Ernst Zündels Briefwechsel-Privilegien stark beschränkt! Ein Dokument höchst wichtig für die Archive!
 

 

Aug 15, 2005

Verfügung des Vorsitzenden

 

In der Strafsache gegen

Ernst Zündel

Wegen Verd. [achts]. d. Volksverhetzung u.a.

 

Gemäß Paragraph 119 III StPO wird angeordnet, daß der Untersuchungsgefangene Ernst Zündel

 

a)         Zeitungen und Zeitschriften sowie Bücher allein durch Vermittlung der Vollzugsanstalt Mann-heim beziehen kann, wobei der Bezug auf deutsch- und englischsprachige Druck-erzeugnisse beschränkt ist.

Die Anzahl der zu beziehenden Bücher wird beschränkt auf ein Buch je Woche und je zwei Zeitungen werktäglich bzw. zwei Zeitschriften wöchentlich.

Durch andere Bezugsquellen bezogene Druckschriften (Bücher, Zeitungen und Zeit-schriften), insbesondere auch in Briefen enthaltene Zeitungsausrisse in einer anderen als der deutschen Sprache, werden von einer Weiterbeförderung an den Untersuchungs-gefangenen ausgeschlossen.  Sie sind zu seiner Habe zu nehmen.

b)         Dem Untersuchungsgefangenen wird zudem aufgegeben, den Briefwechsel mit Familien-angehörigen, soweit sie der deutschen Sprache mächtig sind, wie dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Untersuchungs-gefangenen im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau und die Kinder angenommen wird, in deutscher Sprache zu führen.

 

Gründe

Der Untersuchungsgefangene Ernst Zündel befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim wegen dringenden Tatverdachts der Volksverhetzung u.a.

Wegen des extremen Umfangs der Post, die der Unter-suchungsgefangene erhält bzw. versendet, zudem nicht nur in der deutschen sondern auch in anderer Sprache, ist mit Vfg. V. 07.07.2005 der Briefverkehr generell beschränkt worden.

Auf Grund des Umstandes, daß der Untersuchungs-gefangene vielfach Zeitungen, Zeitschriften und Bücher und den Briefen an ihn beigegebene Zeitungsausrisse, zumeist in englischer, französischer aber auch in anderen Sprachen erhält, die auf Grund des gegen den Unter-suchungsgefangenen erhobenen Vorwurfs und wegen vielfach bereits in der Vergangenheit erforderlich gewor-dener Beschlagnahmen auf einen möglichen strafrechtlich bedeutsamen Inhalt zu überprüfen sind, war zur Wahrung der in Paragraph 119 III StPO genannten öffentlichen Interessen die Beschränkung des Bezuges von Druck-sachen durch Vermittlung der Haftanstalt auszusprechen.

Die Beschränkung des Bezugsweges ist unter Berück-sichtigung des andernfalls erforderlichen Kontroll-aufwandes, auch was die quantitative Beschränkung anbetrifft, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 5 I Grundgesetz rechtmäßig (Loewe Rosenberg, Hilger Paragraph 119 Rdn. 117 mit weiteren Nach-weisungen).

Die Zurückweisung sonstiger Druckschriften, die dem Untersuchungsgefangenen auf anderer Weise zugehen, insbesondere soweit es sich um fremdsprachige Druck-schriften handelt, deren Übersetzung mit unverhältnis-mäßigen finanziellen und personellem Aufwand verbunden wäre, ist unter Beachtung des Umstandes, daß der Unter-suchungsgefangene mehrere deutsch- und englisch-sprachige Zeitungen und Zeitschriften beziehen kann, unbedenklich (Paeffken in SK paragraph 119 Rdnr. 46).

Die Anordnung schließlich, den Briefverkehr mit Familien-angehörigen, insbesondere mit der in den Vereinigten Staaten lebenden Ehefrau und den in Kanada lebenden Söhnen, die sämtlich deutscher Abstammung sind, in deutscher Sprache zu führen, ist im Interesse der Erleich-terung und der Beschleunigung des Postverkehrs zumutbar (Hilger in Löwe-Rosenberg Paragraph 119 Rdnr. 70 m.w.N.).

Sämtliche Anordnungen rechtfertigen sich aus Paragraph 119 III StPO, da anders der Zweck der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des extremen Postverkehrs des Untersuchungsgefangenen nicht erreicht werden kann.

Insofern wird auf die Begründung der Vfg. V. 07.07.2005 ergänzend Bezug genommen.

Der Vorsitzende

(Unterschrift)

 

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