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     Aug 15, 2005 
    
     
    
    Verfügung des Vorsitzenden 
      
    In der Strafsache gegen
    Ernst 
    Zündel 
    Wegen 
    Verd. [achts]. d. Volksverhetzung u.a. 
      
    Gemäß 
    Paragraph 119 III StPO wird angeordnet, daß der Untersuchungsgefangene Ernst 
    Zündel 
      
    
    a)         Zeitungen und Zeitschriften sowie Bücher allein durch 
    Vermittlung der Vollzugsanstalt Mann-heim beziehen kann, wobei der Bezug auf 
    deutsch- und englischsprachige Druck-erzeugnisse beschränkt ist. 
    
    Die Anzahl der zu beziehenden Bücher wird beschränkt auf ein Buch je 
    Woche und je zwei Zeitungen werktäglich bzw. zwei Zeitschriften wöchentlich. 
    
    Durch andere Bezugsquellen bezogene Druckschriften (Bücher, Zeitungen und 
    Zeit-schriften), insbesondere auch in Briefen enthaltene Zeitungsausrisse in 
    einer anderen als der deutschen Sprache, werden von einer Weiterbeförderung 
    an den Untersuchungs-gefangenen ausgeschlossen.  Sie sind zu seiner Habe zu 
    nehmen. 
    
    b)         Dem Untersuchungsgefangenen wird zudem aufgegeben, den 
    Briefwechsel mit Familien-angehörigen, soweit sie der deutschen Sprache 
    mächtig sind, wie dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des 
    Untersuchungs-gefangenen im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau und die 
    Kinder angenommen wird, in deutscher Sprache zu führen. 
      
    
    Gründe
    Der 
    Untersuchungsgefangene Ernst Zündel befindet sich in Untersuchungshaft in 
    der JVA Mannheim wegen dringenden Tatverdachts der Volksverhetzung u.a. 
    Wegen 
    des extremen Umfangs der Post, die der Unter-suchungsgefangene erhält bzw. 
    versendet, zudem nicht nur in der deutschen sondern auch in anderer Sprache, 
    ist mit Vfg. V. 07.07.2005 der Briefverkehr generell beschränkt worden. 
    Auf 
    Grund des Umstandes, daß der Untersuchungs-gefangene vielfach Zeitungen, 
    Zeitschriften und Bücher und den Briefen an ihn beigegebene Zeitungsausrisse, 
    zumeist in englischer, französischer aber auch in anderen Sprachen erhält, 
    die auf Grund des gegen den Unter-suchungsgefangenen erhobenen Vorwurfs und 
    wegen vielfach bereits in der Vergangenheit erforderlich gewor-dener 
    Beschlagnahmen auf einen möglichen strafrechtlich bedeutsamen Inhalt zu 
    überprüfen sind, war zur Wahrung der in Paragraph 119 III StPO genannten 
    öffentlichen Interessen die Beschränkung des Bezuges von Druck-sachen durch 
    Vermittlung der Haftanstalt auszusprechen. 
    Die 
    Beschränkung des Bezugsweges ist unter Berück-sichtigung des andernfalls 
    erforderlichen Kontroll-aufwandes, auch was die quantitative Beschränkung 
    anbetrifft, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 5 I 
    Grundgesetz rechtmäßig (Loewe Rosenberg, Hilger Paragraph 119 Rdn. 117 mit 
    weiteren Nach-weisungen). 
    Die 
    Zurückweisung sonstiger Druckschriften, die dem Untersuchungsgefangenen auf 
    anderer Weise zugehen, insbesondere soweit es sich um fremdsprachige 
    Druck-schriften handelt, deren Übersetzung mit unverhältnis-mäßigen 
    finanziellen und personellem Aufwand verbunden wäre, ist unter Beachtung des 
    Umstandes, daß der Unter-suchungsgefangene mehrere deutsch- und 
    englisch-sprachige Zeitungen und Zeitschriften beziehen kann, unbedenklich (Paeffken 
    in SK paragraph 119 Rdnr. 46). 
    Die 
    Anordnung schließlich, den Briefverkehr mit Familien-angehörigen, 
    insbesondere mit der in den Vereinigten Staaten lebenden Ehefrau und den in 
    Kanada lebenden Söhnen, die sämtlich deutscher Abstammung sind, in deutscher 
    Sprache zu führen, ist im Interesse der Erleich-terung und der 
    Beschleunigung des Postverkehrs zumutbar (Hilger in Löwe-Rosenberg Paragraph 
    119 Rdnr. 70 m.w.N.). 
    
    Sämtliche Anordnungen rechtfertigen sich aus Paragraph 119 III StPO, da 
    anders der Zweck der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des extremen 
    Postverkehrs des Untersuchungsgefangenen nicht erreicht werden kann. 
    
    Insofern wird auf die Begründung der Vfg. V. 07.07.2005 ergänzend Bezug 
    genommen. 
    Der 
    Vorsitzende 
    (Unterschrift) 
      
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    Please write to Ernst Zündel, let him know that he is not 
    alone:  
    
      Ernst Zundel 
    
    
      JVA Mannheim 
    
    
      Justiz-Vollzugsanstalt 
    
    
      Herzogenried Strasse 111 
    
    
      D 68169 Mannheim 
    
    
      Germany 
    
          
          
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