(Manfred Koch)
Man beschuldigte uns, Nazipropaganda zu betreiben. Propaganda, wie Reklame,
kann aber nur eine etablierte Partei oder Firma machen, die ihre Ideologie
oder Produkte an den Mann bringen will. Solche Partei oder staatliche Organisation
gibt es in der ganzen Welt nicht, die eine NS-Ideologie vertritt. Sollte
es doch der Fall sein, bitte ich Sie, mich davon zu unterrichten.
Es handelt sich also nicht um Propaganda, wie verhetzte Elemente immer
wieder schrill behaupten, sondern um eine sachliche Betrachtung deutscher
Geschichte. Es wird immer wieder der gleiche Fehler begangen, Geschichtskorrektur
mit Propaganda zu verwechseln, oder sie als solches zu verurteilen.
Ich habe mich seit Jahren mit dem sog. Holocaust beschäftigt (und
darum dreht sich ja die ganze Verfolgung 'Ungläubiger', in unsrer
modernen Demokratie), und mußte feststellen, daß das Holocaust-Thema
eine furchtbare Geisel ist, mit der die Entwicklungen deutscher Interessen,
Kultur und Politik rigoros gehemmt oder unterdrückt werden. Jegliche
Diskussion, im offenen Kreise, wird brutal unterbunden oder strafrechtlich
verfolgt und bestraft - nicht nur im CyberSpace, sondern auch, wie ich
immer wieder erfahren muß, in der BRD, in Österreich, sogar
neuerdings auch in der Schweiz und anderen Ländern.
Man nehme nur den Fall Günter Deckert. Was für eine juristische
Tyrannei dieser Fall aufweist!
Zur Klärung des Holocaust-Leugnungsvorwurfs ist eine Klarstellung
notwendig. Grundsätzlich wird in den Anklageschriften gegen sogenannte
Leugner ein unzutreffender Sprachgebrauch zugrunde gelegt. Anstatt auf
die konkreten Bestreitungen der Revisionisten einzugehen, verschanzen sich
die Staatsanwaltschaften - offenbar aus Mangel an Sachkenntnissen oder
politischen Motiven - hinter Worten wie Endlösung, Holocaust, Auschwitzlüge,
Judenvernichtung, Judenmorde im 3. Reich, Verfolgungsschicksal usw. Dazu
muß aber gesagt werden, daß die Aussagen fast aller verurteilten
Revisionisten ausschließlich den angeblich staatlich angeordneten,
systematischen, millionenfachen Gaskammermord zur Ausrottung der Juden,
wie im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen
50/4 Ks 2/63 (Auschwitz-Prozeß) ausgeführt, bestreiten.
Niemand von all den Angeklagten oder Verurteilten hat jemals die Todesfälle
von Juden im Partisanenkampf, in dem Warschauer Aufstand und bei sonstigen
Erhebungen und Erschießungen durch deutsche Sicherheitsdienste im
Frontbereich geleugnet. Was Auschwitz angeht, was dort das Leben, Leiden
und Sterben unter kriegsbedingten Umständen gekennzeichnet hat, Krankheit,
Hunger, Arbeitsfron, Mißhandlungen, individuelle Übergriffe
bis zu Tötungen, Schußwaffengebrauch bei Ausbrüchen, Exekutionen,
so wird dies alles nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wird von allen angeklagten
Revisionisten betont, daß die Leidtragenden ebenso ihr Mitgefühl
verdienen wie die Millionen deutscher Kriegsopfer, die ähnliches zu
ertragen hatten. Auch die dafür geleistete Wiedergutmachung wird von
keinem der Revisionisten in Zweifel gezogen.
Die vor Gericht gestellten Revisionisten und Holocaust-Bestreiter sind
davon überzeugt, daß sie für das Bestreiten der Gaskammermorde
in Auschwitz ausreichende Tatsachen beweiskräftig vorbringen können,
sofern die Gerichte ihre Beweisanträge zuließen. Die stetige
Ablehnung auch der fundiertesten Beweisanträge durch die Gerichte
wegen angeblicher "Offenkundigkeit des Gegenteils", wobei es
sich um Dokumente aus Primärquellen und naturwissenschaftlicher, unwiderlegter
Gutachten handelt, erschüttern bei den Beteiligten nachhaltig den
Glauben an den Rechtsstaat - umsomehr, als die europäischen und globale
deutschen, österreichischen, französischen usw. Gerichte den
Artikel 6, Absatz 3d, der europäischen Menschenrechtskonvention mißachten
und damit gegen die von Deutschland mitunterzeichnete Menschenrechtskonvention
verstoßen.
Dort heißt es: Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
... Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und
die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen,
wie die der Belastungszeugen zu erwirken."
Sämtliche Angeklagten stellen sich auf den Standpunkt, daß sie
nicht leugnen, sondern bestreiten. Leugnen setze Wahres voraus, Bestreiten
gehe von Unwahrem oder Fraglichem aus. Leugnen sei Lügen und überreden,
Bestreiten wolle erkennen und überzeugen.
Hier scheiden sich allerdings die Auffassungen von Richtern und Staatsanwälten
auf der einen und von angeklagten Vergasungsbestreitern auf der anderen
Seite. Die Anklagebehörde und die Richter argumentieren, der Tatbestand
der "sechsmillionenfachen Judenvergasung" sei eine offenkundige
Tatsache, die nicht mehr erörtert bzw. bewiesen zu werden brauche.
Die Bestreiter hingegen behaupten, würden die Gerichte ihre Beweisanträge
zulassen, müßten die Vorwürfe aus den Anklagen zurückgenommen
werden - nein, sogar die ganzen Anklagen müßten fallengelassen
werden.
Ein weiteres gewichtiges Argument der Revisionisten bleibt in der Regel
ungehört. Nach der neuen Fassung des Paragraphen 130 StGB, die das
Leugnen sowie das Verharmlosen des Völkermords an den Juden mit bis
zu fünf Jahren Gefängnis bestraft, dürften Bestreiter der
Gaskammer-These erst gar nicht verfolgt werden.
Nach der Definition des neuen Gesetzes, macht sich nur derjenige strafbar,
der leugnet, daß im III. Reich, laut S 220a. Völkermord (begangen
wurde).
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören (sucht)
1. Mitglieder der Gruppe (hier Juden) tötet,
2. Mitglieder der Gruppe (hier Juden) schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in S 224 bezeichneten Art, zufügt,
3. die Gruppe (hier Juden) unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe (hier Juden) verhindern soll,
5. Kinder der Gruppe (hier Juden) in eine andere Gruppe gewaltsam überführt ...
Keiner der Revisionisten bestreitet beispielsweise, daß, wie in
Absatz 1 definiert, Juden getötet wurden. Des weiteren läßt
das neue Gesetz die Streitpunkte zu, wieviel Juden mit welcher Tatwaffe
getötet wurden. Nirgendwo in der klaren Definition des Paragraphen
130 StGB wurde festgelegt, daß an eine bestimmte Höchst- oder
Mindestzahl, noch an eine bestimmte Tatwaffe geglaubt werden muß.
Eine andere Auslegung seitens der Staatsanwälte und einer politisch
höringen Richterschaft wird von den argumentierenden und forschenden
Revisionisten als Verfolgungswillkür aufgefaßt.
Diskussionen im CyberSpace können nur einen kleinen Teil der vielen
Beweismittel wiedergeben, wovon die Revisionisten glauben, daß zentrale
Holocaust-Behauptungen zusammenbrechen und wegen eines derartigen Bestreitens
niemand mehr vor Gericht gestellt werden könnte. Aber die Gerichte
lehnen, wie schon erwähnt, unter Bruch der europäischen Menschenrechtskonvention
alle diese Beweismittel ab.
Diskussionen sollen auch dazu dienen, die Zeitgeschichtler dazu zu veranlassen,
ihre eventuell zurückgehaltenen Dokumente endlich offenzulegen und
denen der Revisionisten entgegenzustellen. Kein Richter kann bei derzeitiger
Verfahrensgestaltung vor dem Hintergrund beschämender Hilflosigkeit
gegenüber der Argumenten-, Dokumenten- und der Beweislage auf revisionistischer
Seite von einem für die Angeklagten überzeugenden Urteil sprechen.
Es kapituliert der bürgerliche Verstand ebenso wie der des gelehrten
Forschers, wenn sämtliche Beweismittel, seien sie noch so überzeugend,
eindeutig und unwiderlegbar, pauschal von vorne herein auf Richterbefehl
abgelehnt werden. Daß dieses Thema nicht offen diskutiert werden
darf, zeigt schon alleine, daß es sich hier mindestens um ein Geschichts-Dogma,
wenn nicht einen großangelegten Geschichtsschwindel handeln muß.