Der mittelalterliche Hexenprozeß und seine Parallelen in unserer Zeit


Werner Kretschmer1

In letzter Zeit ist gelegentlich die Meinung geäußert worden, daß NS- und Gaskammerprozesse in unserer Zeit den Charakter von Hexenprozessen haben. Nachfolgend sollen einige Hauptcharakteristika der mittelalterlichen Hexenprozesse erläutert und die Parallelen und Unterschiede zu den heutigen strittigen Strafprozessen aufgezeigt werden. Diese einführende Studie sollte zudem Anlaß sein, die dahinter stehenden Streitfragen einmal in einer Examensarbeit tiefergehend zu behandeln.

Die Straftat

Die Hexerei

Papst Innozenz VIII erließ 1487 den Malleus maleficarum, zu deutsch Hexenhammer, in dem alle Einzelheiten der Straftat 'Hexerei' bzw. 'Zauberei' niedergelegt sind.2 Wollte man alle Details aufführen, so müßte man Bücher darüber schreiben. Kurz gefaßt läßt sich darüber sagen, daß alle nur erdenklichen Missetaten, Unmenschlichkeiten, körperliche wie geistige Abnormalitäten und Perversitäten sowie alle erdenklichen Greuelmärchen und Phantasiegeschichten zu diesen Straftaten gehörten, auch wenn sie noch so sehr dem gesunden Menschenverstand, dem technisch oder naturwissenschaftlich Möglichen zuwiderliefen. Es soll aber auch vorgekommen sein, daß einfache Betrüger, Giftmischer und Mörder, also tatsächliche Straftäter, der Hexerei angeklagt wurden. Der Hexerei verdächtigt werden konnte im Prinzip jeder.

Die NS-Massenverbrechen

Wenden wir uns den heutigen NS- und Gaskammer-Prozessen zu:

1. Der zeitgeschichtlich gebildete Leser wird ohne Zweifel an die vielen bezeugten angeblichen Straftaten im Zusammenhang mit der vermeintlichen Massenvernichtung der Juden erinnert, die den Gruselfabriken Hollywoods zu entstammen scheinen und ebenfalls alles nur erdenklich Perverse beinhalten.

2. Auch die Anhäufung von naturwissenschaftlich Unsinnigem und Unmöglichem ist weit verbreitet.3

Dennoch gibt es einen Unterschied: Von 'Hexerei' und 'Zauberei' ist in der technik- und naturwissenschaftsgläubigen Jetztzeit nicht die Rede, auch wenn hier und da offensichtlich das Vorgeworfene nur mit ebensolcher erklärbar wäre. Die Tatvorwürfe der Neuzeit beruhen vielmehr auf Dingen, von denen die Anklage überzeugt ist, daß sie mit den möglichen technischen und naturwissenschaftlichen Realitäten nicht im Konflikt stehen. Während früher der Tatvorwurf direkt 'Hexerei' lautete, müßte man heute vielfach die 'Hexerei' bemühen, um den Tatvorwurf halten zu können. Schließlich sind die neuen Prozesse nur auf die vermeintlichen Straftäter von früher beschränkt. Gleichwohl tendieren Ankläger und Öffentlichkeit dazu, alle Angehörigen bestimmter damaliger, z.T. amtlich als verbrecherisch eingestufter Organsationen (SS, Waffen-SS, Reichswehr) als Täter oder zumidest Beihelfer zu verdächtigen. Stellenweise wird sogar eine ganze Generation als Tätergeneration zumindest moralisch in Haftung genommen. Dem Verdacht des Bezweifelns oder gar Abstreitens bezeugter Vorgänge kann freilich auch heute jeder ausgesetzt werden, was neben gesellschaftlicher Ausgrenzung und Verfolgung auch harte strafrechtliche Ahndung zur Folge haben kann.

Die Strafverfolgung

Hexenverfolgung

Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts galt 'Hexerei' in deutschen Landen nur dann als strafwürdig, wenn sie betrügerisch zutage trat. Erst im Laufe des 16. Jahrhunderts setzte sich die Überzeugung durch, daß 'Hexerei' generell eine Straftat sein.4 Die 'Hexerei' galt ab da wie der Hochverrat, der Raub, die Falschmünzerei und die Majestätsbeleidigung als außerordentliches Verbrechen (crimen excepta). Zur Verfolgung dieser Verbrechen mußte im Gegensatz zum Akkusationsfall keine Anzeige eines Beschädigten erfolgen. Das Verbrechen wurde ex officio, also von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikt). Die 'Hexerei' erhielt darüber hinaus die Stellung eines crimen atrox, also des schlimmsten Verbrechens überhaupt, da sie im Bündnis mit dem Teufel, also dem Schlechten schlechthin erfolgte. Die Strafprozeßordnung sah vor, daß es die Aufgabe der Richter sei, bei solchen Prozessen die normale Gerichtsordnung nicht zu wahren. Ebenso war die 'Hexerei' ein Verbrechen, das niemals verjährte. Selbst der Leichnam einer 'Hexe' durfte exhumiert und entehrt werden.

Nazi-Verfolgung

Parallelen zu NS- und Gaskammer-Prozessen sind nicht zu übersehen: 1. Die vermeintliche Beteiligung an der Massenvernichtung der Juden sowie die Bestreitung dieser Vorgänge sind in vielen Ländern, u.a. in Deutschland ebenfalls Offizialdelikte, die bei Bekanntwerden vom Staat verfolgt werden müssen.5

2. Die Grundlage der heutigen Prozesse sind die alliierten Siegertribunale, in deren Statuten Bestimmungen enthalten sind, die auch hier darauf hindeuten, daß eine rechtsstaatliche Strafprozeßordnung in diesen Fällen nicht befolgt werden mußte. Herausragend sind die folgenden Artikel der Londoner Statuten, die eigens für das Militärtribunal in Nürnberg festgelegt wurden: Art. 19: Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden. Art. 21: Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts wegen zur Kenntnis nehmen [...] Auch der Chefankläger, Jackson, führte in seiner Anklagerede aus, daß dieser Gerichtshof nicht an die üblichen einschränkenden Bestimmungen gebunden ist.6 Auch in Verfahren gegen die Bestreiter damaliger angeblicher Verbrechen wird die Strafprozeßordnung zunehmend außer Kraft gesetzt. Auf Druck der Öffentlichkeit sehen sich die Richter vor der alternative, die Angeklagten ohne Anhörung ihrer Argumente zu hohen Haftstrafen zu verurteilen, wenn sie nicht selbst mit einer Richteranklage konfrontiert werden wollen.7

3. Wer wollte anzweifeln, daß die Verquickung mit den vermeintlichen verbrecherischen Geschehnissen von damals heute so dargestellt wird, als sei man ein Bündnis mit dem Schlechten schlechthin, mit dem fabrikmäßig massenmordenden, teufelsgleichen NS-Regime eingegangen? Diese psychologische Komponente des Teuflischen macht gerade die angebliche Einzigartigkeit deutscher Verbrechen aus. Auch das Bestreiten angeblicher Verbrechen wird inzwischen als eine der größten Untaten angesehen, die denkbar ist.

4. Immer wieder hat der Deutsche Bundestag dafür gesorgt, daß die hier angesprochenen angeblichen Verbrechen nicht verjähren.8 Die Aufhebung der Verjährung gilt natürlich nur für vermeintliche deutsche Verbrechen. So erklären sich z.B. die jüngst durchgeführten Prozesse gegen Demjanjuk, Weise und Schwammberger.9

5. Der Fall des Dr. Mengele, ehemals Arzt in Auschwitz, hat seinerzeit deutlich gezeigt, daß auch die Angeklagten der neueren Strafverfolgung nicht ruhen können, wenn sie tot sind. Dr. Mengeles Leichnam wurde seinerzeit in Südamerika exhumiert und in der ganzen Welt vorgeführt. Auch die Gräber oder Überreste anderer NS-Größen werden gelegentlich zu Themen schauriger Presseberichte.10

Die Beweisaufnahme

Die Hexenprozesse

Bei den damaligen Hexenprozessen waren Denunziationen, Zeugenaussagen und Geständnisse entscheidend. Da das Geständnis häufig als notwendig erachtet wurde, sind grausamste Foltermethoden angewendet worden, um diese zu erhalten. Späterhin wandte man zunehmend feinere Methoden an, wie Suggestivfragen, falsche Versprechungen, vorgetäuschte Hinrichtungen, Spitzel u.a., weil dadurch bessere Erfolge zu erzielen waren als mit Folterungen. Auch die Inhaftierung für Monate oder gar Jahre unter unmenschlichen Bedingungen machte die Menschen geständig. Allerdings gab es auch Verurteilungen nur auf Grund von Zeugenaussagen. Die Zeugen der Anklage jedoch bleiben häufig anonym, wurden nicht verhört und erhielten hohe Belohnungen. Diese Zeugen mußten einen Eid ablegen, daß nur ihr Eifer für die Gerechtigkeit sie zu der Aussage trieb und sonst nichts. Selbst meineidige Belastungszeugen wurden gehört, Zeugnisse von Belastungszeugen waren immer gültig. Verstocktes Leugnender Angeklagten zeugte von einem festen Bund mit dem Teufel und führte wegen Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue zu härterer Behandlung und Strafe. Als nach einiger Zeit die Prozeßmethoden im Volk bekannt waren, wurde es immer weniger nötig, zur Folter zu greifen, da jeder wußte, daß nur die schnelle Reue eine milde Behandlung und ein mildes Urteil bewirken konnte. Selbst normal ablaufende Akkusationsprozesse führten in der Regel zum Schuldspruch, da die Tat als solche von Anfang an feststand und nur der genaue Tathergang festgestellt werden mußte sowie das Strafmaß festzulegen war. Vielfach wurden Mitmenschen belastet, um sich selber einer Verfolgung zu entziehen oder um den eigenen Prozeß zu erleichtern.

NS- und Leugner-Prozesse

1. Die Folterungen vieler deutscher Angeklagter in den alliierten Nachkriegsprozessen sind vielfach dokumentiert und unbestritten. Auch sonst gleichen die Bedingungen, denen die Angeklagten dieser Prozesse ausgesetzt waren, bis in kleinste Details den Hexenprozessen.11 In den nachfolgenden bundesdeutschen Prozessen dürften Mißhandlungen hingegen die Ausnahme gewesen sein. Da man im Gegensatz zu den Hexenprozessen in der Bundesrepublik keinen hohen Wert auf ein Geständnis legte, reichten auch belastende Zeugenaussagen zur Verurteilung.

2. Auch die Möglichkeit, sich vor Schlimmerem zu retten, indem man Dritte beschuldigte, ist ohne Zweifel genutzt worden.

3. Viele Zeugen der Anklage blieben anonym, keiner wurde - aufgrund der völligen Untätigkeit der Verteidigung - je einem Kreuzverhör unterzogen oder materiellen Beweisen gegenübergestellt. Die Belastungszeugen erhielten unglaubliche Zeugengelder, ja rühmten sich sogar dieses einträglichen Geschäftes. Eine Vielzahl von Belastungszeugen wurde von offiziellen Behörden im Sinne der Anklage massiv beeinflußt.

4. Natürlich wurden auch von diesen Zeugen stellenweise Eide verlangt. Waren sie jedoch nachweislich meineidig geworden, so hat dies nie zu einem Verfahren geführt. (Die Verfolgten von damals darf man heute nicht wieder verfolgen.) Ihnen wurde und wird vielmehr kritiklos alles geglaubt.

5. Verstocktes, uneinsichtiges Leugnender Angeklagten führt auch heute in der Regel zu einer Strafverschärfung.

6. Neuere Prozesse verlaufen kaum anders als die Nürnberger Prozesse, da die Tatund meistens sogar der Täterfeststehen und nur der Tathergangund das Strafmaß festzusetzen sind.12

Die Verteidigung

Die Hexenprozesse

Sachbeweise zum Beweis der Unschuld des Angeklagten, die von der Verteidigung eingebracht wurden, wurden nicht zugelassen oder aber völlig ignoriert. So beeindruckte es die Gerichte z.B. nicht, wenn nachgewiesen werden konnte, daß die Menschen, die eine Hexe getötet haben soll, noch lebten - man verurteilte sie dann für andere erfundene Verbrechen. Entlastungszeugen wurden selten gehört und standen in Gefahr, wegen Unterstützung einer Hexe selber angezeigt zu werden. Der Verteidiger wurde grundsätzlich gestellt und mußte ein gottesfürchtiger Mann sein. Sollte er sich mit dem Angeklagten solidarisieren, so mußte er selber mit einer Anzeige rechnen. Die Verteidiger waren verpflichtet, die geheimen Geständnisse der Angeklagten dem Gericht mitzuteilen. Ferner erhielt die Verteidigung keine Abschrift der Prozeßakten und Dokumente. Sollte sich die Verteidigung, der Angeklagte oder ein Dritter dazu entschließen, die Hexerei als solche in Zweifel zu ziehen, so galt dies als das größte Verbrechen: Haeresis est maxima, opera maleficorum non credere.Anträge der Verteidigung auf Beweiserhebung, ob es überhaupt Hexen und eine Hexerei gebe, wurden dementsprechend abgelehnt, da die Tatsache der Hexerei offenkundig sei und nicht mehr des Beweises bedürfe.13

NS- und Leugner-Prozesse

1. In Verfahren gegen angebliche Täterhat - ob aufgrund von Einschüchterungen oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit sei dahingestellt - bis Ende der 80er Jahre kein Rechtsanwalt einen Antrag gestellt, materielle Spuren der Tat zu sichern. In Verfahren gegen angebliche Leugnerwurden die in den Jahren seit 1985 von der Verteidigung vorgebrachten Sachbeweise bis heute von keinem Gericht der Welt entsprechend gewürdigt. Selbst im Falle angeblicher Täter werden diese Beweise abgelehnt,vor allem und ausnahmslos dann, wenn die vermeintliche Tat als solche einer Untersuchung unterzogen werden sollte.

2. In Verfahren gegen angebliche Täterwurden Zeugenaussagen von der Verteidigung nur in seltenen Ausnahmefällen kritisch hinterfragt. Aussagen, die sich durch solches Vorgehen als falsch erwiesen, gelten weiterhin als belastend und die Zeugen als glaubwürdig. All dies änderte zudem nicht die Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten. So gab es auch hier Fälle, wo den Angeklagten vorgeworfen wurde, Menschen getötet zu haben, die sich später als quicklebendig herausstellten.

3. Entlastungszeugen liefen besonders in den alliierten Nachkriegstribunalen Gefahr, von kommunistischen Verbänden wie dem Verein der Verfolgten des Naziregimes (VVN) unter Druck gesetzt zu werden, indem ihnen bei mangelnder Willfährigkeit ihrerseits Anklagen angedroht wurden oder indem man schlicht zur Gewalt griff. Auch von offiziellen Behörden wurden Entlastungszeugen behindert. So wurde z.B. dem französischen Prof. P. Rassinier, ehemaliges Mitglied der Resistance und KZ-Häftling, die Einreise nach Deutschland verwehrt, wo er im Frankfurter Auschwitz-Prozeß für die Verteidigung aussagen wollte. Andere Entlastungszeugen werden einfach dadurch abqualifiziert, indem ihnen unterstellt wird, sie wollten den Angeklagten decken oder seien einfach zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Eine entlastende Aussage kann nach Auffassung deutscher Gerichte nur deshalb entlastend sein, weil solche Zeugen nichts von den Verbrechen der Angeklagten wissen. Entlastungszeugen gelten vor bundesdeutschen Gerichten daher generell als wertlos.

4. Die Verteidigung hatte in den allliierten Nachkriegsprozessen noch wesentlich geringere Bewegungsfreiheiten als in den Hexenprozessen: Sie konnte keine Akteneinsicht nehmen, durfte über weite Strecken nicht mit ihren Mandanten sprechen, waren Reise- und Devisenbeschränkungen unterworfen und erfuhren die Anklagevorwürfe gegen ihre Mandanten stellenweise erst im Laufe des Verfahrens. Es konnte ihnen z. B. auch passieren, daß sie beim Bestehen auf die Einhaltung der Verfahrensnormen eingesperrt wurden.14 Auch heute noch werden Verteidiger von erzürnten Richtern oder von Anwaltskammern mit Prozessen bedroht, wenn sie zu sehr die Partei des Angeklagten vertreten, insbesondere wenn es um sogenannte Holocaust-Leugnergeht, auch wenn dieses Vorgehen der Richter und Anwaltskammern rechtlich nicht gedeckt ist.

5. Die größte Häresie in unserer Zeit ist ohne Zweifel das Nichtglauben an den Holocaust (Haeresis est maxima, holocausto non credere.). Dies hat bei öffentlichen Äußerungen unmittelbar die Verfolgung durch die Justiz und die Vernichtung der bürgerlichen Existenz zur Folge. Anträge auf Beweiserhebung über die Realität bezeugter damaliger angeblicher Ereignisse werden generell abgelehnt, da die NS-Massenvernichtung der Juden offenkundig sei und nicht mehr des Beweises bedürfe.

Viele gleiche Aussagen

Hexen-Prozesse

Erstaunt war man bei der Erforschung der Hexenprozesse, daß die Aussagen der geständigen Angeklagten und der Belastungszeugen bezüglich ihres Inhalts so sehr übereinstimmten. Dies betraf häufig Details von Ort, Zeit, beteiligten Personen und den Tathergang. Man ging daher selbst nach Beendigung der Hexenprozesse lange Zeit davon aus, daß an den in der Anklage vorgebrachten Vorwürfen etwas Wahres dran gewesen sein müsse. Genauere Forschungen ergaben dann aber im 19. Jahrhundert, daß diese Dinge einfach zu erklären sind. Zum einen schrieb der Hexenhammer bis in Details vor, welche Fragen bei Verhören gestellt werden sollten. Die Art der Prozeßführung mußte außerdem immer zu ähnlichen Angaben führen. Das Bild der Hexerei schließlich wurde durch den Hexenhammer und durch viele weitere Schriften ins Volk getragen. Diese Schriften wurden allgemeiner Kenntnisstand der Bevölkerung, auch des überwiegend des Lesens und Schreibens nicht mächtigen Teiles des Volkes, das über die Kirchenkanzeln und über Klatsch und Tratsch dennoch die notwendigen Informationen erhielt. Somit kann es nicht verwundern, daß die Zeugenaussagen relativ übereinstimmend waren. Details über einzelne Verbrechensprachen sich schnell durch Gerüchte und Tratsch herum, so daß die Übereinstimmung der Aussagen auch bei Einzelheiten wenig erstaunlich ist. Aber selbst wenn es in vielen Fällen immer wieder zu unübersehbaren Widersprüchen kam, so führte dies keineswegs dazu, die Zeugenaussagen bezüglich der zentralen Aussage 'es war Hexerei' in Zweifel zu ziehen.

NS- und Leugner-Prozesse

1. Die überraschende Übereinstimmung vieler Zeugenaussagen im Grundtenor gilt heute als Beweis für die Realität der Vorgänge der angeblichen Massenvernichtung.

2. Daß diese Übereinstimmung aufgrund der totalen Mediengleichschaltung der alliierten Propaganda nach dem Krieg, die eine tausendfach höhere Wirksamkeit gegenüber den mittelalterlichen Methoden hatte, nicht verwundern darf, sollte einleuchtend sein. Das gilt erst recht für die Prozesse in den Jahren danach, bei denen die Medien und auch offizielle Stellen wie z.B. Geheimdienste, Justizministerien, Staatsanwaltschaften und auch private Organisationen geradezu massiv Einfluß auf die Zeugen nahmen.

3. Die dennoch immer wieder anzutreffenden haarsträubenden widersprüchlichen Unsinnigkeiten und Unmöglichkeiten in vielen dieser Aussagen kümmern dagegen niemanden, da die Zeugen sich immerhin in einem einig sind: Es war!15

Fazit

Die Unterschiede

Die Unterschiede der neuzeitlichen NS- und Leugner-Prozesse zu den mittelalterlichen Hexenprozesse liegen vor allem in vier Punkten:

1. Heutige Prozesse richten sich nur gegen Menschen, die in die vermeintlichen NS-Geschehnisse verwickelt waren oder aufgrund organisatorischer Bindung im Verdacht stehen, darin verwickelt gewesen sein zu können, und gegen solche, die Zweifel an der bisherigen Darstellung äußern. Früher jedoch konnte der Vorwurf der Hexerei wahllos jeden Treffen.

2. Die heute vorgeworfenen Tatensind zumindest hypothetisch möglich, wenn auch unter wesentlich anderen Bedingungen, als sie beschrieben werden. Die damaligen Tatenbetreffen den Bereich der Metaphysik und gelten weithin als unmöglich, auch wenn sie damals für möglich gehalten wurden.

3. Heute liegt das Schwergewicht der Prozesse nicht mehr darauf, von den Angeklagten ein Geständnis zu erhalten. Außerdem ist körperliche Folter in den westlichen Staaten selten geworden. Daher beschränkt sich die Folter bei den neuen Prozessen fast ausschließlich auf die Militärprozesse der unmittelbaren Nachkriegszeit. In den Hexenprozessen war die Folter dagegen zumindest offen angedroht.

4. Das Strafmaß ist heute differenzierter und zumeist wesentlich milder, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine lebenslängliche Haft angenehmer ist als der schnelle Tod durch Erhängen oder Köpfen. Die Todesstrafe, oft qualvoll durch lebendiges Verbrennen ausgeführt, war damals die Regel.

5. Erstaunlicherweise ist die Tendenz, Zeugenaussagen kritisch zu hinterfragen und für die bezeugten Ereignisse materielle Beweise zu verlangen, in den mittelalterlichen Hexenprozessen ausgeprägter gewesen als in den heutigen Verfahren. In den Jahren zwischen 1945 und 1985 hat in dieser Hinsicht kein einziger Strafverteidiger eine Initiative gezeigt.

Die Parallelen

Die Parallelen zwischen beiden Prozeßarten sind hingegen frappierender:

1. Außerordentliche, einzigartige Bewertung der Straftat;

2. Narrenfreiheit für die Anklage und die Belastungszeugen;

3. Annähernd vollständige Lähmung der Verteidigung und der Entlastungszeugen. Im Mittelalter durften kaum, heute dürfen gar keine Gegenbeweise erbracht werden;

4. In beide Fällen gelten die angeblichen Tatkomplexe als offenkundig und nicht mehr des Beweis bedürftig;

5. Das Bestreiten der Tat gilt als die größte Häresie der Zeit;

6. Die Ähnlichkeit der Geständnisse und Zeugenberichte im Grundton gilt als Beweis, Widersprüche und Unmöglichkeiten in Details werden ignoriert.


Anmerkungen

1 Aktualisierte Fassung der Veröffentlichungen in Deutschland in Geschichte und Gegenwart 41(2)(1993) S. 25-28; sowie R. Kammerer, A. Solms (Hg.), Das Rudolf Gutachten, Cromwell, London 1993, S. 115-119.

2 J.W.R. Schmidt, Der Hexenhammer, 3 Bände, Berlin 1906.

3 Siehe hierzu z.B.: E. Gauss, Vorlesungen über Zeitgeschichte, Grabert, Tübingen 1993; ders. (Hg.), Grundlagen zur Zeitgeschichte, ebenda 1994; J. Graf, Der Holocaust auf dem Prüfstand, Guideon Burg, Basel 1993; ders., Der Holocaust-Schwindel, ebenda; ders., Auschwitz. Tätergeständnisse und Augenzeugen des Holocaust, Neue Visionen, Würenlos 1994.

4 M. Bauer (Hg.), Soldan-Heppe, Geschichte der Hexenprozesse, Band I, Müller, München 1912; S. 311ff. Alle weiteren Details über Hexenprozesse siehe darin.

5 Änderung des Strafgesetzbuches zur Erhebung der Holocaust-Leugnungals Judenbeleidigung zum Offizialdelikt (Lex Engelhardt), Bundesgesetzblatt I (1985) S. 965,.

6 R.H. Jackson, 3. Anklagerede vom 26.7.1946 vor dem IMT in Nürnberg, in: ders., Staat und Moral, Nymphenburger Verlagshandlung, München 1946, S. 107; eine detalliierte Analyse der juristischen Rahmenbedingungen findet sich in: A. von Knieriem, Nürnberg. Rechtliche und menschliche Probleme, Klett, Stuttgart 1953.

7 Klassisch und faktisch normierend wirkte hier die Medien- und Politikerhetze auf den Richter Orlet im Fall Deckert, vgl. E. Gauss, in: ders. (Hg.), Anm. 3, S. 20f., 406f.

8 Erste Verlängerung BGBl I (1965) S. 315, zweite BGBl I (1969) S. 1065f., endgültige Aufhebung BGBl I (1979) S. 1046; vgl. auch: Deutscher Bundestag, Presse- und Informationszentrum (Hg.), Zur Verjährung nationalsozialistischer Verbrechenin: Zur Sache. Themen parlamentarischer Beratung, Band 3-5/80, Bonn 1980.

9 Zu G. Weise vgl. R. Gerhard (Hg.), Der Fall Gottfried Weise, Türmer, Berg 21991, und C. Jordan, in: E. Gauss (Hg.), Anm. 3; zum Schwammberger-Prozeß: G. Stübiger, Der Schwammbergerprozeß in Stuttgart, Schriftenreihe zur Geschichte und Entwicklung des Rechts im politischen Bereich, Heft 4, Selbstverlag Verein Deutscher Rechtsschutzkreis e.V., Bochum Mai 1992; zum Demjanjuk-Prozeß: A. Melzer, Ivan der Schreckliche oder John Demjanjuk, Justizirrtum? Justizskandal!, SemitTimes, Sondernummer März 1992; H.P. Rullmann, Der Fall Demjanjuk, Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Struckum 21987; D. Lehner, Du sollst nicht falsch Zeugnis geben, Vohwinckel, Berg am See, o.J.; E. Loftus, K. Ketcham, Witness for the Defense, St. Martin's Press, New York 1991; Y. Sheftel , The Demjanjuk Affair. The Rise and Fall of the Show Trial, Victor Gollancz, London 1994

10 vgl. G.L. Posner, J. Ware, Mengele. Die Jagd auf den Todesengel, Aufbau, Berlin 1993; vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13.4.1993, S. 3: Nichts als Gerüchte um Bormanns Grab; DIE ZEIT, 8.11.1991, S. 87: In ewiger Ruhe das Ungeheuerliche, bez. Ch. Wirth.

11 Zu den alliierten Nachkriegsprozessen vgl. neben Anm. 3 vor allem: F. Oscar, Über Galgen wächst kein Gras, Erasmus-Verlag, Braunschweig 1950; R. Tiemann, Der Malmedy-Prozeß, Munin, Osnabrück 1990; M. Lautern, Das letzte Wort über Nürnberg, Dürer, Buenos Aires 1950; A. Rückerl, NS-Verbrechen vor Gericht, C.F. Müller, Heidelberg 21984, S. 98; O.W. Koch, Dachau - Landsberg, Justizmord - oder Mord-Justiz?, Refo-Verlag, Witten 1974; F. Utley, Kostspielige Rache, Faksimile-Abdruck Verlag für ganzheitliche Forschung und Kultur, Viöl 1993; R. Aschenauer, Macht gegen Recht, Arbeitsgemeinschaft für Recht und Wirtschaft, München 1952; J. Halow, Siegerjustiz in Dachau, Druffel, Leoni 1994; A.L. Smith, Die Hexe von Buchenwald, Böhlau, Köln 1983; Gesellschaft für freie Publizistik, Das Siegertribunal, Nation Europa, Coburg 1976.

12 Zu den rechtsstaatlichen Verfahren vgl.: W. Stäglich, Der Auschwitz-Mythos, Grabert, Tübingen 1979; H. Laternser, Die andere Seite im Auschwitzprozeß 1963/65, Seewald, Stuttgart 1966; F.J. Scheidl, Geschichte der Verfemung Deutschlands, Selbstverlag, Wien 1968, Band 3; J.G. Burg, NS-Prozesse des schlechten Gewissens, G. Fischer, München 1968; ders., Zionnazi Zensur in der BRD, Ederer, München 1979; E. Kern, Meineid gegen Deutschland, Schütz, Preußisch Oldendorf 21971; P. Rassinier, Was ist Wahrheit?, Druffel, Leoni 81982; eine fundierte Zusammenfassung ist zu finden bei M. Köhler, in; E. Gauss (Hg.), Anm. 3.

13 W. Behringer, Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, dtv, München 1988, S. 182.

14 D. Irving, Der Nürnberger Prozeß, Heyne, München 21979, S. 80; F. Utley, Anm. 11, S. 198; M. Lautern, Anm. 11, S. 51ff, ein Fall im IG-Farben-Prozeß ist geschildert auf S. 60ff.

15 Vgl. dazu E. Nolte, Streitpunkte, Propyläen, Berlin 1993; M.

Köhler, Prof. Dr. Ernst Nolte: Auch Holocaust-Lügen haben kurze Beine, Cromwell, London 1994; ders., Anm. 12.