Nicht "Offenkundigkeit", sondern Gerechtigkeit!

(Manfred Koch)

Man beschuldigte uns, Nazipropaganda zu betreiben. Propaganda, wie Reklame, kann aber nur eine etablierte Partei oder Firma machen, die ihre Ideologie oder Produkte an den Mann bringen will. Solche Partei oder staatliche Organisation gibt es in der ganzen Welt nicht, die eine NS-Ideologie vertritt. Sollte es doch der Fall sein, bitte ich Sie, mich davon zu unterrichten.

Es handelt sich also nicht um Propaganda, wie verhetzte Elemente immer wieder schrill behaupten, sondern um eine sachliche Betrachtung deutscher Geschichte. Es wird immer wieder der gleiche Fehler begangen, Geschichtskorrektur mit Propaganda zu verwechseln, oder sie als solches zu verurteilen.

Ich habe mich seit Jahren mit dem sog. Holocaust beschäftigt (und darum dreht sich ja die ganze Verfolgung 'Ungläubiger', in unsrer modernen Demokratie), und mußte feststellen, daß das Holocaust-Thema eine furchtbare Geisel ist, mit der die Entwicklungen deutscher Interessen, Kultur und Politik rigoros gehemmt oder unterdrückt werden. Jegliche Diskussion, im offenen Kreise, wird brutal unterbunden oder strafrechtlich verfolgt und bestraft - nicht nur im CyberSpace, sondern auch, wie ich immer wieder erfahren muß, in der BRD, in Österreich, sogar neuerdings auch in der Schweiz und anderen Ländern.

Man nehme nur den Fall Günter Deckert. Was für eine juristische Tyrannei dieser Fall aufweist!

Zur Klärung des Holocaust-Leugnungsvorwurfs ist eine Klarstellung notwendig. Grundsätzlich wird in den Anklageschriften gegen sogenannte Leugner ein unzutreffender Sprachgebrauch zugrunde gelegt. Anstatt auf die konkreten Bestreitungen der Revisionisten einzugehen, verschanzen sich die Staatsanwaltschaften - offenbar aus Mangel an Sachkenntnissen oder politischen Motiven - hinter Worten wie Endlösung, Holocaust, Auschwitzlüge, Judenvernichtung, Judenmorde im 3. Reich, Verfolgungsschicksal usw. Dazu muß aber gesagt werden, daß die Aussagen fast aller verurteilten Revisionisten ausschließlich den angeblich staatlich angeordneten, systematischen, millionenfachen Gaskammermord zur Ausrottung der Juden, wie im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 50/4 Ks 2/63 (Auschwitz-Prozeß) ausgeführt, bestreiten.

Niemand von all den Angeklagten oder Verurteilten hat jemals die Todesfälle von Juden im Partisanenkampf, in dem Warschauer Aufstand und bei sonstigen Erhebungen und Erschießungen durch deutsche Sicherheitsdienste im Frontbereich geleugnet. Was Auschwitz angeht, was dort das Leben, Leiden und Sterben unter kriegsbedingten Umständen gekennzeichnet hat, Krankheit, Hunger, Arbeitsfron, Mißhandlungen, individuelle Übergriffe bis zu Tötungen, Schußwaffengebrauch bei Ausbrüchen, Exekutionen, so wird dies alles nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wird von allen angeklagten Revisionisten betont, daß die Leidtragenden ebenso ihr Mitgefühl verdienen wie die Millionen deutscher Kriegsopfer, die ähnliches zu ertragen hatten. Auch die dafür geleistete Wiedergutmachung wird von keinem der Revisionisten in Zweifel gezogen.

Die vor Gericht gestellten Revisionisten und Holocaust-Bestreiter sind davon überzeugt, daß sie für das Bestreiten der Gaskammermorde in Auschwitz ausreichende Tatsachen beweiskräftig vorbringen können, sofern die Gerichte ihre Beweisanträge zuließen. Die stetige Ablehnung auch der fundiertesten Beweisanträge durch die Gerichte wegen angeblicher "Offenkundigkeit des Gegenteils", wobei es sich um Dokumente aus Primärquellen und naturwissenschaftlicher, unwiderlegter Gutachten handelt, erschüttern bei den Beteiligten nachhaltig den Glauben an den Rechtsstaat - umsomehr, als die europäischen und globale deutschen, österreichischen, französischen usw. Gerichte den Artikel 6, Absatz 3d, der europäischen Menschenrechtskonvention mißachten und damit gegen die von Deutschland mitunterzeichnete Menschenrechtskonvention verstoßen.

Dort heißt es: Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte: ... Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen, wie die der Belastungszeugen zu erwirken."

Sämtliche Angeklagten stellen sich auf den Standpunkt, daß sie nicht leugnen, sondern bestreiten. Leugnen setze Wahres voraus, Bestreiten gehe von Unwahrem oder Fraglichem aus. Leugnen sei Lügen und überreden, Bestreiten wolle erkennen und überzeugen.

Hier scheiden sich allerdings die Auffassungen von Richtern und Staatsanwälten auf der einen und von angeklagten Vergasungsbestreitern auf der anderen Seite. Die Anklagebehörde und die Richter argumentieren, der Tatbestand der "sechsmillionenfachen Judenvergasung" sei eine offenkundige Tatsache, die nicht mehr erörtert bzw. bewiesen zu werden brauche. Die Bestreiter hingegen behaupten, würden die Gerichte ihre Beweisanträge zulassen, müßten die Vorwürfe aus den Anklagen zurückgenommen werden - nein, sogar die ganzen Anklagen müßten fallengelassen werden.

Ein weiteres gewichtiges Argument der Revisionisten bleibt in der Regel ungehört. Nach der neuen Fassung des Paragraphen 130 StGB, die das Leugnen sowie das Verharmlosen des Völkermords an den Juden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, dürften Bestreiter der Gaskammer-These erst gar nicht verfolgt werden.

Nach der Definition des neuen Gesetzes, macht sich nur derjenige strafbar, der leugnet, daß im III. Reich, laut S 220a. Völkermord (begangen wurde).

(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (sucht)

1. Mitglieder der Gruppe (hier Juden) tötet,

2. Mitglieder der Gruppe (hier Juden) schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in S 224 bezeichneten Art, zufügt,

3. die Gruppe (hier Juden) unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,

4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe (hier Juden) verhindern soll,

5. Kinder der Gruppe (hier Juden) in eine andere Gruppe gewaltsam überführt ...

Keiner der Revisionisten bestreitet beispielsweise, daß, wie in Absatz 1 definiert, Juden getötet wurden. Des weiteren läßt das neue Gesetz die Streitpunkte zu, wieviel Juden mit welcher Tatwaffe getötet wurden. Nirgendwo in der klaren Definition des Paragraphen 130 StGB wurde festgelegt, daß an eine bestimmte Höchst- oder Mindestzahl, noch an eine bestimmte Tatwaffe geglaubt werden muß. Eine andere Auslegung seitens der Staatsanwälte und einer politisch höringen Richterschaft wird von den argumentierenden und forschenden Revisionisten als Verfolgungswillkür aufgefaßt.

Diskussionen im CyberSpace können nur einen kleinen Teil der vielen Beweismittel wiedergeben, wovon die Revisionisten glauben, daß zentrale Holocaust-Behauptungen zusammenbrechen und wegen eines derartigen Bestreitens niemand mehr vor Gericht gestellt werden könnte. Aber die Gerichte lehnen, wie schon erwähnt, unter Bruch der europäischen Menschenrechtskonvention alle diese Beweismittel ab.

Diskussionen sollen auch dazu dienen, die Zeitgeschichtler dazu zu veranlassen, ihre eventuell zurückgehaltenen Dokumente endlich offenzulegen und denen der Revisionisten entgegenzustellen. Kein Richter kann bei derzeitiger Verfahrensgestaltung vor dem Hintergrund beschämender Hilflosigkeit gegenüber der Argumenten-, Dokumenten- und der Beweislage auf revisionistischer Seite von einem für die Angeklagten überzeugenden Urteil sprechen.

Es kapituliert der bürgerliche Verstand ebenso wie der des gelehrten Forschers, wenn sämtliche Beweismittel, seien sie noch so überzeugend, eindeutig und unwiderlegbar, pauschal von vorne herein auf Richterbefehl abgelehnt werden. Daß dieses Thema nicht offen diskutiert werden darf, zeigt schon alleine, daß es sich hier mindestens um ein Geschichts-Dogma, wenn nicht einen großangelegten Geschichtsschwindel handeln muß.