen, die nach Auffassung der Polizei
    vertraulich bleiben mußten.“  (Beweismittel
    D-63).   Diese Akte spricht
    für sich selbst, sie unterliegt nicht meiner Vollmacht, und ich werde dazu
    nicht weiter Stellung nehmen, außer, daß ich sage, daß sie wenig, wenn überhaupt
    etwas von Wert zu der Entscheidung hinzufügt, ob das herausgegebene
    Zertifikat  angemessen ist. 
    
     
    
     
     
    §
    83   Irgendwann im November
    2004 lieferte Zündels Anwalt neues Beweismaterial vom FBI, der
    Geheimpolizei der USA.  Dieser
    Bericht  besitzt wenig 
    beweiserheblichen Wert und kann in keiner Weise 
    die riesige Menge von Beweismaterial verdrängen, das auf Zündels
    Verstrickung mit rechten Extremisten  in
    der ganzen Welt über einen Zeitraum von fast 20 Jahren vor seinem Weggang
    von Kanada hinweist.
    
     
    
     
     
    §
    84   Ich habe die
    wichtigsten Teile des Berichts unten beigefügt:
    
     
    
     
     
    Die
    Quelle in Knoxville glaubt nicht, daß der Betreffende irgendwelche
    unmittelbare Verbindungen  mit
    der National Alliance  oder den
    Aryan Nations hat und  meint, daß
    er ein „Revisionist“ und nicht ein Weißer Supremacist (Verfechter weißer
    Vorherrschaft)  per se ist. 
    Die Quelle hat nie gehört, daß er 
    sich irgendwelchem Haß gegen eine Minderheitsgruppe verschrieb oder
    irgend eine Art von gewaltsamer Handlung gegen irgendwen, einschließlich
    Juden, besprach oder förderte (...)
    
     
    
     
     
    SA
    [im Original weggelassen] teilte mit, der Betreffende sei „ohne Status“,
    was bedeutet, daß er als Besucher in die Vereinigten Staaten kam, jedoch 
    die Frist seines sechsmonatigen Besuchsvisums überschritt. 
    SA (im Original weggelassen] erklärte, 
    er werde dem Betreffenden einen Brief schicken mit der Bitte, 
    zu einem Gespräch zu erscheinen.
    
     
    
     
     
    SA
    erklärte, der [im Original ausgelassen] könne Papiere einreichen, um den [im
    Original weggelassen]  rechtmäßig
    zu machen und daß ein solches Papier vom INS (Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsdienst
    der USA) wahrscheinlich  gutgeheißen
    werde (...).
    
     
    
     
     
    Angesichts
    der Tatsache, daß es keinen Hinweis gibt, daß der Betreffende 
    in gewaltsame Handlungen, Akte von inländischem Terrorismus oder
    irgendwelche sonstige kriminelle Tätigkeit innerhalb der Vereinigten
    Staaten  verwickelt oder je
    verwickelt gewesen ist, wird empfohlen, die Sache verwaltungsmäßig
    abzuschließen.
    
     
    
     
     
    (FBI-Bericht 
    vom 9. April 2001).
    
     
     
    
     
    §
    85   Obgleich der Mangel an
    Beweisen, die auf Beteiligung Zündels an irgendwelchen kriminellen umstürzlerischen
    Handlungen in den Vereinigten Staaten hindeuten, in dem Bericht 
    zwingend erscheinen mag, betrifft 
    er einen Zeitraum von nur vier Monaten, vom Februar 2001 bis Mai
    2001.  Es sollte beachtet werden,
    daß der Großteil des Berichts auf die Information und die Annahme einer
    einzigen Quelle begründet ist, die „nicht in der Lage ist auszusagen“
    und daß kein Gespräch mit Zündel geführt wurde, nachdem die Ermittlung
    des FBI  abgeschlossen war (...)
    
     
    
     
     
    §
    86     Man wäre
    sehr schlecht beraten, sich auf irgendwelche 
    kriminellen oder aufrührerischen 
    Handlungen einzulassen, während man bereits durch das FBI wegen
    illegalen Aufenthalts in den USA  gekennzeichnet
    ist,  gar nicht zu reden von der
    Tatsache, daß Herr Zündels Verfahren lief, die Staatsbürgerschaft der USA
    zu erwerben.  Zündel ist sich
    der Schwierigkeiten wohl bewußt, auf die er in Kanada bei seinem Versuch
    stieß, die Staatsbürgerschaft zu erhalten und hielt es wahrscheinlich für
    klüger, sich  in den Bergen von
    Tennessee zeitweilig aus dem Rampenlicht herauszuhalten. Aus diesem Grund 
    lege ich dem FBI-Bericht wenig Gewicht bei. 
    
     
    
     
     
    §
    87   Wie ich während der
    Anhörung öffentlich gesagt habe, verstehe ich Herrn Zündels Frustration
    im Hinblick auf seine Unfähigkeit, Zugang zu der geheimen Information zu 
    erhalten; trotzdem habe ich das geheime Material sorgfältig geprüft
    und entschieden, daß es nicht möglich sei, mehr Information zu geben. als
    es in der Zusammenfassung geschehen ist, da die geheime Information 
    schädlich für die nationale Sicherheit und für die Sicherheit von
    Personen  sein würde, wollte man
    sie offenbaren.  (...)
    
     
    
     
     
    Die
    Natur des Beweismaterials, das teilweise geheim ist, und die Tatsache, daß
    kein Kreuzverhör für Herrn Zündel möglich war, bedeuten, daß ich
    besonders sorgfältig bei der Bewertung der vorgelegten Beweise sein muß
    und bei der Entscheidung, welches Gewicht ihnen beizumessen ist. 
    Zusätzlich zu seiner gewöhnlichen unparteiischen Rolle muß der
    Richter in einer solchen Situation mit spezieller Gründlichkeit alle
    Beweise prüfen, die ihm vorgelegt werden, ohne den Vorteil zu haben, daß
    die andere Partei  ihre Glaubwürdigkeit 
    nachprüft.  Andere
    Richter dieses Gerichtshofs sind in eine ähnlich unangenehme Lage versetzt
    worden, wo das öffentliche Interesse eines offenen Gerichts mit den
    Notwendigkeiten der nationalen Sicherheit kollidiert.  
    Ich möchte klarstellen, daß die dem Richter zusätzlich auferlegte
    Last nicht leichtgenommen wird.  Die
    Information, die mir unter Ausschluß der Öffentlichkeit vorgelegt wurde,
    ist mit intensiver  Akkuratesse
    geprüft und  sorgfältig erwogen 
    worden im Hinblick  auf
    die Qualität und Zahl der Informationsquellen. (...)
    
     
    
     
     
    §
    93   Herr Zündel ist keines
    seiner fundamentalen Rechte beraubt worden. 
    Herr Zündel, ein gelandeter Einwanderer in Kanada, der noch seine
    deutsche Staatsangehörigkeit hat, verließ Kanada im Jahr 2000 mit der
    Behauptung,  daß er irgendwie
    das Land im Stich lasse und  auf
    immer verlasse  in der Hoffnung,
    die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
    
     
    
     
     
    §
    94   Aus Gründen, die
    diesem Gericht nicht völlig klar sind, gab es einige Probleme mit den US-Behörden
    beim Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft, und Herr Zündel wurde 
    am 18. Februar 2003 an die kanadische Grenze abgeschoben.
    
     
    
     
     
    §
    95   Er wurde an der Grenze
    festgenommen, sobald er kanadischen Boden betrat und hat seither vollen
    Zugang zu Anwälten wie auch zu regelmäßigen Haftprüfungsterminen gemäß
    dem  Ablauf des Vorgangs, wie ihn
    die kanadische Einwanderungsgesetzgebung 
    vorschreibt.  (...)
    
     
    
     
     
    §
    100    Der Ablauf nach
    dem kanadischen Einwanderungsgesetz  beachtete
    und beachtet Zündels Rechte. Seine Haft wurde geprüft, als er nach seiner
    Ankunft in Kanada festgenommen wurde, genau an dem Tag, nachdem das
    Zertifikat ausgegeben wurde und alle sechs Monate nach der ersten
    Entscheidung.  Es könnte künftige
    Haftprüfungen geben, und Herr Zündel war und ist noch in der Lage, neue
    Beweise zu liefern, die seine Freilassung aus der Haft rechtfertigen könnten.
    (…)
    
     
    
     
     
    §
    102   Herr Zündel war
    berechtigt, alle Zeugen oder Dokumente zu stellen, die er wünschte. 
    Mr. Burdi wurde hinzugerufen, um zu bezeugen, daß er tatsächlich
    aus Zündels Haus hinausgeworfen wurde, weil sein Benehmen und die
    Ausdrucksweise seiner Lieder von Zündel als widerwärtig angesehen wurden.
    (...)
    
     
    
     
     
    §
    103    Herr Zündel
    rief auch Dave Stewart, der acht Tage  lang
    aussagte und über die Dokumente vernommen wurde, die von CSIS und auch von
    Zündel eingereicht wurden.  Stewart
    identifizierte sich als einer der wenigen Menschen, die alle Informationen
    sammelten, die den Ministern geliefert wurden, als sie ihre Entscheidung für
    das Zertifikat trafen.  Mr.
    Stewart erwähnte, daß es eine große Menge von über eine Zeitspanne von
    25 Jahren gesammelten Dokumenten bezüglich Herrn Zündel 
    gegeben habe und daß der CSIS Dokumente lieferte, von denen sie
    glaubten, daß sie für das Zertifikat von Bedeutung seien. (...)
    
     
    
     
     
    §
    104   Herr Zündel sagte mir
    gegenüber auch ausführlich acht Tage lang aus, und ich hatte Gelegenheit
    und den Vorzug, seine Reaktionen und Antworten 
    auf die ihm gestellten  Fragen
    aus erster Hand zu prüfen.  Über
    die letzten zwei Jahrzehnte hat Zündel 
    ausgedehnte Erfahrung im Stellen und Beantworten von Fragen gewonnen. 
    Er qualifiziert sich selbst als „Medienmann“, 
    der Hunderte von Interviews in der ganzen Welt geführt hat; er ist
    ganz  zuhause in der Position des
    Fragestellers.   
    
     
    
     
     
    §
    105    Selbst obwohl
    Herr Zündel mitteilsam  beim
    Beantworten der ihm gestellten Fragen war, entschied er sich doch mit
    Absicht, seine Beziehung zu den Personen und Organisationen nicht zu klären,
    die in der Zusammenfassung erwähnt  und
    beschrieben sind. Die Fragen waren klar, doch die Antworten waren in
    Zweideutigkeit verhüllt. 
    
     
    
     
     
    §
    106    Aufgrund dessen,
    was ich sah, was ich hörte und was mir bei den Anhörungen geboten wurde, zögere
    ich nicht, den Schluß zu ziehen, daß es seiner Aussage bei mehreren
    entscheidenden Elementen der Sache an Glaubwürdigkeit mangelte.
    
     
    
     
     
    §
    107    Ich habe schon
    erwähnt, daß einiges an Beweismaterial vertraulich gehalten wurde, weil
    seine Offenlegung der nationalen Sicherheit abträglich wäre. 
    Diese Feststellung umfaßt  eine
    Vielzahl von Elementen und Quellen. Darunter könnten verschiedene
    menschliche und dokumentarische Quellen lokaler Natur sein. Wie schon vorhin
    erwähnt, ist es der beauftragte Richter, der für die Entscheidung
    verantwortlich ist, Information geheimzuhalten, wenn ihre Offenlegung der
    nationalen Sicherheit abträglich sein würde. 
    
     
    
     
     
    §
    108   An dieser Stelle 
    überwiegt die nationale Sicherheit die persönlichen Rechte einer
    Person, die Subjekt eines Sicherheitszertifikats ist und von der deshalb
    angenommen wird, eine Bedrohung der Sicherheit Kanadas zu sein 
    In der Sache Charkaoui, supra,  entschied
    das Landesberufungsgericht:
    
     
    
     
     
    Sollten
    wir die Position des Appellanten akzeptieren, daß die nationale Sicherheit 
    keine Beeinträchtigungen der Vorschriften für 
    gegensätzliche Verfahren rechtfertigt, würden wir in die Verfassung
    Kanadas ein Aufgeben der Gemeinschaft als Ganzes ihrer Rechte 
    zum Überleben im Namen eines blinden Absolutismus der Rechte des
    Einzelnen hineinlesen,  die in
    der Verfassung verankert sind. Wir können auf dieser Linie keinerlei
    gesetzgeberische Absicht entdecken – ganz im Gegenteil. 
    Wir übernehmen die Worte des Berufungsgerichts für den Dritten
    Kreis  in der Sache Kiareldeen
    gegen Ashcroft und den Einwanderungs- und Einbürgerungsdienst, supra, auf
    Seite 21:
    
     
    
     
     
    Wenige
    Interessen können zwingender sein als die Notwendigkeit eines Volkes, seine
    eigene Sicherheit  zu verbürgen.
    Es ist gut sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in
    vielen Ländern unterdrückt worden ist. Wenn eine Gesellschaft nicht die Fähigkeit
    und den Willen hat, sich gegen die Aggression anderer zu verteidigen, haben
    verfassungsmäßige Schutzmaßnahmen irgendwelcher Art wenig Bedeutung.
    (...)
    
     
    
     
     
    § 
    109   Die
    Entscheidung wird vom Richter getroffen und nicht von den Ministern. 
    Kommt der Richter zu dem Schluß, daß ein Teil des Beweismaterial 
    offengelegt werden solle und die Minister dennoch meinen, daß die
    Offenlegung  der nationalen
    Sicherheit schädlich sein würde,  können
    die Minister das  vorgesehene
    Beweismaterial zurückziehen.  Manchmal
    ist das eine schwierige Aufgabe, weil die Offenlegung eines Teils der
    Beweise Information preisgeben könnte, die eine Identifizierung der Quellen 
    ermöglichen würde, was nicht nur schädlich für die nationale
    Sicherheit, sondern auch für die Sicherheit von Personen wäre. (...)
    
     
    
     
     
    Das
    bedeutet zum Beispiel, daß Beweise, die an sich von keinem besonderen
    Nutzen  zur tatsächlichen 
    Erkennung der Bedrohung sein dürften, trotzdem erfordern könnten,
    geschützt zu werden, wenn die bloße Preisgabe der Tatsache, daß der CSIS
    in ihrem Besitz ist, die im Visier befindliche Organisation bezüglich des
    Umstands alarmieren könnte, daß sie elektronischer Überwachung 
    oder einer Telefonabhörung  oder
    der Undichtigkeit einer menschlichen Quelle innerhalb der Organisation
    ausgesetzt ist.  (...)
    
     
    
     
     
    §
    111    Angesichts des
    Beweismaterials, das von den Ministern geliefert wurde, zögere ich nicht,
    den Schluß zu ziehen,  daß es
    gemäß Abschnitt 33 und  Absatz
    34 (1) (d)  des IRPA
    einleuchtende Gründe gibt zu glauben, daß Zündel 
    aus Sicherheitsgründen  eine
    Gefahr für die Sicherheit in Kanada und deshalb unzulässig ist.
    
     
    
     
     
    §
    112   Herr Zündel hat sich
    mit Mitgliedern der Bewegung zusammengetan, sie unterstützt und geführt,
    die  auf die eine oder die andere
    Weise versucht haben, gewaltsame Haßbotschaften zu verbreiten und die die
    Zerstörung von Regierungen  und
    multikulturellen Gesellschaften befürwortet haben. 
    Zündels Aktivitäten sind nicht nur eine Bedrohung 
    für Kanadas nationale Sicherheit, sondern auch eine Bedrohung für
    die internationale Völkergemeinschaft. 
    Zündel kann die Energie von Angehörigen der Bewegung der weißen
    Vorherrschaft aus der ganzen Welt kanalisieren, ihre Finanzierung unterstützen,
    sie zusammenbringen und sie beraten und führen.
    
     
    
     
     
    §
    113   Es würde illusorisch
    sein zu glauben,  daß die
    Bewegung der weißen Vorherrschaft im Zurückgehen ist. 
    Obwohl es wahr ist, daß die Haft Zündels 
    den Anhängern den Wind aus den Segeln genommen hat, ist die Bewegung 
    immer noch sehr lebendig und aktiv. 
    Der Gebrauch des Internets  hat
    neue Kommunikationsmethoden geschaffen, die traditionelle ersetzt haben. 
    Es müssen keine Säle und Gaststätten mehr gemietet werden, um
    Treffen zu veranstalten. Vielmehr kann  jetzt
    Verbindung leicht und auf anonyme Weise unter den 
    Anhängern der Bewegung der weißen Vorherrschaft stattfinden, wie
    auch jeder, der neugierig genug ist, Webseiten besuchen oder sich in Gesprächsgruppen
    einschalten kann, die dazu dienen, dieses Netzwerk in Gang zu halten.
    
     
    
     
     
    §
    114   Obwohl nicht alle der
    1,2 Millionen monatlichen Besucher der Zündelseite, wie von Herrn Zündel
    erwähnt, Mitglieder der Bewegung weiße Vorherrschaft sind, ist dieser
    Umfang auf nur einer Webseite ein Hinweis auf den potentiellen Einfluß, der
    in diesem Kommunikationsmittel steckt. (...)
    
     
    
     
     
    §
    115   Die körperliche
    Anwesenheit Zündels ist nicht notwendig, um den Bestand dieses Netzwerks
    aufrechtzuerhalten.  Nichtsdestoweniger
    würde Zündels auf zwei Jahre Einkerkerung 
    folgende Freisetzung ohne Zweifel die Bewegung weißer Vorherrschaft
    ankurbeln.  Zündel hat die
    Mittel, die Unterstützung, eine bestehende Infrastruktur,
    Kommunikationsmittel zu den Massen über die Zündelseite wie auch
    zahlreiche Personen, die auf sein Geheiß hören. 
    Zündel ist fähig, all dies wieder zusammenzubringen und die
    Bewegung weißer Vorherrschaft anzuspornen. 
    
     
    
     
     
    §
    116   In diesem Falle habe
    ich keinen Zweifel bezüglich der Fairness und Rechtmäßigkeit des
    Prozesses, und ich habe keinen Zweifel, daß die Beweise zur Unterstützung
    des Zertifikats schlüssig festgestellt haben, daß Zündel eine Gefahr 
    für die Sicherheit Kanadas ist  und
    daß das von dem Minister für Staatsbürgerschaft 
    und Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister
    unterzeichnete Zertifikat angemessen ist. (...)
    
     
    
     
     
    §
    128    Unter den 
    von Herrn Zündel eingereichten Dokumenten habe ich Post von seinen
    Anhängern gefunden, die ihn in seinen Ansichten unterstützt, einen Brief,
    der das moderne Deutschland verurteilt (geschrieben von Zündel selbst),
    Briefe von kanadischen Kriegsveteranen, die Zündel unterstützen, eine
    Kopie des deutschen Haftbefehls  vom
    17. Februar 2003, eine eidesstattliche Erklärung seiner Frau Ingrid
    Rimland, zahlreiche Charakterreferenzen von Freunden Zündels wie auch viele
    Zeitungsartikel über den gegenwärtigen Stand 
    der Anhörungen Zündels in Kanada und in den Vereinigten Staaten. 
    Es ist interessant zu bemerken, daß diese Artikel Zündel in keiner
    Weise  Zündels Anspruch auf
    Schutz unterstützen, sondern von ihm benutzt werden, um einige persönliche
    Anmerkungen hinzuzusetzen, wie:
    
     
    
     
     
    „Immer
    jüdische Gruppen – nicht Italiener, Frankokanadier, Sri Lankaner, immer jüdische
    Gruppen! Scheußlich!“ (Artikel aus Boston Globe, Holocaustleugner wird
    nach Kanada abgeschoben; Schritt der USA löst Zorn aus – vom 21.2.2003).
    
     
    
     
     
    „Die
    Regierung ist immer im Bunde mit meinen jüdischen Feinden!“ (Kopie der
    ersten 4 Seiten von Ernst Zündel gegen 
    Ihre Majestät die Königin, Nr. 21811, Urteil 
    des Höchsten Gerichts Kanadas). 
    
     
    
     
     
    §
    129   Die einzige Bemerkung,
    die von Zündels Anwalt unter Bezugnahme auf ein glaubhaftes Dokument
    gemacht wurde, auf das man sich als Quelle einer neutralen Information
    verlassen kann, ist die unbegründete,  unbewiesene
    Behauptung, daß das  Dokument
    des US-Außenministeriums, das vielfach vom Minister zitiert wurde, die
    folgenden Bedenken gegen Deutschland enthielt (…) :
    
     
    
     
     
    Es
    hat Fälle gegeben, in denen [deutsche] Polizei Verstöße gegen die
    Menschenrechte beging (Seite 1), Fälle von gemeinschaftlicher Gewaltsamkeit
    und gegen Minderheitsgruppen und ausländische Mitbürger 
    gerichtete Schikanen, die 2001 (Seite 1) fortgesetzt wurden; das
    UN-Komitee zur Beseitigung  rassischer
    Diskriminierung brachte Besorgnis zum Ausdruck über „wiederholte Berichte
    rassistischer  Vorfälle auf
    Polizeirevieren wie auch Mißhandlung von Ausländern durch
    Exekutivbeamte“  im Lande:
    (Seite 2)
    
     
    
     
     
    ANORDNUNG
    
     
    
     
     
    Auf
    der Grundlage der mir verfügbaren Informationen und des Beweismaterials
    habe ich entschieden, daß das vom Minister für Staatsangehörigkeit und
    Einwanderung und dem stellvertretenden Justizminister 
    von Kanada  am 1. Mai 2003 
    unterzeichnete Zertifikat angemessen ist und daß die Entscheidung
    zur Abschiebung  nach Einschätzung
    des Risikos  vom 28. Oktober 2003 
    rechtmäßig erfolgte.
    
     
    
     
     
    BLAIS
    J. 
    
     
    
     
     
    =====
    
     
    
     
     
    Natürlich habe ich eine große Menge Briefe und
    Anrufe von Freunden und Unterstützern bekommen, die ihre Meinung zu der
    obszönen und  ausgesprochen
    laienhaften Anordnung bekanntgaben. Ein 
    mir bekannter Rechtsanwalt hat es 
    wohl am besten gesagt, worum es hier ging:
    
     
    
     
     
    Zündel
    – Zusammenfassung der großen Verfälschung eines Gerichtsbeschlusses /
    26.2.05
    
     
    
     
     
    Ich
    lese sorgfältig die Absätze  von 
    Blais Meinungsäußerung.
    
     
    Man
    muß nicht betonen, daß es nach Befangenheit riecht und kränkend für
    jeden ist, der mit den Traditionen des britischen und amerikanischen Rechts
    vertraut ist. Ich will nur hoffen, daß 
    amerikanische Anwälte, die Ernsts Fall nicht kennen, dies hier
    lesen.
    
     
    Natürlich
    lädt es die Beweislast auf sein Haupt. 
    Ich muß nicht alle Kommentare aufführen, welche dies zeigen. Es
    erklärt ständig, daß Ernst  dies
    und das zu beweisen habe, Richter Blais zufriedenzustellen, und wenn
    Aussagen  Ernsts 
    Position unterstützen, ist  der
    Richter „durchaus nicht überzeugt“ usw. 
    Die ganze Geschichte ist „Schuld durch Beziehung 
    reinsten Wassers“!
    
     
    Ein
    besonders lächerliches Beispiel:  Angesichts
    einer Aussage, daß Zündel mit dem Verhalten einer mit einer Gruppe weißer
    Vorherrschaft verbundenen Person nicht einverstanden war und Zündels
    Aussage, er habe solche Dinge nie mit dieser Person besprochen, 
    findet der Richter, daß, da der Betreffende einige Zeit in Zündels 
    Wohnung war,  er solche
    Angelegenheiten mit ihm besprochen haben MÜSSE: 
    Welch eine rechtliche Farce!  Wäre
    dieser Fall in einem normalem Gerichtssystem berufungsfähig, würde jeder
    Richter, der eine solche Feststellung macht, 
    zur Entfernung aus dem Verfahren 
    und vielleicht von der Richterbank fällig sein.
    
     
    Die
    Behauptungen, daß das geheime Beweismaterial 
    aus „Gründen der nationalen Sicherheit“ nicht offengelegt werden
    könne, benötigen kaum einen Kommentar. 
    Dies ist Stalinismus in Reinkultur. 
    Richter Blais führt die Meinung eines kanadischen Berufungsgerichts
    an, das angeblich diese Abweichung  von
    jahrhundertealten Prinzipien des Allgemeinen Rechts gutheißt und sagt:
    „Es ist gut, sich zu erinnern, daß die Freiheit, wie wir sie kennen, in
    vielen Ländern unterdrückt worden ist.“  
    Ich möchte wissen, ob es dem Richter, der dies schrieb, klar war, daß
    er in dem Beschluß Kanada als eines dieser Länder verurteilt hat?
    
     
    
     
     
    Einige
    allgemeine Anmerkungen:
    
     
    
     
     
    Ich
    habe es recht bedeutsam gefunden, daß dieses Willkürgericht 
    es als  Ernsts Vergehen
    befand, daß er der Drahtzieher der kanadischen oder vielleicht weltweiten
    „Bewegung weißer Vorherrschaft“  sei. 
    Eine offensichtlich lächerliche Beschuldigung auf der Grundlage des
    Beweismaterials, und  speziell
    NICHT wegen seiner Ansichten über den Holocaust. 
    Dies ist klarerweise ein Versuch, Bernie Farber 
    und seine jüdischen Gruppen  in
    Schutz zu nehmen, die, wie die Welt weiß, hinter den Abschiebungsaktion
    stehen.  Es zeigt ebenfalls, daß
    sie nicht wirklich in eine ernsthafte Diskussion über
    „Holocaustleugnung“ geraten wollen – aus offensichtlichen Gründen. 
    Ich bin gespannt, ob die Deutschen dies akzeptieren werden?
    
     
    Ich
    habe es interessant gefunden, daß bei der Besprechung 
    der angeblichen Notwendigkeit, das Beweismaterial gegen Ernst aus Gründen
    der „nationalen Sicherheit“  geheimzuhalten 
    (Absatz 107),  der Richter
    (oder wer auch immer die Meinungsäußerung schrieb) 
    sagt, daß einige der Geheimdienstquellen „außerhalb des Landes“
    gewesen sein könnten.  Vielleicht
    eine Quelle im Mittleren Osten?
    
     
    Der
    FBI-Bericht, der Zündel von illegaler Aktivität entlastet, wird von diesem
    kanadischen Richter  angeschwärzt
    und schlimmer noch, er rechnet die Tatsache 
    einer Absicht Zündels zu, sich eine Zeitlang in der Bergen von
    Tennessee  zu verstecken, ein
    Motiv, für das es ausgesprochen keinen Beweis in den Akten gibt. Vielleicht
    ist es in den geheimen Papieren der kanadischen Version 
    des KGB, aber er behauptet nicht einmal das!
    
     
    
     
     
      
      
     
     
      
     
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