Aug 15, 2005
Verfügung des Vorsitzenden
In der Strafsache gegen
Ernst
Zündel
Wegen
Verd. [achts]. d. Volksverhetzung u.a.
Gemäß
Paragraph 119 III StPO wird angeordnet, daß der Untersuchungsgefangene Ernst
Zündel
a) Zeitungen und Zeitschriften sowie Bücher allein durch
Vermittlung der Vollzugsanstalt Mann-heim beziehen kann, wobei der Bezug auf
deutsch- und englischsprachige Druck-erzeugnisse beschränkt ist.
Die Anzahl der zu beziehenden Bücher wird beschränkt auf ein Buch je
Woche und je zwei Zeitungen werktäglich bzw. zwei Zeitschriften wöchentlich.
Durch andere Bezugsquellen bezogene Druckschriften (Bücher, Zeitungen und
Zeit-schriften), insbesondere auch in Briefen enthaltene Zeitungsausrisse in
einer anderen als der deutschen Sprache, werden von einer Weiterbeförderung
an den Untersuchungs-gefangenen ausgeschlossen. Sie sind zu seiner Habe zu
nehmen.
b) Dem Untersuchungsgefangenen wird zudem aufgegeben, den
Briefwechsel mit Familien-angehörigen, soweit sie der deutschen Sprache
mächtig sind, wie dies unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des
Untersuchungs-gefangenen im Hinblick auf seine deutsche Ehefrau und die
Kinder angenommen wird, in deutscher Sprache zu führen.
Gründe
Der
Untersuchungsgefangene Ernst Zündel befindet sich in Untersuchungshaft in
der JVA Mannheim wegen dringenden Tatverdachts der Volksverhetzung u.a.
Wegen
des extremen Umfangs der Post, die der Unter-suchungsgefangene erhält bzw.
versendet, zudem nicht nur in der deutschen sondern auch in anderer Sprache,
ist mit Vfg. V. 07.07.2005 der Briefverkehr generell beschränkt worden.
Auf
Grund des Umstandes, daß der Untersuchungs-gefangene vielfach Zeitungen,
Zeitschriften und Bücher und den Briefen an ihn beigegebene Zeitungsausrisse,
zumeist in englischer, französischer aber auch in anderen Sprachen erhält,
die auf Grund des gegen den Unter-suchungsgefangenen erhobenen Vorwurfs und
wegen vielfach bereits in der Vergangenheit erforderlich gewor-dener
Beschlagnahmen auf einen möglichen strafrechtlich bedeutsamen Inhalt zu
überprüfen sind, war zur Wahrung der in Paragraph 119 III StPO genannten
öffentlichen Interessen die Beschränkung des Bezuges von Druck-sachen durch
Vermittlung der Haftanstalt auszusprechen.
Die
Beschränkung des Bezugsweges ist unter Berück-sichtigung des andernfalls
erforderlichen Kontroll-aufwandes, auch was die quantitative Beschränkung
anbetrifft, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 5 I
Grundgesetz rechtmäßig (Loewe Rosenberg, Hilger Paragraph 119 Rdn. 117 mit
weiteren Nach-weisungen).
Die
Zurückweisung sonstiger Druckschriften, die dem Untersuchungsgefangenen auf
anderer Weise zugehen, insbesondere soweit es sich um fremdsprachige
Druck-schriften handelt, deren Übersetzung mit unverhältnis-mäßigen
finanziellen und personellem Aufwand verbunden wäre, ist unter Beachtung des
Umstandes, daß der Unter-suchungsgefangene mehrere deutsch- und
englisch-sprachige Zeitungen und Zeitschriften beziehen kann, unbedenklich (Paeffken
in SK paragraph 119 Rdnr. 46).
Die
Anordnung schließlich, den Briefverkehr mit Familien-angehörigen,
insbesondere mit der in den Vereinigten Staaten lebenden Ehefrau und den in
Kanada lebenden Söhnen, die sämtlich deutscher Abstammung sind, in deutscher
Sprache zu führen, ist im Interesse der Erleich-terung und der
Beschleunigung des Postverkehrs zumutbar (Hilger in Löwe-Rosenberg Paragraph
119 Rdnr. 70 m.w.N.).
Sämtliche Anordnungen rechtfertigen sich aus Paragraph 119 III StPO, da
anders der Zweck der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung des extremen
Postverkehrs des Untersuchungsgefangenen nicht erreicht werden kann.
Insofern wird auf die Begründung der Vfg. V. 07.07.2005 ergänzend Bezug
genommen.
Der
Vorsitzende
(Unterschrift)
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Justiz-Vollzugsanstalt
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D 68169 Mannheim
Germany
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